Pressemitteilung
12. Juli 2013

OLG Stuttgart verhängt mehrjährige Freiheitsstrafen gegen kurdische Aktivisten

Heute endete der am 13. September 2012 begonnene Prozess gegen zwei kurdische Aktivisten nach § 129b i.V.m. § 129a StGB („Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung“).
Die RichterInnen des 6. Strafsenats des OLG verurteilten Ridvan Ö. und Mehmet A. jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.
Damit ist der Senat deutlich unter den von der Bundesanwaltschaft geforderten Haftstrafen von 5 Jahren und 3 Monaten bzw. fünf Jahren geblieben, unter anderem deshalb, weil er im Gegensatz zur Anklage von einem kürzeren Tatzeitraum ausgegangen ist. Als strafmildernd erkannte das Gericht an, dass die Angeklagten nicht eigennützig gehandelt haben, selbst Opfer der Unterdrückung gewesen sind und dem türkischen Staat eine erhebliche Mitschuld an der Zuspitzung des Konflikts gegeben werden muss.
Gegen die Urteile wird die Verteidigung Revision einlegen.

Ridvan Ö. wurde am 17. Juli 2011 am Düsseldorfer Flughafen und Mehmet A. am gleichen Tag in Freiburg festgenommen. Seitdem befinden sie sich in Untersuchungshaft.

Die Anklage

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sich die beiden Kurden als Führungskader der PKK-Jugendorganisation „Komalen Ciwan“ (KC) insbesondere im Zeitraum von März 2010 bis Juli 2011 bzw. von Oktober 2009 bis Juli 2011 im Bundesgebiet und in Frankreich betätigt hätten und sie die in dieser Funktion üblichen Tätigkeiten (Spendensammeln, Demonstrationen und Schulungen organisieren sowie Rekrutierung von Nachwuchs für die Guerilla) ausgeübt hätten.
Beschuldigungen, wonach die Kurden möglicherweise Straftaten im Ausland begangen hätten, gab es nicht. Muss es auch nicht, weil jedes tatsächliche oder mutmaßliche Mitglied einer als terroristisch eingestuften Organisation automatisch für deren gesamten Aktivitäten im In- und Ausland mitverantwortlich gemacht wird. So auch für die zahlreichen Anschläge, die die seit 2004 bestehende Stadtguerilla „Freiheitsfalken Kurdistans“ (TAK) in der Türkei verübt haben soll.
Die Bundesanwaltschaft hatte in ihrer Anklageschrift die These vertreten, dass TAK der PKK zuzurechnen sei, was beweise, dass die Organisation als eine auf „Totschlag“ ausgerichtete Gruppe nach § 129a eingeordnet werden müsse, obwohl beide in den vergangenen Jahren mehrmals gegenseitige Distanzierungserklärungen abgegeben haben, was wiederum von den deutschen – wie türkischen – Behörden als taktisches Vorgehen uminterpretiert wurde. Dieses Element der Anklagebegründung der BAW ist im Verlaufe dieses Verfahrens mangels Beweiskraft fallengelassen worden.

Verteidigung: § 129b StGB ist verfassungswidrig - Widerstand gegen Unterdrückung legitim

Wie in den vorhergehenden § 129 b-Prozessen, war auch in diesem Verfahren die entscheidende Frage, ob es sich bei der PKK um eine terroristische Vereinigung oder um eine legitime Befreiungsbewegung in einem bewaffneten Konflikt handelt. Für die Verteidigung stand außer Zweifel, dass der bewaffnete Kampf der Guerilla der PKK – Volksverteidigungskräfte HPG - hinsichtlich des Selbstbestimmungsrechts des kurdischen Volkes im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 Zusatzprotokoll I der Genfer Abkommen legal sei. Gedeckt werde dies zudem durch die Charta der Vereinten Nationen sowie durch die Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts. Einer Bevölkerung, der regelmäßig schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen zugefügt und die ihrer Kultur beraubt werde, sei unzweideutig in ihrem Recht auf Selbstbestimmung verletzt. Hieraus ergebe sich das Recht auf kollektiven bewaffneten Widerstand sowie ein Kombattantenprivileg des humanitären Völkerrechts. Dies treffe auf die HPG zu. Die Verteidigung hält es für unzulässig und unerträglich, die §§ 129 und 129a auf „Vereinigungen irgendwo und überall im außereuropäischen Ausland“ pauschal und unverändert zu übertragen. In § 129b fehle hingegen ein vergleichbares Äquivalent vollkommen.
Die Vorschrift sei „uferlos weit“ und müsse hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit zur grundsätzlichen Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden.
Weiter kritisiert die Verteidigung die Erteilung von Ermächtigungen zur strafrechtlichen Verfolgung nach § 129b durch das Bundesjustizministerium. Weil es seine Entscheidungen nicht begründen müsse und sie weder anfechtbar noch richterlich überprüfbar seien, trügen sie das „Merkmal der Willkürlichkeit“ und führten zu einer „Politisierung der Justiz“.
Aus diesen Gründen hatte die Verteidigung die Aussetzung des Verfahrens beantragt.

