Informationsstelle
Kurdistan e.V.
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Hamburg, 08. April 2001
§129a
gegen InternationalistInnen eingestellt
Nach
mehr als drei Jahren wurde jetzt ein §129a-Verfahren gegen mehrere
InternationalistInnen, die in der Kurdistan Arbeit aktiv sind, eingestellt.
Zum ersten Mal in diesem Zusammenhang wurden im Februar 1998 Wohnungen
und Büros unter anderem von dem Rechtshilfefonds AZADI und der Informationsstelle
Kurdistan (ISKU) durchsucht. Hauptsächlich Aufzeichnungen und Photos
von aus Kurdistan zurückgekehrten InternationalistInnen wurden beschlagnahmt.
Seit Anfang der 90er Jahre sind InternationalistInnen aus Deutschland
in Kurdistan, sie beteiligen sie sich am Leben und Kampf der Befreiungsbewegung
für eine freie Gesellschaft.
Die Generalbundesanwaltschaft (BAW) begründete die Aufnahme des §129a-Verfahrens
damit, dass aus Kurdistan zurückgekehrte InternationalistInnen die
"Aufnahme des bewaffneten Kampfes in Deutschland nach dem Vorbild
der RAF und den Methoden der PKK" zum Ziel hätten und stützten
sich dabei auf beschlagnahmte oder veröffentlichte Aufzeichnungen,
Briefe oder ähnliches.
Bei einem zweiten Polizeieinsatzes wurden die Beschuldigten und weitere
Aktivistinnen der Kurdistan Solidarität von einer belgischen Spezialeinheit
im Auftrag des Generalbundesanwalts im Januar 2000 in einer Ferienwohnung
in Belgien überfallen und festgenommen. Zeitgleich wurden erneut
Wohnungen und Büros in Köln und Hamburg durchsucht, wobei das
gesamte technische Gerät, vor allem Computer der Kurdistan Solidarität
Hamburg, und der Initiative "Freiheit für Abdullah Öcalan"
in Köln beschlagnahmt wurden. Die Festgenommenen wurden nach einigen
Stunden wieder freigelassen, Arbeitsgeräte und Material aber blieben
monatelang beschlagnahmt.
Mehr als drei Jahre wurden für die Beschuldigten die elementarsten
Grundrechte außer Kraft gesetzt, wie das Recht auf die Menschenwürde,
die Unversehrtheit der Wohnung, des Brief- und Telefongeheimnisses. Private
Tagebücher einer Internationalistin über ihr Leben bei der kurdischen
Guerilla wurden beschlagnahmt, durchschnüffelt und sogar an den Verfassungsschutz
(VS) weitergegeben. Der Verfassungsschutz NRW veröffentlichte das
Tagebuch sogar als Teil einer Broschüre unter dem Titel "Von
den Bergen in die Metropole, Motive, Denkstrukturen und Ziele deutscher
Kurdistan Brigadisten." im Februar 2000 im Internet. In diesem Zusammenhang
läuft noch ein Verfahren wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes
gegen das Bundeskriminalamt (BKA) und den VS.
Die
Einstellung des §129a Verfahren nach §170, wie auch schon zuvor
das §129 Verfahren gegen Antifaschistinnen aus Passau und den Vertreter
der peruanischen MRTA, Isaac Valesco, bedeutet, dass der "zur Anklage
führende Verdacht nicht bestanden hat". Mit anderen Worten,
eine Reihe von Menschen wurden als Kriminelle und Terroristen in der Presse
verunglimpft, von "Anti"-Terroreinheiten mehrmals überfallen,
wichtiges Arbeitsmaterial beschlagnahmt, Treffen be- oder verhindert usw.,
und hinterher erhalten die Betroffenen ein Schreiben des Generalbundesanwalts,
in denen ihnen mitgeteilt wird, dass die Verfahren am Ende eingestellt
werden, weil es keinen Grund dafür gegeben hat.
Was
ist also das Ziel dieser und zahlreicher anderer §129 und §129a
Verfahren vor allem gegen Exilorganisationen ausländischer Befreiungsbewegungen
wie der PKK, der DHKP/C und deren Unterstützerinnen?
Die Kriminalisierung mit Hilfe des §129a und §129 gegen Aktivistinnen
verschiedener linker Organisationen kann nur zum Ziel haben: Menschen
die sich hier in der BRD für den Befreiungskampf beispielsweise der
ArbeiterInnen Partei Kurdistan (PKK) einsetzen, sollen an ihrer Arbeit
gehindert werden. Strukturen wie in diesem Fall die der Informationsstelle
Kurdistan e.V. sollen durch Einschüchterung ihrer Mitglieder und
durch Beschlagnahme ihres Arbeitsgeräts und der Materialien zerschlagen
werden.
Nach wie vor bietet das sogenannte PKK-Verbot in Deutschland die Grundlage
alle Menschen, die den Befreiungskampf in Kurdistan unterstützen,
zu kriminalisieren. Etwa 50 KurdInnen sitzen als Verurteilte PKK-UnterstützerInnen
in deutschen Gefängnissen. Unzählige Ermittlungsverfahren wegen
angeblicher Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung
innerhalb der PKK laufen auch zur Zeit gegen Kurdinnen und Kurden.
Wir
fordern die Abschaffung der Paragraphen §129 und §129a und die
Aufhebung des PKK-Verbots und daraus resultierend die Freilassung aller
politischer Gefangenen.
Wir
möchten uns hiermit nochmals bei allen bedanken, die uns die letzten
Jahren unterstützt haben und damit beigetragen haben, dass wir unsere
Arbeit unter diesen erschwerten Bedingungen weiterführen konnten.
ISKU
- Informationsstelle Kurdistan e.V.
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