Der 21.-23. Prozesstag im §129 b Verfahren gegen Ali Ihsan Kitay
Die Richtigkeit von belastenden Computerdateien aus Belgien ist nicht
nachvollziehbar –
Weiterer Baustein der Anklage bricht zusammen – RichterInnen sind befangen
Am Montag, den 13. August hat vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamburg
das Verfahren gegen den
kurdischen Politiker und Aktivisten Ali Ihsan Kitay begonnen. Die Bundesanwaltschaft
(BAW) wirft
dem 47 jährigen Kurden vor, dass er als Kader der PKK in den Jahren 2007
und 2008 die Region
Hamburg geleitet haben soll. Straftaten in Deutschland werden ihm wie
auch weiteren 5 gemäß § 129 b StGB angeklagten Kurden nicht vorgeworfen.
Das Verfahren ist bis Ende Dezember auf mehr als 30
Prozesstage terminiert.
Am 21. Prozesstag sagte erneut der BKA Beamte Herr B. aus, der bereits
am 7. Verhandlungstag als
Zeuge vernommen wurde. In der jetzigen Befragung ging es um die Verwertung
von Computer
-dateien aus Belgien. Die VerteidigerInnen von Ali Ihsan Kitay, Cornelia
Ganten Lange und Carsten
Gericke erhoben Einspruch gegen die Verwertung dieser für die Anklage
mitentscheidenden Dateien.
Zum einen ist nicht geklärt ob die Computerdaten in Belgien bundesdeutschen
Standards gemäß
erhoben und gesichert wurden. Des Weiteren kann aufgrund der intransparenten
Praxis des BKA,
namentlich des Zeugen Herr B., nicht nachvollzogen werden, ob diejenigen
Dateien, die ausgewertet
wurden, den Dateien auf den Festplatten, die bei einer Razzia in Belgien
im Jahr 2010 beschlagnahmt
wurden, entsprechen. Im Rahmen polizeilicher Zusammenarbeit und eines
späteren
Rechtshilfeersuchens an die Behörden in Belgien, waren mehrere Dateien
und USB Sticks an das BKA übergeben worden. Es entspricht computerforensischen
Standards in der BRD, dass vor Gericht
verwendete Dateien nicht verändert werden dürfen und entsprechend geschützt
werden müssen. Um
das nachzuprüfen greifen ComputerspezialistInnen auf so genannte Hash
- Werte zurück. Diese
stimmen im Fall der aus Belgien erhobenen Computerdateien, die nun im
Prozess gegen Ali Ihsan
Kitay verwendet werden sollen, in 3 von 7 Fällen nicht überein.
Zudem hatte der BKA Beamte Herr B. zunächst nur von im Rahmen polizeilicher
Zusammenarbeit
überlieferten Dateien Übersetzungen fertigen lassen, die jedoch in das
Verfahren gegen Ali Ihsan Kitay
eingeführt wurden. Es dürfen demgegenüber aus völkerrechtlichen Gründen
nur Dateien aus einem
offiziellen Rechtshilfeersuchen vor Gericht verwendet werden – oder solche
für die eine
Genehmigung der jeweiligen Behörden im Herkunftsland vorliegt.
In der Befragung von Herrn B. wurde deutlich, dass dieser selbst wenig
Wissen über Computerforensik hat und entsprechend unachtsam mit den Dateien
umging. Zudem hat der leitende Beamte des BKA sich ständig in Widersprüche
verstrickt. Der Fakt, dass die bei 3/7 der Dateien weder die Hash - Werte
noch die Datenmenge mit denen der Originale übereinstimmt, brachte letztendlich
auch die 5 RichterInnen des OLG Hamburg – nach 7 Stunden Verhandlung und
Klärung der Sachlage – dazu nachzudenken. Der Verteidigung war noch am
Morgen des Prozesstages seitens der
Bundesanwaltschaft (BAW) und der RichterInnen vorgeworfen worden, den
Prozess mit dem
Verwertungswiderspruch lediglich verzögern zu wollen. Doch statt nun zu
entscheiden, dass diese
Daten nicht verwertbar sind, versucht das Gericht, die offensichtlichen
Fehler oberflächlich
handzuhaben, statt wie nötig, ein weiteres Rechtshilfeersuchen anzuordnen.
Nach einer
unverbindlichen Nachfrage bei den belgischen Polizeibehörden, die erklärten,
dass es sich um die
gleichen taten handeln müsse, entschieden die Richter am 23. Prozesstag,
dass die Dateien, entgegen den juristischen Standards in der BRD, in den
Prozess einfließen sollen.
In der Befragung des leitenden BKA Beamten Herr B. wurde bereits am 7.
