Pressemitteilung Staatsterrorismus in der Türkei – Handlangerarbeit in Deutschland Am 8.
Dezember wurde der 41-jährige kurdische Exilpolitiker Vezir T. von Beamten
des Landeskriminalamtes in Hanau verhaftet. Er soll laut Generalbundesanwalt
(GBA) von Juni 2008 bis Juli 2009 als „Kader der PKK“ das Gebiet Sachsen,
Sachsen-Anhalt und teilweise Thüringen sowie Brandenburg geleitet haben.
In dieser Funktion habe er Veranstaltungen und Demonstrationen organisiert
und für die Beschaffung von Propagandamaterial gesorgt. Während die türkische
AKP-Regierung plant, Sondereinsatzkommandos einzusetzen, die – wie die
Süddeutsche Zeitung vom 9. Dezember berichtet –, mit der Ermordung von
300 führenden PKK-Leuten beauftragt werden sollen, und während allein
in den vergangenen Monaten mehr als 4500 Menschen wegen angeblicher Terrorismusunterstützung
festgenommen worden sind, demonstrieren deutsche Behörden ihre Gefolgschaft
mit dem türkischen Regime. Mit seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2010
hat der Bundesgerichtshof deutschen Strafverfolgern die Möglichkeit geschaffen,
politisch aktive Kurdinnen und Kurden in Deutschland künftig als „mutmaßliche
Mitglieder einer ausländischen terroristischen Vereinigung PKK“ (§ 129b
StGB) zu verfolgen. Nachdem das „liberal“ geführte Bundesjustizministerium
zu Beginn „lediglich“ Einzelermächtigungen zur Strafverfolgung nach dem
im Jahre 2002 eingeführten § 129b erteilte, hat es am 6. September hierzu
die Behörden generell ermächtigt. Das bedeutet, politische AktivistInnen
sind für vogelfrei erklärt worden. Treffen kann es danach Verantwortliche
für bestimmte Sektoren, Regionen und Gebiete der PKK und ihrer Teilorganisation
in Europa, CDK (Kurdische Demokratische Koordination), und zwar „für zurückliegende
und künftige Taten“. Wie die Verteidiger
von Vakuf M. zum Auftakt des Prozesses deutlich machten, würden die Gerichte
bei diesen Vorwürfen nicht umhin können, sich mit dem Hintergrund des
türkisch-kurdischen Konflikts zu befassen und „weitere Ermittlungen über
dessen Genese und Dynamik“ anzustellen. Es handele sich fraglos um einen
bewaffneten Konflikt im Sinne des Völkerrechts. Es habe sich ferner mit
der massiven Verletzung des Kriegsvölkerrechts durch die türkischen Streitkräfte
auseinanderzusetzen und damit, dass der Konflikt vom Militär u. a. durch
den „Einsatz von chemischen Kampfstoffen“ geführt werde. AZADÎ e.V. Rechtshilfefonds
für Kurdinnen und Kurden in Deutschland
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