Kein Asylrecht in Deutschland für PKK-Funktionäre
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
eg. Berlin, 30. März
Das Bundesverwaltungsgericht in Berlin hat am Dienstag in einem Grundsatzurteil
entschieden, dass Funktionäre der in Deutschland verbotenen kurdischen
Partei PKK keinen Anspruch auf Asyl geniessen. Dennoch müsse in jedem
Fall untersucht werden, ob der jeweilige PKK-Kader eine Gefährdung
für die Sicherheit der Bundesrepublik darstelle. Auch wenn die PKK
in Deutschland als terroristische Vereinigung eingestuft wird, genügt
laut dem Gericht jedoch eine blosse Mitgliedschaft oder Unterstützung
nicht, um ein Asylrecht zu verwirken. Das Gericht wies überdies auf
eine weitere Hürde vor einer Ausschaffung hin. Selbst wenn ein Ausländer
kein Asylrecht oder keinen Schutz vor Abschiebung gemäss der Genfer
Flüchtlingskonvention geniesst, kann ein Bleiberecht auch aus der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) resultieren. Sie verbietet
die Abschiebung in ein Land, in welchem dem Betroffenen die Todesstrafe,
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen.
Gefährdung der inneren Sicherheit
Die Berliner Richter hatten drei konkrete Fälle zu beurteilen.
Kein Asyl erhält ein hochrangiger PKK-Funktionär, der wegen schwerer
Freiheitsberaubung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
zu zwei Haftstrafen verurteilt worden war. Dasselbe gilt für einen
Kader der unteren Ebene, der in zwei baden-württembergischen Städten
unter anderem Geldbeträge für die verbotene Organisation eingetrieben
hatte. Beide Funktionäre stellen eine erhebliche Gefährdung für
die Sicherheit der Bundesrepublik dar und besitzen keinen Anspruch auf
Asyl, selbst wenn ihnen in der Türkei politische Verfolgung droht.
Aber auch bei diesen beiden Kurden, so gab das Bundesverwaltungsgericht
zu bedenken, müsse die Frage eines Schutzes durch die EMRK geprüft
werden. Anders gelagert ist der Fall eines Kurden, der die PKK regelmässig
unterstützte. So war der Mann wegen der Teilnahme an einer Strassenblockade
zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Dennoch sei er weder aktiv in die
Organisation der PKK eingebunden gewesen, noch habe er sich an Gewalttaten
beteiligt, erklärten die Richter. Er bedeutet daher nach Auffassung
des Gerichts kein besonderes Sicherheitsrisiko und kann nicht abgeschoben
werden.
Mit seinem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die differenzierte
deutsche Ausländerpolitik bekräftigt. Obwohl Funktionäre
der PKK mit ihrer Abschiebung rechnen müssen, unterstrichen die Richter,
dass es in Deutschland keine Ausschaffungen im Hauruckverfahren gibt, wie
dies nach den kurdischen Krawallen der letzten Zeit und vereinzelten Abschiebungen
gelegentlich behauptet worden war. Vor allem verlieren einfache Sympathisanten
der kurdischen Partei nicht einen eventuellen Anspruch auf Asyl, wenn sie
sich nur vergleichsweise geringfügige Delikte zu schulden kommen liessen.
Diesen Umstand macht sich die PKK zunutze. Bei Aktionen wie Strassenblockaden
setzt sie gezielt Anhänger ein, die bisher nicht straffällig
geworden sind.