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Berlin, den 27.11.2002


Einjähriges Berufsverbot für die Rechtsanwältin und Menschenrechtsaktivistin EREN KESKIN

Wie bereits in unserem letzten Prozessbericht erwähnt, wurde vom Disziplinarausschuß der Nationalen Anwält/innenkammer der Türkei in Ankara (vergleichbar der Bundesanwält/innenkammer) am 12.7.2002 ein einjähriges Berufsverbot gegen die bekannte Rechtsanwältin, Menschenrechtsaktivistin und Mitbegründerin unseres Frauenprojektes in der Türkei, Eren Keskin, die erst vor zwei Wochen zur stellvertretenden Vorsitzenden des Menschenrechtsvereins der Türkei IHD (zuvor war sie Vorsitzende der Sektion Istanbul des IHD) gewählt worden war, verhängt. Nachdem diese Entscheidung am 24.9.2002 durch die zuständige Stelle beim Justizministerium bestätigt worden war, ist sie nun zugestellt worden. Da die Entscheidung trotz möglicher Rechtsmittel sofort vollziehbar ist, kann Eren Keskin ihren Beruf ab sofort nicht mehr ausüben, wodurch sie existenziell bedroht ist.
Am kommenden Freitag, dem 29.11.2002, wird Frau Keskin gegen die Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht klagen und eine einstweilige Anordnung beantragen, um den Vollzug zu stoppen. Aber auch eine Entscheidung über den Eilantrag kann, unabhängig von ihrem Ausgang, bis zu 2 Monaten dauern, während derer Frau Keskin nicht als Anwältin tätig sein darf.
Die Verfahrensgegnerin, nämlich die Nationale Anwält/innenkammer, hätte jedoch jederzeit die Möglichkeit, ihre Entscheidung rückgängig zu machen, um so zu einer Verfahrensbeendigung beizutragen.
Wir rufen daher dazu auf, Ihren Protest zum Ausdruck zu bringen, indem sie z.B. an die Nationale Kammer der Türkei schreiben:

Türkiye Barolar Birligi Baskani (Anwaltskammer der Republik Türkei): Özdemir Özok
e-mail: admin@barobirlik.org.tr oder barobirlik@barobirligi.org.tr
Fax: 0090-312-418 78 57
Tel.: 0090-312-425 30 11
Adresse: Karanfil Sok. No 5/62, Kizilay, Ankara

HINTERGRUND:
Eren Keskin ist eine seit Jahren auf dem Gebiet der Menschenrechte in der Türkei aktive Anwältin. Aufgrund ihrer unablässigen Aktivitäten ist sie mit einer nicht mehr überschaubaren Anzahl von Strafverfahren insbesondere wegen als „Separatismus“ und „Aufstachelung zum Rassenhaß“ eingestufter Meinungsäußerungen überzogen worden. Auf diese Art sollte sie eingeschüchtert und von ihrem Engagement abgebracht werden. Vom 2.6.1995 bis zum 9.11.1995 befand sie sich aufgrund zweier Verurteilungen wegen als „Separatismus“ eingestufter Meinungsäußerungen in Haft. Kurz vor ihrem Haftantritt hatte sie der Zeitschrift Medya Günesi ein Interview gegeben. Insbesondere aufgrund des von ihr üblicherweise gebrauchten geographischen Ausdrucks „Kurdistan“ wurde damals vor dem Staatssicherheitsgericht Istanbul ein erneutes Verfahren wegen Verstoßes gegen Art. 8/1 ATG (Anti-Terror-Gestz) gegen sie eingeleitet.
Am 6.2.1997 wurde sie durch das Gericht zu einem Jahr einem Monat und 10 Tagen Haft sowie einer Geldbuße in Höhe von damals 111.111.110 TL wegen Separatismus verurteilt. Das Urteil wurde am 8.3.1999 rechtskräftig. Aufgrund einer mittlerweile durchgeführten sogenannten Teilamnestie durch das Gesetz Nr. 4454 (Haftverschonung für bestimmte Meinungsäußerungsdelikte) entschied das Staatssicherheitsgericht am 15.10.1999, daß die verhängte Haftstrafe zur Bewährung auszusetzen sei.