Weitere Anträge der Verteidigung

In ausführlichen Darlegungen hat die Verteidigung zu weiteren Aspekten des türkisch-kurdischen Konflikts die Ladung sachverständiger Zeugen und die Erstellung von Gutachten beantragt, so zur Praxis der türkischen Sicherheitskräfte gegen die kurdische Bevölkerung, insbesondere gegen kurdische Jugendliche, zur Zerstörung von nahezu 4 000 kurdischen Dörfern und der massenhaften Vertreibung der BewohnerInnen, zur Geschichte des Verbots der kurdischen Muttersprache sowie zur systematischen Anwendung von Folter und unmenschlicher Behandlung. Mit einem weiteren Gutachten sollte bewiesen werden, dass seit dem Jahre 1984 bis zum in der Anklageschrift genannten Tatzeitraum zwischen der kurdischen Guerilla einerseits und der türkischen Armee, Gendarmerie und den Polizeikräften andererseits Kampfhandlungen organisierter Verbände auf beiden Seiten auf dem Territorium der Türkei und des Nordiraks stattgefunden haben, bei denen Kriegswaffen zum Einsatz gekommen sind. Damit seien die Voraussetzungen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts gegeben.

Teilweise hat der Senat die Anträge der Verteidigung abgewiesen und zum Teil auch als wahr unterstellt.

Erklärung von Ridvan Ö.

Im Laufe des Prozesses sagte Ridvan Ö. u.a., dass er seine politische Haltung nicht von den „historischen Realitäten“ trennen könne: „Dort, wo Krieg ist, hat man nicht den Luxus, unabhängig von den hierdurch gegebenen Bedingungen zu leben. Man ist unmittelbarer Teil, man ist Partei und muss Partei ergreifen.“ Er schilderte seine Kindheit, die geprägt war von den Grausamkeiten eines Krieges. Er berichtete, dass er als Jugendlicher zur „Zielscheibe paramilitärischer Einheiten und der Conterguerilla“ wurde und als 13-Jähriger erstmals gefoltert worden ist und dass nach seiner Flucht nach Europa sein Freund und sein Onkel auf einer Polizeistation des Dorfes umgebracht worden sind. Seine Traumatisierungen habe er während einer Theaterausbildung in Italien verarbeiten können, wohin er nach seiner Entlassung gerne zurückkehren wolle.
Die europäischen Staaten rief Ridvan Ö. dazu auf, den Friedensprozess zwischen türkischem Staat und der PKK „mit allen Kräften“ zu fördern und beide Seiten zu „unterstützen, damit es nicht zu Störungen kommt.“

Mit zweierlei Maß

AZADÎ kritisiert, dass das Gericht, auch wenn es unter dem von der BAW geforderten Strafmaß geblieben ist, die beiden kurdischen Aktivisten verurteilt hat und auf eine objektive Beurteilung des türkisch-kurdischen Konflikts mit Blick auf sein historisch-politisches und völkerrechtliches Ausmaß verzichtet hat, was angesichts der weitreichenden Anklage nach § 129b unerlässlich wäre. Während die Bundesregierung direkt oder indirekt unter Einschluss von Menschenrechtsverbrechen militärisch agierende Aufstandsbewegungen im arabischen Raum unterstützt, die nicht unbedingt eine freiheitliche und menschenwürdige Ordnung anstreben, setzt sie die Stigmatisierung der kurdischen Befreiungsbewegung PKK fort. Und dies ungeachtet der Tatsache, dass in der Türkei seit längerem Friedensverhandlungen zwischen der türkischen Regierung und der PKK stattfinden. Für die politisch Verantwortlichen liegt die alleinige Unterscheidung darin, ob ihnen die politischen Ziele von Organisa
tionen genehm sind und den eigenen Interessen entgegenstehen oder nicht.

Kriminalisierung beenden !

Vor dem Hintergrund dieser politisch motivierten Verfahren, der ausufernden und mehr als fragwürdigen Verfolgungskriterien staatlicher Institutionen gegen kurdische Politiker und Aktivisten können die Forderungen nur lauten, den § 129a/b ersatzlos zu streichen, das nunmehr seit 20 Jahren bestehende PKK-Betätigungsverbot aufzuheben, die Verfahren einzustellen und die Gefangenen freizulassen.

AZADÎ e.V.,
Rechtshilfefonds für Kurdinnen
und Kurden in Deutschland, Köln