Vorabdruck aus der Juni-Ausgabe des AZADÎ-infodienstes:

Eröffnung des § 129b-Prozesses gegen Abdullah S. vor OLG Düsseldorf

Vorwurf: Leitung des PKK-Wirtschafts- und Finanzbüros


Am 5. Juni wurde das Hauptverfahren gegen Abdullah S. vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf wegen Mitgliedschaft in der „ausländischen terroristischen Vereinigung“ PKK (§ 129b Abs. 1 in Verbindung mit § 129a Abs. 1 StGB) eröffnet. Die Anklage wirft ihm vor, als mutmaßlicher Kader ab Juni 2003 ein Jahr lang den PKK-Sektor Mitte geleitet zu haben. Hier sei er u. a. für Spendensammlungen, Organisierung von Veranstaltungen und den Verkauf von Propagandamaterial für die PKK verantwortlich gewesen. Zudem soll er bestimmt haben, welche Personen aus seinem Zuständigkeitsbereich an Seminaren und Versammlungen teilnehmen oder sich an Demonstrationen beteiligen.
Laut Bundesanwaltschaft soll sich Abdullah S. von Mai 2005 bis Juni 2007 im Nordirak aufgehalten und nach seiner Rückkehr bis März 2010 das „Wirtschafts- und Finanzbüro“ (EMB) der PKK in Europa geleitet haben. Sein Aufgabenbereich sei insbesondere die Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Sektoren sowie die Weiterleitung der Gelder an das EMB gewesen sein. Wie in allen anderen §129b-Verfahren gegen kurdische Aktivisten, begründet die BAW eine Anklage nach § 129b damit, dass die PKK einen „staatenähnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der Türkei, Syrien, Iran und Irak“ anstrebe und für dieses Ziel „Attentate auf türkische Polizisten und Soldaten“ verübe. Die Aufgabe der Mitglieder ihrer Europaorganisation „Kurdische Demokratische Gesellschaft“ (CDK) sei es, Geldmittel zu beschaffen und Anhänger für den bewaffneten Kampf zu rekrutieren.

Abdullah S. wurde am 27. April 2012 in Köln verhaftet; seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft.

Bedrohungsszenario und Besetzungsrüge

Um den Eindruck zu vermitteln, dass es sich bei dem Angeklagten um einen „Gefährder der inneren Sicherheit“ handelt, saß Abdullah S., umgeben von zwei Justizbeamten, in einem von hohen Glaswänden umgebenen „Käfig“, abgeschottet von seinen drei Verteidigern und einer Vertrauensdolmetscherin. Den Sitzungssaal „schmückten“ zudem mehrere martialisch ausgerüstete Polizeikräfte sowie weitere Polizeibeamte.
Nach der Verlesung der Anklageschrift durch eine Bundesanwältin, trug Rechtsanwalt Walter Venedey eine ausführlich begründete Besetzungsrüge vor, von dem der vorsitzende Richter Dr. Schreiber später sagte, dass es „ein schöner Antrag“ gewesen sei. Kritisiert wurde in dem Antrag, dass dieses von der Verteidigung als bedeutend bezeichnetes Verfahren vom 5. Senat geführt werde statt üblicherweise vom sechsten Senat. Das Gericht hatte diese Abweichung in einem Vermerk mit der angeblichen Arbeitsüberlastung des 6. Senats durch andere Prozesse begründet, was aus Sicht der Verteidiger u. a. aus Gründen der Willkürlichkeit nicht zu akzeptieren sei. Über den Antrag wurde in der Eröffnungsverhandlung nicht entschieden.

Verteidigung lehnt Tonbandaufnahmen ab

Die vom Richter angekündigte Tonbandaufzeichnung der Verhandlungen für den Senat und der Zusicherung, diese Aufnahmen nach Prozessende zu löschen, stieß auf harsche Ablehnung der Verteidigung. Rechtsanwalt Fresenius stellte die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme in Frage, weil es nicht angehen könne, dass Prozessabläufe ohne Zustimmung der Verteidiger aufgezeichnet werden.
Schließlich benötigten auch Verteidiger den Wortlaut von Zeugen. Dieser von allen Verteidigern getragene Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, es handele sich hier um ein Hilfsmittel für das Gericht.

