Bundesrichter geben klares Signal gegen PKK-Terror
Berlin (dpa) - Unter massiven Sicherheitsvorkehrungen haben Deutschlands
oberste
Verwaltungsrichter heute in Berlin ein klares Signal gegen den PKK-Terror
gesetzt.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ließ aber in seinen
Grundsatzurteilen zur umstrittenen Abschiebung von Anhängern der verbotenen
Kurdischen Arbeiterpartei PKK Milde walten, was einfache Unterstützer
der separatistischen Organisation betrifft.
Die Bundesrichter hatten das komplizierte deutsche Ausländerrecht
auszulegen, das feine Abstufungen von Asyl über Abschiebeschutz bis
hin zur vorläufigen Duldung kennt. Hinzu kam internationales Recht,
vor allem die Genfer Flüchtlingskonvention und die europäische
Menschenrechtskonvention. Im Ergebnis differenzierte das Gericht dann zwischen
den individuellen Beiträgen des Einzelnen für die PKK und entwickelte
zwei Kerngedanken.
Erstens: Funktionäre der PKK haben keinen Anspruch auf Asyl und
Abschiebeschutz in Deutschland. Dabei ist es nicht erheblich, ob sich der
Betroffene unmittelbar an Gewalttaten beteiligt hat. Das Gericht stellte
in seiner Argumentation zunächst klar, daß die Organisation
ihre Ziele auch mit terroristischen Mitteln verfolge. Ein 47jähriger
wegen PKK-Mitgliedschaft zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilter Funktionär
trage dafür Mitverantwortung und bekomme kein Asyl.
Und auch einem 34 Jahre alten Spendeneintreiber, der seine Aktivitäten
im Hoffen auf einen Schutz freimütig eingeräumt hatte, wurde
Asyl versagt. Zur Begründung hieß es: „Ohne Mitwirkung dieser
Funktionärsschicht wären die Aktivitäten der PKK nicht möglich.“
Zweitens: Nicht jede Unterstützung der PKK führt dazu, daß
der besondere Abschiebeschutz für politisch Verfolgte verfällt.
Vielmehr sei entscheidend, ob der Betroffene eine Gefahr für die Sicherheit
der Bundesrepublik sei. Dies hat das Gericht bei einem 35jährigen
verneint - und dabei auch ausdrücklich auf die derzeitige politische
Lage in Deutschland verwiesen.
Wer nur regelmäßig Geld für die PKK gespendet oder
auch an verbotenen Demonstrationen teilgenommen habe, sei keine Gefahr,
durch die der Abschiebeschutz verwirkt würde. Der Vorsitzende Richter
Friedrich Seebass betonte hier aber, daß dies zwar in der gegenwärtigen
relativ ruhigen Lage gelte, nicht aber unbedingt immer: „Es ist hier kein
Freibrief zu erteilen.“
Mit ihren differenzierten Urteilen stellten die Bundesrichter nun klar,
woran sich künftig alle deutschen Verwaltungsgerichte halten sollen.
Die Berliner Entscheidung dürfte damit für Tausende von PKK-
Anhängern gelten, die in Deutschland leben. So zählt etwa der
jüngste Verfassungsschutzbericht des Bundes 11 500 der rund 500 000
Kurden zu den PKK-Anhängern - bei Demonstrationen und Veranstaltungen
wurden aber auch schon mehrere 10 000 Teilnehmer gezählt.
Allerdings: Die Grundsatzurteile bedeuten nicht, daß jetzt sofort
zahlreiche PKK-Funktionäre in die Türkei abgeschoben werden -
vorher ist gemäß der europäischen Menschenrechtskonvention
jeweils zu prüfen, ob ihnen dort Folter oder Todesstrafe drohen und
eine Abschiebung deshalb zunächst nicht möglich ist. Den Betroffenen
bleibt somit zumindest etwas Hoffnung, nicht zwangsweise in die Türkei
gebracht zu werden.