Kein Asyl für Funktionäre der PKK
Bundesverwaltungsgericht verkündet Grundsatzurteil
Von Sigrid Averesch
BERLIN, 30. März. Funktionäre der in Deutschland verbotenen
Kurdischen Arbeiterpartei PKK haben keinen Anspruch auf Asyl und genießen
trotz drohender Verfolgung in der Türkei keinen Abschiebeschutz. Dagegen
können Kurden, die nur mit der PKK sympathisieren und an gewaltfreien
Aktionen teilnehmen, Abschiebeschutz erhalten. Dieses Grundsatzurteil fällte
am Dienstag das Bundesverwaltungsgericht in Berlin.
Das Gericht ging von der Einschätzung aus, daß die als verfassungsfeindlich
eingestufte PKK die innere Sicherheit gefährde. Die Kurdische Arbeiterpartei
verfolge ihre politischen Ziele in der Türkei wie auch im Ausland
mit terroristischen Mitteln. Gleichwohl reiche die Zugehörigkeit zur
PKK allein für die Versagung des Abschiebeschutzes nicht aus. Vielmehr
müsse der Ausländer persönlich als Gefahr für die innere
Sicherheit anzusehen sein, begründete der Vorsitzende Richter Friedrich
Seebass das Urteil.
Dabei zog der 9. Senat enge Grenzen. Ausschließlich die Kurden,
die an gewaltfreien Aktionen der PKK teilnehmen oder der Organisation Geld
spenden, verlieren nicht den Abschiebeschutz. So gaben die Richter der
Klage eines 35jährigen statt, der der PKK regelmäßig Geld
gespendet, an Demonstrationen und auch an einer Straßenblockade teilgenommen
hatte. Er sei nicht als eine Gefahr für die Sicherheit Deutschlands
anzusehen, so das Bundesverwaltungsgericht.
Wer dagegen in die Struktur der PKK eingebunden ist, kann nach dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kein Asyl beanspruchen und sich auch
nicht auf die drohende Verfolgung in der Türkei berufen. Bereits Aktivitäten
auf der unteren Funktionärsebene, wie Spendeneintreiben und Verteilung
von Propagandamaterial, führt nach der Entscheidung der Richter zur
Versagung des Abschiebeschutzes. Es komme nicht darauf an, ob der Funktionär
Gewalttaten verübe. Er könne schon dann eine Gefahr darstellen,
weil er an maßgeblicher Stelle eine Organisation unterstütze,
die verfassungsfeindlich sei, so Richter Seebass. Mit dieser Begründung
wurde die Klage eines Kurden, der Spenden gesammelt und Demonstrationen
organisiert hatte, abgewiesen. Einem PKK-Regionalleiter, der zu dreieinhalb
Jahren Haft verurteilt worden war, versagten die Richter sowohl Asyl wie
Abschiebeschutz. „Wer Terrorismus in der Bundesrepublik fortsetzen will,
der fällt aus dem Asylrecht raus“, sagte Seebass.
Die Bundesrichter verwiesen ausdrücklich darauf, daß auch
die PKK-Funktionäre weiter auf Duldung in der Bundesrepublik klagen
können, und zwar wegen Gefahr für Leib und Leben bei Rückkehr
in die Türkei. (Aktenzeichen BVerwG 9 C 22.98, 9 C 31.98, 9 C 23.98).