Verteidigung beleuchtet Hintergründe des politischen Konflikts

Als nächstes trug Rechtsanwalt Fresenius einen 23-seitigen Antrag der Verteidigung vor, in dem alle ausschlaggebenden Aspekte und Hintergründe dieses „Terrorismus“-Verfahrens zur Sprache kamen, insbesondere mit Blick auf die einseitige und stereotype Darstellungsweise der Anklage durch die Bundesanwaltschaft. Fresenius beleuchtete – im Gegensatz zur BAW – die Hintergründe der jahrhundertelangen staatlichen Unterdrückungsgeschichte, die Kurdinnen und Kurden zu erleiden hatten, die vorenthaltene politische Teilhabe durch Parteienverbote, das Verbot der kurdischen Sprache sowie das absichtliche Niedrighalten des sozialen und ökonomischen Niveaus in den kurdischen Gebieten der Türkei. Dass Menschen hiergegen Widerstand leisten und die PKK als Konsequenz aus dieser brutalen Verleugnungspolitik entstehen konnte, stellte Fresenius genauso heraus wie die Entwicklung der kurdischen Bewegung.

Vor dem Hintergrund des türkisch-kurdischen Konflikts sei es unumgänglich, sich mit Fragen des Rechts auf bewaffneten Widerstand im Sinne des Völkerrechts auseinanderzusetzen sowie damit, dass die Türkei mittels militärischer Streitkräfte und wiederkehrenden Verletzungen des Kriegsvölkerrechts durch den Einsatz von chemischen Kampfstoffen oder massive polizeiliche Repression einen Krieg gegen die Kurden geführt habe.
Zudem habe die Türkei im Jahre 2010 an der Spitze gestanden hinsichtlich der Anzahl der Klagen wegen Menschenrechtsverletzungen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestanden und Amnesty International beklage seit Jahrzehnten, dass in der Türkei die strafrechtliche Verfolgung von Folterern völlig unzureichend sei, häufig unter Folter gemachte Aussagen in Prozessen verwendet würden und eine freie Meinungsäußerung kaum möglich sei.

PKK ist eine Befreiungsbewegung

Nach Auffassung der Verteidigung gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der kurdischen Befreiungsbewegung und ihren Organisationen um eine Bewegung handele, die die Grundwerte der Menschenwürde in Frage stelle oder – wie die Anklage behauptet - sich gegen den Grundsatz der Völkerverständigung richte. Dies gelte ebenso für deren Programmatik, die weder gegen die Menschenwürde Dritter gerichtet noch von Vernichtungsfantasien gegenüber anderen Ethnien geprägt sei.

Verfolgungsermächtigungen: Politisierung der Justiz

Deshalb werde das Bundesverfassungsgericht zu prüfen haben, ob die Verfolgungsermächtigungen nach § 129b StGB des Bundesjustizministeriums verfassungsmäßig sind.

Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass das Ministerium als Teil der Exekutive einzig auf der Grundlage von Berichten der BAW darüber entscheide, ob es sich bei Angehörigen einer ausländischen Organisation um Freiheitskämpfer oder Terroristen handelt, ohne dass eine rechtliche Prüfung und Kontrolle dieses staatlichen Handelns möglich sei. Im Falle von Abdullah S. habe das Ministerium lediglich einen Bericht der BAW zugrundegelegt. Hier werde gegen das Prinzip der Gewaltenteilung verstoßen, Gerichte zu Erfüllungsgehilfen der Exekutive degradiert und Richter zum Sprachrohr der Politik, was als Politisierung der Justiz bezeichnet werden müsse.

