10. Dezember 2008
Teilerfolg
im Revisionsverfahren von Muzaffer Ayata
BGH
kritisiert zu hohe Strafzumessung / Verfahren muss neu verhandelt
werden
In dem Revisionsverfahren
des kurdischen Politikers Muzaffer Ayata kann die Verteidigung
einen Teilerfolg verbuchen. Das gegen ihn am 10. April dieses
Jahres vom OLG Frankfurt/M. verhängte Urteil zu einer Haftstrafe
von 3 Jahren und 6 Monaten wegen Rädelsführerschaft
in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) wurde vom
Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben.
Die Richter
führten in ihrem Beschluss u.a. aus, dass schon allein
„die Erwägung, dass vor allem zu Lasten des Angeklagten
zu berücksichtigen sei, dass er Rädelsführer
einer besonders gefährlichen kriminellen Vereinigung in
einem Zeitraum von über einem Jahr gewesen sei“,
im Hinblick auf die Strafzumessung auf Bedenken stoße.
Für „nicht mehr hinnehmbar“ erachtete das Gericht
hingegen, dass straferschwerend die „Selbstverständlichkeit
ins Gewicht“ gefallen sei, „mit der der Angeklagte
zur Erreichung seiner politischen Ziele bereit“ gewesen
sei, „gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland
zu verstoßen“.
Diese angenommene „Selbstverständlichkeit“
sei weder „belegt“, noch lasse sich diese aus dem
„Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe“ entnehmen.
Die Sache muss nunmehr neu verhandelt und die Strafe neu zugemessen
werden.
Muzaffer
Ayata war am 8. August 2006 festgenommen worden und befindet
sich seitdem in Untersuchungshaft. Er war angeklagt, in einem
bestimmten Zeitraum als mutmaßlicher Funktionär der
PKK/des KONGRA-GEL tätig gewesen zu sein. Vor Ende des
Prozesses hatte die Türkei um die Auslieferung des Politikers
ersucht. Über dieses Verfahren ist noch nicht entschieden.
Die Verteidigung
wird nach der nun vorliegenden Entscheidung des BGH die Aufhebung
des Haftbefehls von Muzaffer Ayata beantragen.
Aktenzeichen:
3 StR 425/08
Monika Morres
AZADÎ e.V.
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