Mit Schreiben vom 25.3.1999 hatte das Staatssicherheitsgericht die Istanbuler Anwält/innenkammer über die Verurteilung informiert und die Kammer aufgefordert, ein Disziplinarverfahren gegen Eren Keskin einzuleiten. Dies lehnte der Vorstandsausschuß der Istanbuler Kammer am 23.9.1999 mit der Begründung ab, die Verurteilung sei in mehrerer Hinsicht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Gegen diese Entscheidung erhob die Generalstaatsanwaltschaft Einspruch zur Nationalen Kammer in Ankara, deren Vorstandsausschuß die Kammer in Istanbul mit Entscheidung vom 5.2.2000 anwies, gegen Eren Keskin ein Disziplinarverfahren durchzuführen. Dieser Entscheidung schloß sich der Vorstand der Istanbuler Kammer am 17.8.2000 an und gab die Sache an den Disziplinarausschuß der Istanbuler Kammer ab.

Der Disziplinarausschuß der Istanbuler Kammer entschied jedoch, daß für die Verhängung einer Disziplinarstrafe gegen Rechtsanwältin Keskin kein Raum sie, da ihre Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei (die möglichen Disziplinarstrafen sind: Verwarnung, Tadel, Geldstrafe, zeitiger und endgültiger Entzug der Zulassung, hier Berufsverbot genannt).

Wieder erhob die Generalstaatsanwaltschaft Einspruch, so daß das Verfahren erneut der Nationalen Kammer in Ankara vorgelegt wurde. Der Disziplinarausschuß der Nationalen Kammer verhängte sodann am 12.7.2002 gegen Frau Rechtsanwältin Eren Keskin ein einjähriges Berufsverbot (Entzug der Zulassung). Zur Begründung wurde angeführt:
gem. Art. 5a und 136 des zur Zeit der Verurteilung Eren Keskins geltenden Anwält/innengesetzes sei bei einer Verurteilung von über einem Jahr Haftstrafe der endgültige Entzug der Zulassung vorgesehen gewesen. Unter Berücksichtigung der Aussetzung der Haftstrafe zur Bewährung sowie in Anbetracht der Tatsache , daß nach dem nun geltenden Anwält/innengesetz ein endgültiger Entzug der Zulassung erst bei Verurteilung zu Haftstrafen von über 2 Jahren in Betracht komme, sei der Entzug der Zulassung für ein Jahr eine angemessene disziplinarische Maßnahme. Dem schloß sich das Justizministerium an.

Weder die Nationale Kammer noch das Justizministerium setzten sich bei der Entscheidung mit den Gründen und dem Zustandekommen der Verurteilung auseinander. Um nur einige zu nennen:

- dem offensichtlichen Verstoß gegen das Menschenrecht auf freie Meinungsäußerung und der rechtsstaatlich nicht akzeptablen Praxis der uferlosen Einschränkung desselben in der Türkei, weswegen diese durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte schon etliche Male verurteilt und aufgefordert wurde, die Meinungs- und Gedankenfreiheit in vollem Umfang zu gewähren;
- der mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden Existenz und Praxis der Staatssicherheitsgerichte;
- der mittlerweile statt gefundenen zumindest gesetzlichen Änderungen;
- den internationalen Verpflichtungen, Rechtsanwält/innen, die sich im Bereich der Menschenrechte engagieren, in vollem Umfang zu schützen und zu unterstützen.

Diese Entscheidung war keineswegs ein absolutes Muß und die Nationale Kammer kann sich bei ihrer Gedankenfaulheit sicherlich nicht auf das Argument zurückziehen, das Gesetz hätte ihnen keine andere Möglichkeit gelassen. Als Kammer haben sie die Aufgabe und Verantwortung, dem Stand und Auftrag einer unabhängigen Anwaltschaft gemäß zu handeln, was auch heißt, sich gegen Einschränkungen des Rechtsstaats und der Menschenrechte auszusprechen sowie sich der berufsethischen Verpflichtung zu stellen, sich für eine effektive Umsetzung der Menschenrechtsgarantien einzusetzen. Abgesehen davon gibt es etliche Beispiele dafür, daß eine derartige Disziplinarstrafe gegen AnwältInnen trotz des Vorliegens von Verurteilungen in der genannten Höhe nicht verhängt wurden.

Wir fordern die Kammer daher auf, ihrem tatsächlichen Auftrag gerecht zu werden und die gegen Eren Keskin verhängte Entscheidung zurückzunehmen statt sich zum Vollstrecker eines Staates zu machen, dem nach wie vor daran gelegen ist, kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen.


Für das FrauenRechtsBüro gegen sexuelle Folter e.V., Jutta Hermanns

 
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