DEHAP
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Presseerklärung

Köln, den 01.10. 2003

 

Die 6. Kammer des Revisionsgerichts hat die Strafe von 1 Jahr gegen den Vorsitzenden der DEHAP Mehmet Abbasoglu und weiteren drei Parteifunktionären bestätigt. Diese wurde aufgrund der Fälschung von Dokumenten verhängt, laut derer alle rechtlichen Organisierungsarbeiten im Vorfeld der Wahlen vom 3. November abgeschlossen waren.

An der Verhandlung haben der Angeklagte Veysi Aydin und seine Anwälte Güven Özata, Mahmut Tanzi und Ismail Aslan teilgenommen.

In der Verhandlung, in der der Beschluss vorgetragen wurde, forderte der Staatsanwalt die Umsetzung des Beschlusses.

Güven Özata gab in seiner Verteidigung an, dass die Art des Vergehens vom örtlichen Gericht missverstanden wurde.

Özata erklärte, dass in den Dokumenten bezüglich des Vergehens keine erfundenen Personen vorhanden sind. Er sagte, dass keine Fahrlässigkeit vorliegt, die die Teilnahme an den Wahlen verhindert. Özata erklärte, dass bei der Ordnung der Dokumente keine Täuschungsabsicht vorlag; sollte jedoch von Unachtsamkeit gesprochen werden, so sei dies nicht der zentralen Parteiführung zuzuordnen, sondern den lokalen Parteivorständen.

Özata sagte: „Das ist ein schwerer rechtlicher Fehler. Unsere Mandanten müssen diese Beschmutzung ihr Leben lang mit sich tragen.“ Es stelle sich die Frage, ob das Dokument als offizielles Dokument gewertet werden kann.

Özata erklärte, dass das genannte Vergehen keine „Täuschung von offiziellen Dokumenten“ darstelle, sondern ein Vergehen im Zusammenhang mit dem Parteiengesetz darstelle. Das Vergehen ergebe sich aus dem fehlenden Informationsaustausch zwischen zentraler Parteiführung und lokalen Vorständen.

„Das Verfahren ist ein Mittel der Politik, die sich auf Spekulationen stützt.“

Die Berechtigung, Dokumente zu kontrollieren obliege ebenso wie der Parteizentrale auch dem Oberstaatsanwalt. Ozata machte den Vorwurf, dass ihr Recht auf Verteidigung vom lokalen Gericht eingeschränkt worden sei.

Der Beschluss sei unvollständig und nicht ausreichend. Das Verfahren sei ein Mittel einer auf Spekulationen gestützten Politik.

Özata gab an, dass die Diskussionen und Polemiken in der Öffentlichkeit sie stören. „Wir verlangen nicht, dass die Angeklagten ausgezeichnet werden sollen. Es muss festgelegt werden, wer die Angeklagten sind. Eine übereilte Entscheidung wird das Feld der Profiteure erweitern. Der Wille von 2 Millionen Wählern sollte nicht 2-3 Abgeordnetenplätzen geopfert werden. Über die DEHAP sollen keine künstlichen Siege geschaffen werden.“

Özata forderte die Aufhebung des Urteils des lokalen Gerichts.

„Die DEHAP wurde in drei Tagen kontrolliert“

Der Anwalt Ismail Aslan erklärte, dass das Verfahren in den Medien mehr als notwendig diskutiert wurde.

Aslan gab an, dass das Verfahren viele Jahre diskutiert werden wird. „Das Verfahren ist Ergebnis des Versäumnisses des Oberstaatsanwaltes.“

Aslan informierte über die Gründung der Provinz-, Kreis- und Ortsverbände. Aslan verteidigte, dass die Informationen in den Dokumenten der Realität entsprechen.

Aslan gab an, dass die Partei am 24. Oktober 1997 gegründet wurde. Er erklärte „Die vom Gründungstag bis zum 24. September 2002 nicht kontrollierte DEHAP, wurde in drei Tagen überprüft und ins Visier genommen.“

Wären die Warnungen im Hinblick auf die unvollständige Organisierung vorher erfolgt, so hätten die Mängel behoben werden können. Die DEHAP habe an den Wahlen teilgenommen, da die HADEP aufgrund ihrer Schließung an diesen nicht teilnehmen konnte. Die notwendige Kontrolle sei zunächst ausgeblieben aufgrund der Annahme, die HADEP werde an den Wahlen teilnehmen, die DEHAP jedoch nicht. Doch als sich die Situation geändert habe, sei mit der Überprüfung begonnen worden.

Der Anwalt Aslan forderte die Aufhebung des Beschlusses des lokalen Gerichts und den Freispruch seiner Mandanten.

„Verletzung des Rechts auf gerechtes Verfahren“

Der Anwalt Mahmut Tanzi erklärte, dass die Anerkennung der Verantwortung der Angeklagten für die unvollständige Führung des Parteiregisters nicht möglich sei.

Tanzi verteidigte, dass bei dem Aufbau der Partei geltendes Recht nicht verletzt wurde und die Angeklagten keine falschen Angaben gemacht hätten.

Sollte ein Vergehen akzeptiert werden, so nicht das Vergehen „Fälschung von offiziellen Dokumenten“, sondern der Widerspruch zum Parteiengesetz. Für den Gegenstand des Verfahrens sei laut Gesetz keine Strafe vorgesehen.

Tanzi erklärte, dass die Erklärungen des pensionierten Oberstaatsanwaltes Sabih Kanadoglu das Recht auf gerechte Verfahren verletzten, und forderte die Aufhebung des Beschlusses des örtlichen Gerichts.