PKK-Kurden in Deutschland
Wann sie Asyl bekommen und wann nicht
Berlin - Funktionäre der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK
genießen nach einem gestern ergangenen Grundsatzurteil des Berliner
Bundesverwaltungsgerichts wegen Mitarbeit in einer Terrororganisation kein
Asyl und auch keinen Abschiebeschutz wegen politischer Verfolgung. Das
Gericht hatte drei völlig unterschiedliche Fälle zu beurteilen.
Erster Fall: Seyfeddin E. kam mit Frau Menice und fünf Kindern
1989 nach Deutschland. Sie leben unauffällig in Freiburg, spenden
regelmäßig Geld an die PKK (20 bis 50 Mark im Monat) und nehmen
an zahlreichen, friedlichen Aktionen und Demonstrationen teil.
Ein einziges Mal fällt der 35jährige Familienvater auf. 1993
wird er nach einer Straßenblockade wegen Nötigung zu einer Geldstrafe
verurteilt. Durch den Prozeß rückt er in das Blickfeld des türkischen
Geheimdienstes. Nun gilt Seyfeddin E. als Regimegegner. Ihm droht
bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung. Die Familie
begehrt nach Ablehnung ihres Asylantrages das sogenannte Kleine Asyl nach
§ 51 Abs.1 AuslG. Damit würden sie Abschiebeschutz genießen.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes:
„Kleines Asyl“ für den Mann, die Familie darf damit ebenfalls
bleiben. Richter Friedrich Seebass begründet die Entscheidung: „Seyfeddin
E. stellt keine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik dar.
Die bloße Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung
reicht dazu nicht aus.“
Zweiter Fall: Ebenfalls 1989 reist der heute 34jährige Veli S.
nach Deutschland ein. Der schmale Mann im grauen Anzug, Typ Banker, macht
schnell Karriere bei der PKK. Als Funktionär der unteren Ebene treibt
er Spenden bei Landsleuten ein, er verteilt Propagandamaterial und meldet
Abtrünnige an den ihm übergeordneten „Kader“. Veli S. fällt
dem türkischen Geheimdienst auf, als er 1994 wegen gefährlicher
Körperverletzung vor Gericht steht.
Urteil: kein Asyl und kein Abschiebeschutz.
„Veli S. hat die Schlagkraft und Militanz der verbotenen PKK erheblich
gestützt. Er ist eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik“,
begründet der 1. Senat seine Entscheidung.
Dritter Fall: Ismail Ö. (47) ist seit 1969 in Deutschland. Seit
1980 engagiert er sich für die PKK, 1987 wird er „Kader“. Als hauptberuflicher
Partei-Funktionär agiert er von Celle, Köln und Hannover aus.
Ö. wird als Mitglied des Kurdischen Nationalparlamentes bekannt.
Zweimal steht er vor Gericht: 1992 wegen schwerer Freiheitsberaubung und
1997 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Er
wird zu einer Haftstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt.
Urteil: kein Asyl und kein Abschiebeschutz. Als hochrangiger Funktionär
trage Ismail Ö. die Mitverantwortung an vielen gemeingefährlichen
Straftaten der PKK in Deutschland, so Richter Seebass. Auch wenn ihm in
der Türkei die politische Verfolgung drohe, so stehe dem der „Terrorismusvorbehalt“
in Deutschland entgegen. (Az.: BVerwG 9C 22.98,31.98,23.98)
(syp)