Verhandlungstag deutlich,
dass dieser kaum Wissen über die politische Situation in der Türkei, Kurdistan
und den Mittleren Osten sowie die politische Entwicklung der PKK hat.
Er hatte völlig einseitig ermittelt und nur belastende Momente gesammelt.
Er wusste zudem nichts über die Autonomieregion im Nordirak – und über
die Situation in Syrien lediglich aus dem Fernsehen – maßte sich jedoch
trotz seines Unwissen an, die Politik der kurdischen Bewegung abschließend
bewerten zu können. Dessen Einschätzungen haben daraufhin wesentlich dazu
beigetragen, dass das Bundesministerium für Justiz (BMJ) eine bzw. mehrere
Verfolgungsermächtigungen gemäß § 129 b StGB (Mitgliedschaft oder Unterstützung
einer „terroristischen Vereinigung im Ausland) gegeben hat. Herr B. musste
bei Fragen der Verteidigung nach seinem Wissen über die politischen Konzepte
der PKK und der KCK letztlich eingestehen, dass er bei seiner Beurteilung
der Struktur hauptsächlich auf vor dem Jahr 2006 gesammeltes zusammengefasstes
„Wissen“ weiterer BKA- Beamte zurückgegriffen hat und neuere Entwicklungen
lediglich anhand einer bruchstükhaften Auswertung von Dokumenten der KCK
einschätzt. Die Situation in der Türkei und die konkrete Umsetzung der
Politik von PKK und KCK habe er nicht betrachtet, da ihm das nicht wichtig
erschien. Er habe lediglich nach Straftaten ermittelt, so der leitende
Beamte am 7. Prozesstag.
Insgesamt wird in dem Prozess gegen Ali Ihsan Kitay deutlich, dass jede/r
der BeamtInnen des BKA
offensichtlich nur ein kleines Mosaikteil ermitteln soll. Keiner der bisher
Befragten fühlte sich seinem
Gewissen soweit verpflichtet, dass er versucht hätte auch nur annähernd
zu verstehen, welchen
politischen Hintergrund der Widerstand der kurdischen Bevölkerung und
somit auch die Ermittlungen
haben – und warum er selbst so einseitig ermittelt. Diese Vorgehensweise
ist offenbar systematisch
beabsichtigt – denn ansonsten würde den Beamten die unmenschliche Dimension
ihres Handelns
bewusst. Am 21. Prozesstag wurde nun deutlich, dass das BKA auch bei der
Auswertung von
Computerdateien aus Belgien ohne computerforensische Regeln und völlig
fahrlässig agiert hat.
Jeweils ca. 30 Menschen beobachteten den 21., 22. und 23. Prozesstag und
zeigten sich solidarisch mit Ali Ihsan Kitay. Die Verteidigung Kitays
belegte in Anträgen am 23. Prozesstag erneut, dass Dokumente von einem
Dolmetscher des BKA falsch und belastend übersetzt wurden. Dieser hatte
in hunderten Dokumenten neben vielen weiteren offensichtlich absichtlich
belastenden Fehlern das Wort „eylem“, dessen Bedeutung „Aktion“ ist, als
„Anschlag“ übersetzt. In einem weiteren Antrag wurde deutlich, dass die
Beamten des BKA mehr als 30 Unfälle als Anschläge bezeichneten und dabei
absichtlich Informationen zurückgehalten haben. Das Konstrukt, die Freiheitsfalken
TAK wären eine Unterorganisation der PKK, hatte sich im Prozess als völlig
unhaltbar erwiesen. Selbst der diesbezügliche „Experte“ des BKA musste
eingestehen, dass es lediglich „Indizien gibt, die darauf hinweisen könnten,
dass die TAK der PKK zugehörig sind.“ Die daraufhin vorgetragenen Indizien
entstammten sämtlich nicht überprüften Informationen aus dem Internet
und waren zum Teil sachlich falsch. Die RichterInnen wollen ihren Äußerungen
im Prozess zufolge jedoch offensichtlich trotzdem an dem Konstrukt festhalten.
Erneut zeigt sich
auf diese Weise die Voreingenommenheit und Ungenauigkeit der RichterInnen.
Jede notwendige rechtliche Abwägung muss dem Gericht seitens der Verteidigung
Ali Ihsan Kitays abgerungen werden - sei es eine völkerrechtliche, eine
bezüglich der gravierenden Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen
in der Türkei oder wie am 21. Prozesstag eine Formalität, die jedoch entscheidenden
Einfluss auf das Verfahren nehmen kann. Die RichterInnen gehen dann gerade
soweit wie nötig auf das Erforderliche ein, um nicht zu offensichtlich
rechtswidrig zu handeln.
Unsere Solidarität
gegen Ihre Repression !
Freiheit für Ali Ihsan Kitay und alle politischen Gefangenen !
Frieden in Kurdistan ! |