amnesty international Deutschland Urgent Action UA-Nr: UA-090/2008 GESUNDHEITSZUSTAND / MISSHANDLUNG Cuneyt Ertus, 15-jähriger Junge Der 15-jährige Cuneyt Ertus wurde nach Demonstrationen zum kurdischen Neujahrsfest Newroz am 22. März 2008 in der Stadt Hakkari im Südosten der Türkei festgenommen. Er soll während und nach der Festnahme misshandelt worden sein und sitzt zur Zeit im Bitlis-Gefängnis in Untersuchungshaft. Gegen ihn ist Anklage wegen Widerstands gegen die Festnahme und Werbung für eine terroristische Vereinigung erhoben worden. Fernsehaufnahmen scheinen zu zeigen, dass Polizeibeamte in Zivil den Arm von Cuneyt Ertus verletzten, während er unter ihrer Aufsicht stand und keinen Widerstand gegen die Festnahme leistete (siehe: http://www.ozgurgundem.org/haber.asp?HaberId=49576). amnesty international fordert eine unabhängige medizinische Untersuchung und angemessene Behandlung für Cuneyt Ertus. Diese Forderung ist eine Reaktion auf offizielle medizinische Gutachten, denen zufolge sein Arm nicht ernstlich verletzt sein soll. Die Sorge um seine Gesundheit wird noch dadurch verstärkt, dass Cuneyt Ertus Berichten zufolge nach der Festnahme in Polizeigewahrsam von Polizisten geschlagen, mit Faustschlägen traktiert und beschimpft worden sein soll. HINTERGRUNDINFORMATIONEN Das vor allem von der kurdischen Gemeinde in der Türkei gefeierte Newroz ist das traditionelle Neujahrsfest im persischen Kalender, mit ihm wird zur Tagundnachtgleiche der Frühlingsanfang gefeiert. Nachdem die örtlichen Behörden keine Genehmigung für die traditionellen Neujahrsfeiern gegeben hatten, kam es in den südöstlichen Städten Hakkari, Siirt, Van und Yuksekova zu gewaltsamen Protesten. Die Polizei wurde vielfach beschuldigt, bei den Demonstrationen exzessive Gewalt angewendet und Menschen misshandelt zu haben, dabei kamen drei Personen ums Leben. Eine große Zahl von Personen, darunter auch Polizeibeamte, wurde während den Demonstrationen verletzt. In anderen Städten, wo man die Genehmigung erteilt hatte, verliefen die Demonstrationen ohne Vorfälle. Nach dem Völkerrecht ist es die Pflicht der türkischen Behörden, sicherzustellen, dass die polizeiliche Kontrolle von Demonstrationen in Übereinstimmung mit dem Verbot von Folter und anderen Misshandlungen und gemäß den internationalen Standards für die Anwendung von Gewalt abläuft. In Artikel 3 des UN-Verhaltenskodex für Beamte mit Polizeibefugnissen steht: „Beamte mit Polizeibefugnissen dürfen Gewalt nur anwenden, wenn dies unbedingt notwendig ist, und nur in dem Maß, wie es die Ausübung ihrer Pflichten erfordert“. EMPFOHLENE AKTIONEN: Schreiben
Sie bitte E-Mails, Telefaxe oder Luftpostbriefe, in denen Sie
Innenminister
Staatsminister und Stellvertretender
Premierminister Botschaft der Republik Türkei Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Englisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 20. Mai 2008 keine Appelle mehr zu verschicken. RECOMMENDED ACTION: Please send appeals to arrive as quickly as possible, in English or your own language: - urging the Turkish authorities to ensure that Cuneyt Ertus has access to an independent medical examination and can access appropriate medical treatment; - calling for a prompt, impartial and effective investigation into claims that Cuneyt Ertus was ill-treated by police officers during and after his arrest and for those responsible to be brought to justice; - acknowledging that governments have the right and responsibility to prosecute those suspected of a recognizably criminal offence but reminding the authorities of their obligation to uphold the absolute prohibition of the use of torture and other ill-treatment under the Convention against Torture and their obligations to under the Convention of the Rights of the Child which apply to Cuneyt Ertus who is a minor under national and international law; - calling for demonstrations to be policed within the confines of international law and as such for force only to be used where strictly necessary and to the extent required for the performance of their duty.
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