Pressemitteilung, Düsseldorf, 04.05.2012 Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt Ablehnung des Kurdistan-Kulturfestivals 2011 durch den Polzeipräsidenten Düsseldorf für rechtswidrig! Nach der Absage der Stadt Neuss hat der Vorstand von YEK-KOM das 19. Kurdistan-Kulturfestival im August 2011 als VerVersammlung beim Polizeipräsidenten Düsseldorf angemeldet, um das Festval auf den Düsseldorfer Rheinwiesen durchzuführen. Daraufhin stellte der Polizeipräsident Düsseldorf mit förmlichem Bescheid fest, daß es sich beim Kurdistan-Kulturfestival um eine reine Musik-und Tanzveranstaltung handele, die als „öffentliche Vergnügungsveranstaltung“ nicht unter dem Schutz des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit des Artikels 8 des Grundgesetzes stehe. Das Festival könne daher nicht wie angemeldet in Düsseldorf stattfinden. Da nicht hingenommen werden kann, die Darstellung der in der Türkei nach immer noch weitgehend verbotenen und unterdrückten kurdischen Kultur und Identität zur „Vergügungsveranstaltung“ zu degradieren und aus dem Schutz des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit auszugrenzen, hat YEK-KOM Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben. Mit Urteil vom 04.04.2012 hat das Gericht nunmehr entschieden, daß das Vorgehen des Polizeipräsidenten rechtswidrig gewesen ist und das Kurdistan-Kulturfestival als Versammlung im Sinne von Art. 8 Grundgesetz hätte behandelt und geschützt werden müssen. Wir begrüßen diese Entscheidung als Schritt zur Verteidigung und Erweiterung demokratischer Rechte und Freiheiten, gerade auch für die Kurdinnen und Kurden in Deutschland. Die Grundrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit gelten auch für die öffentliche Darstellung der kurdischen Kultur und Identität.
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