nzz, 2.12.99 Familiennachzug in der EU für Ausländer Annäherung der nationalen Einwanderungsregelungen Im Rahmen der vom EU-Gipfel in Tampere geforderten gemeinsamen Asyl- und Migrationspolitik der Gemeinschaft schlägt die Kommission in einem Richtlinienentwurf einheitliche Rechtsgrundlagen für die Gewährung des Familiennachzugs vor. Nutzniesser wären alle Nicht-EU-Bürger, die sich legal in einem der Mitgliedstaaten aufhalten. lts. Brüssel, 1. Dezember Im Oktober dieses Jahres hatten sich die EU- Staats- und -Regierungschefs in Tampere in Finnland für die Einrichtung eines einheitlichen europäischen Rechtsraums ausgesprochen, und sie waren unter anderem übereingekommen, auch auf eine gemeinsame Asyl- und Migrationspolitik der EU hinzuwirken: Wer sich während eines bestimmten Zeitraums rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, soll Anspruch auf eine Reihe von Rechten haben, wie sie den EU-Bürgern gewährt werden. In Tampere speziell erwähnt wurden das Recht auf Wohnsitznahme, auf Bildung, auf Ausübung einer Arbeit und generell auf Nichtdiskriminierung. Diese Politik sei ein Gebot der Gerechtigkeit und eine Voraussetzung für die gesellschaftliche Integration der Ausländer. Bei der Umsetzung dieser Anliegen griff die Kommission als erstes den Schutz des Familienlebens von Drittstaatenangehörigen auf. Der am Mittwoch vorgestellte Richtlinienvorschlag gewährt - mit gewissen Vorbehalten - allen rechtmässig in einem EU-Mitgliedstaat wohnhaften Nicht-EU-Bürgern das Recht auf Familienzusammenführung. Wer in der EU arbeitet oder studiert und über eine mindestens ein Jahr gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann das Recht auf Familiennachzug geltend machen. Unter die Richtlinie fallen auch anerkannte Flüchtlinge. Keinen Anspruch haben nur befristet aufgenommene Schutzsuchende. Die Mitgliedstaaten können eine maximale Wartefrist von einem Jahr beschliessen und den Nachzug vom Nachweis genügenden Wohnraums, einer gültigen Krankenversicherung und ausreichender Finanzmittel abhängig machen. Das Recht auf Familiennachzug verwirkt, wer die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit stört oder die Nachzugsregelung missbraucht. Die Richtlinie geht aus von der Kernfamilie, schliesst aber in Fällen ausgewiesener Abhängigkeit auch nahe Verwandte und volljährige Kinder ein. Antragsteller in polygamen Verhältnissen können nur eine Frau und deren Kinder nachziehen lassen. Mitgliedstaaten, die Ehegatten und ledige, allenfalls auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner rechtlich gleichstellen, dürfen nach Antrag der Kommission Ausländern in vergleichbaren familiären Verhältnissen den Nachzug der engsten Bezugspersonen nicht verweigern. Wer rechtmässig nachzieht, hätte auch Anrecht auf Zugang zu Bildung und Beschäftigung sowie - nach einer gewissen Frist - Anspruch auf eine autonome Aufenthaltsbewilligung. |