Pressemitteilung Nr. 6
(4.3.1999)
Nusaybin: Im Rahmen verschiedener Protestaktionen haben 90% der Geschäfte
in
Nusaybin geschlossen. Der Aufforderung der Polizei, die Läden
wieder zu öffnen, sind die Besitzer nicht
nachgekommen, daraufhin hat die Polizei mit Unterstützung von
Soldaten und Panzer 300 der Läden gewaltsam
geöffnet. (Ö.P. 4.3.)
Mardin: Die 300 StudentInnen in Mardin, einer Außenstelle der
Universität
Dicle, haben ihren Boykott fortgesetzt. Die in Mardin bei Hausdurchsuchungen
festgenommenen Personen Ali Akman, Murat
Kayatas, Veysi Dag, wurden nach ihrer Verurteilung ins Gefängnis
gebracht. (Ö.P. 4.3.)
Van: 25 StudentInnen wurden bei Razzien durch die Polizei festgenommen.
Sie
befinden sich zur Zeit im Polizeipräsidium in Van und werden verhört.
Die im Stadtteil Xacort
festgenommenen Personen wurden einem Haftrichter vorgeführt, unter
den Festgenommen befinden sich auch 2 Kinder im
Alter von 13 und 15 Jahren. Die Zahl der Verhafteten in Van hat sich
in der Zwischenzeit um 52 erhöht. (Ö.P.4.3.)
Urfa: Am 2.3.1999 fanden in Urfa wieder umfangreiche Razzien statt,
bei denen
viele Personen in Gewahrsam genommen wurden. 8 Personen wurden der
Staatsanwaltschaft vorgeführt. Mahmut,
Yakup und Mehmet Ölmez und Abdulkadir Basiye sind verhaftet und
in Urfa ins Gefängnis gebracht
worden. Aus der Haft entlassene Personen sagten aus, daß sie
im Polizeipräsidium gefoltert worden sind. (Ö.P. 3.3.)
Siiert: In Siiert sind bei Razzien 8 Personen verhaftet und ins Gefängnis
gebracht worden. Unter den 8 Personen
befindet sich Ali Turan, der Vater des Abgeordnetenkandidates der HADEP
Veysel Turan. (Ö.P. 3.3.)
Mißhandlung von Kurden kann Asylgrund sein
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3.3.1999 "Staatlicher
Gegenterror" nicht gerechtfertigt
Karlsruhe (AP) Die Mißhandlung von Kurden in türkischem
Polizeigewahrsam kann nach einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVG) ein Asylgrund sein. Die Terrorismusbekämpfung
in dem Land könne "staatlichen
Gegenterror" gegen die Zivilbevölkerung nicht rechtfertigen, argumentierten
die Karlsruher Richter in dem am
Mittwoch veröffentlichten Beschluß. Werde der politische
Gegner über die Bekämpfung von Straftaten hinaus
verfolgt, sei das möglicherweise ein Asylgrund. In dem konkreten
Fall war ein Vater von zwei PKK-Anhängern
eigenen Angaben zufolge in der Türkei mehrmals festgenommen und
dabei mißhandelt worden.
Mit der einstimmig gefaßten Entscheidung hob eine Kammer des
Zweiten Senats ein Urteil des Verwaltungsgerichts
Lüneburg auf, das den Asylantrag des Kurden als unbegründet
abgewiesen hatte. Der Antrag des Familienvaters, der
1990 nach Deutschland eingereist war, muß nun erneut von dem
Gericht geprüft werden. Der Kläger war eigenen
Angaben zufolge mindestens neunmal in der Türkei festgenommen
worden. Grund dafür sei gewesen, daß zwei
seiner Söhne aktive PKK-Kämpfer seien und er die Partei finanziell
unterstützt habe. Die Behörden hätten verlangt,
daß er seine Söhne ausliefern solle. Bei seiner letzten
Festnahme sei er einen Monat lang festgehalten, mit Stiefeln
getreten und gefoltert worden. Die Klage des Kurden gegen die Ablehnung
des Asylantrag vor dem
Verwaltungsgericht Lüneburg war im Jahr 1995 ohne Erfolg geblieben.
Obwohl das Gericht von der Richtigkeit der Angaben
ausging, sah es keine politische Verfolgung. Die Richter hatten damals
befunden, die Maßnahmen gingen nicht
über das hinaus, was "bei Verhören wegen krimineller Delikte
in türkischen Gefängnissen üblich sei."
Die Karlsruher Richter entschieden dagegen, auch Maßnahmen staatlicher
Selbstverteidigung könnten die Erteilung
von Asyl begründen. Nicht asylbegründend seien staatliche
Maßnahmen nur dann, wenn sie sich "auf die Abwehr
des Terrorismus" beschränkten. Das Verwaltungsgericht hätte
demnach aufklären müssen, ob die dem Kurden
widerfahrene Behandlung härter gewesen sei als bei vergleichbaren
nichtpolitischen Straftaten. Dies müsse nun
nachgeholt werden. (AP 3.3.1999)
(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvR 86/97)
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