Die Verteidigung kritisiert in ihrem Antrag zudem, dass die für Abdullah S. so folgenschwere Ermächtigung weder von der Ministerin selbst, noch einem ihrer Staatssekretäre oder Abteilungsleiter, sondern von einem Unterabteilungsleiter unterzeichnet worden ist.
Mit der Anklage nach § 129b sei man jetzt nicht mehr in Deutschland, sondern müsse vielmehr aufklären, was in fernen Ländern geschehe und wie die dortigen Ereignisse zu bewerten seien. In der Gegenwart seien das Mali, Libyen und Syrien, wo mit Unterstützung des Westens islamistische Gruppen und Vereinigungen mit militärischen Mitteln kämpfen und Menschenrechtsverbrechen begehen. Auch die Bundesregierung unterstütze im arabischen Raum islamistisch geprägte Gruppen, die die Menschenwürde keineswegs befolgen.
Es sei fraglich, ob die in diesem Verfahren geladenen Zeugen des Bundeskriminalamtes (BKA) politische Fragen dieser Tragweite bewerten können.

Keine Textbausteine !

Zum Schluss forderte Rechtsanwalt Fresenius den Senat dazu auf, es angesichts der Ernsthaftigkeit dieses Verfahrens künftig zu unterlassen, mithilfe von vorgefertigten Textbausteinen die Anträge der Verteidigung abzuweisen (ein Beleg hierfür lag ihm vor).

Angeklagter darf Glaskäfig verlassen

Ziel des dritten Antrags war, dass der Angeklagte den Glaskäfig verlassen und künftig zwischen seinen Verteidigern die weiteren Verhandlungen verfolgen kann; dem Antrag wurde stattgegeben.
Abdullah S. hatte zu Beginn des Prozesses auf seiner kurdischen Identität bestanden. Als der Richter ihn fragte, ob es zutreffe, dass er türkischer Staatsangehöriger sei und in Eruh in der Türkei geboren sei, war seine Antwort: er fühle sich nicht so und Eruh liege in Kurdistan. Der Richter korrigierte: Türkischer Staatsbürger kurdischer Volkszugehörigkeit.

Ich bin der Auffassung, dass…

Am zweiten Verhandlungstag erschien der für die PKK zuständige BKA-Beamte Becker, der sich einer Vielzahl kritischer Nachfragen der Verteidigung zu seinen Ausführungen konfrontiert sah, insbesondere bezogen auf Ereignisse in den kurdischen Siedlungsgebieten der Türkei, des Iran und Nordirak sowie in Syrien. Mit Blick auf die demokratische Autonomie im kurdischen Teil der Türkei sagte der „Experte“, dass seiner Meinung dieses Projekt keine Chance habe. Erstaunlich, dass die subjektive Sichtweise eines Kriminalbeamten zu brisanten außenpolitischen Aspekten in diesem Prozess verwertet wird, wo eigentlich unabhängige und seriöse wissenschaftliche Gutachten
vorgelegt werden müssten.
Abdullah S. sitzt zwischen seinen Verteidigern.

Noch kein Urteil in einem §129b-Verfahren

Bisher gibt es noch kein rechtskräftiges Urteil in einem §129b-Verfahren gegen kurdische Aktivisten. Zwar wurde Ali Ihsan Kitay am 13. Februar dieses Jahres vom OLG Hamburg zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt, sein Haftbefehl aber gegen Kaution aufgehoben und Revision gegen das Urteil eingelegt. Die Prozesse gegen Vezir T. vor dem Kammergericht Berlin und gegen Ridvan Ö. und Mehmet A. vor dem OLG Stuttgart laufen derzeit und das Verfahren gegen Metin A. wird erst eröffnet.


Die weiteren Verhandlungstermine vor dem Oberlandesgericht, Kapellweg 36 in Düsseldorf-Hamm:

8., 9., 10. Juli und 16. Juli, 10.30 Uhr
17. und 18. Juli, 9.30 Uhr
26. Juli, 10.30 Uhr und
26. August, 10.30 Uhr