Noch
eine Betrugsmasche der AKP ...
Es ist bekannt, dass eine der
Hauptforderungen der über zehntausend hungerstreikenden Gefangenen das
Recht auf Verteidigung vor Gericht in der Muttersprache ist. Die AKP-Regierung
hat durch eine Erklärung an die Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht,
dass durch eine neue gesetzliche Regelung diese Forderung schon erfüllt
sei.
Die Ideologie, die die Nutzung des Grundrechtes der Kurden auf ihre Muttersprache
als Menschenrecht in allen gesellschaftlichen Bereichen, allem voran in
der Bildung bis heute verhindert hat, zeigt sich auch in der Gesetzesvorlage
wieder.
Die am 12. November 2012 ins Parlament eingebrachte Gesetzesvorlage, die
einen Paragraphen über die besagte Regelung enthält, gewährt nur in sehr
begrenzten Fällen ein Recht auf Verteidigung in der Muttersprache und
weiterhin ist dieses Recht dem Gutdünken des Richters überlassen.
Unsere Rechtsauffassung in Bezug auf die Gesetzesvorlage können wir folgendermaßen
zum Ausdruck bringen:
1. Die Nutzung der Muttersprache während der Anklagevorbereitung, Untersuchungshaft,
Staatsanwaltschaft und Ermittlungsphase wird völlig außen vor gelassen
und von der Regelung nicht erfasst. Das Recht auf Verteidigung in der
Muttersprache wird lediglich bei dem Vortrag der Anklageschrift und bei
der ersten Einlassung zur Sache/Stellungnahme gewährt. Dass die Nutzung
der Muttersprache im Ermittlungsverfahren, bei der Identitätsfeststellung,
der Beweiserhebung, dem Kreuzverhör nicht erlaubt ist, sind Faktoren die
diese Gesetzesvorlage bedeutungslos machen.
2. Durch die Gesetzesvorlage wird den Angeklagten das Recht genommen,
sich im schriftlichen Verfahren gegen die Anklage zu wehren, sie können
sich nur noch mündlich verteidigen.
3. Für die Nutzung dieses beschränkten Rechtes, müssen die Betroffenen
auch noch die Dolmetscherkosten selbst übernehmen. Wenn die wirtschaftliche
Lage des Angeklagten die Übernahme der Dolmetscherkosten nicht erlaubt,
kann er dieses Recht auch nicht in Anspruch nehmen. Wir sind konfrontiert
mit einer Rechtsausübungsmöglichkeit, die an die wirtschaftliche Lage
gekoppelt ist.
4. Auch wenn diese ganzen Voraussetzungen erfüllt werden, hängt die letztendliche
Erlaubnis zur Nutzung dieses Rechts vom Ermessen des jeweiligen Richters
ab. Mit einer sehr abstrakten Begründung wie „Verschleppung des Verfahrens“
kann der Richter die Verteidigung in der Muttersprache des Angeklagten
verbieten. Der Richter kann diese Entscheidung ohne irgendeine Erklärung
allein nach seinem persönlichen Ermessen treffen und die gesetzliche Regelung
völlig außer Acht lassen.
Hunderte von Gefangenen, denen im Rahmen der KCK-Verfahren seit dem 14.
April 2009 der Prozess gemacht wird, sitzen ein ohne sich verteidigt zu
haben, weil die Richter von diesem ihrem „Ermessen“ gebraucht gemacht
haben. Die Richter vermeiden sogar zu erwähnen, dass die Angeklagten kurdisch
sprechen, also sogar der Name der gesprochenen Sprache wird ausgeblendet.
In die Sitzungsprotokolle wird „eine unbekannte Sprache“ eingetragen.
Man kann es sich schon ausmalen, wie eine Justiz mit solch einer Ideologie
ihr Ermessen gebrauchen wird.
Als Resümee kann festgestellt
werden, dass diese Gesetzesvorlage, das wohlgemerkt noch keine Rechtskraft
entfaltet, lediglich die Öffentlichkeit irreführen und blenden möchte,
eine andere Bedeutung kann hieraus nicht gefolgert werden.
14.11.2012
Mahmut Şakar, MAFDAD
– Stellvertretender Vorsitzender
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