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Die muttersprachliche Bildung in den internationalen Abkommen
Obwohl in diesem Dokument kein Artikel für die muttersprachliche Bildung vorgesehen ist, steht bei den Zielen der UNO im Art. 1 "Die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen", es wird betont, dass dieser Artikel für alle Mitglieder der UNO gilt.
In diesem Dokument sind kulturelle Rechte besonders aufgelistet. Art 2 der Erklärung hebt hervor, dass keine Unterscheidung nach Rasse, Farbei, Geschlecht, Sprache, Religion, politsicher und sonstiger Überzeugung nationaler oder sozialer Herkunft gemacht werden darf.
Der im Jahre 1966 unterzeichnete Pakt, der von der Türkei nicht unterzeichnet wurde, enthält in den Artikeln 13,14 und 15 keine Beschlüsse über die muttersprachliche Bildung. Es wird aber betont, dass die Bildung für jedermann ein Grundrecht ist und er enthält detaillierte Erläuterungen.
An
dem im Jahre 1996 unterzeichneten und im Jahre 1976 in Kraft getretenen
Pakt hat die Türkei nicht teilgenommen. 5. Erklärung der UNO bezüglich der Menschenrechte von nationalen, ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten Diese Erklärung wurde von der Generalversammlung der UNO am 18. Dezember 1992 entschieden. Die veröffentlichte Erklärung führt aus, dass die Mitglieder von Minderheiten folgende Rechte besitzen: das Recht auf die Pflege der eigenen Kultur, das Recht der Benutzung der eigenen Sprache, das Recht an Rechtsprechungsmechanismen teilzunehmen, die Entscheidungen über Minderheiten fällen, das Recht Vereinigungen zu bilden und sie zu leiten, das Recht mit anderen Mitgliedern der selben Minderheit friedliche Kontakte zu knüpfen.
In Hinsicht auf die kulturellen Rechte ist dieses Abkommen eines der wichtigsten Dokumente. Das im Jahre 1962 in Kraft getretene und von der Türkei nicht unterzeichnete Abkommen, wurde von 84 Staaten unterzeichnet. In Art. 5/1c steht: Die Mitgliedsstaaten haben entschieden, dass den Mitgliedern von nationalen Minderheiten das Recht anerkannt wird, ihre eigene Bildungsaktivitäten durchführen zu dürfen. Diese Aktivität beinhaltet auch die Benutzung der eigenen Sprache bzw. die Festigung der Bildung." Dasselbe Dokument führt des weiteren folgendes Recht aus: "Aufgrund des Antrages der Erziehungsberechtigten können, wegen den religiösen oder sprachlichen Gründen andere Bildungssysteme gebildet werden bzw. Bildungsstätte gegründet werden, die Teilnahme an diesen Bildungsstätten darf aber nicht obligatorisch sein."
Dieses Dokument betont, dass jede Kultur respektiert und geschützt werden muss. Außerdem wird gesagt, dass jedes Volk das Recht und die Aufgabe auf die Entwicklung der eigenen Kultur hat. Die im Jahre 1978 auf der UNESCO-Generalkonferenz bestätigte Bekanntmachung enthält folgendes " Alle Individuen und Gruppen haben das Recht anders zu sein, sich anders zu sehen und auf diese Weise anerkannt zu werden.
Auf der Konferenz über die europäische Sicherheit und Zusammenarbeit, die sich aufgrund der am 01.08.1995 endgültig unterzeichneten Helsinki-Urkunde zusammensetzte wurde folgendes beschlossen: Die Unterzeichner der Helsinki-Urkunde verpflichten sich "Die Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne jegliche Unterscheidung nach Rasse, Geschlecht, Sprache und Religion zu respektieren, damit die politischen, bürgerlichen, kulturellen, sozialen Rechte und Freiheiten vollkommen entwickelt werden, andere Rechte und Freiheiten zu fördern und zu entwickeln. Im
Rahmen der Konferenz über die europäische Sicherheit und Zusammenarbeit
wurde, was die kulturellen Rechte betrifft, ein weiteres Dokument im Jahre
1990,das Kopenhagener- Dokument, verabschiedet. Das Kopenhagener-Dokument
beinhaltet folgendes: Außerdem sollen an den Bildungsstätten im rahmen der Geschichte- und Kulturbildung die Geschichte und Kultur der nationalen Minderheiten mitberücksichtigt werden. "Niemand kann gehindert werden die gewünschte , insbesondere die Muttersprache, Sprache zu erlernen." Diese ist die Entscheidung, die im Rahmen der Konvention der Menschenrechte von einer Ad Hoc Komitee getroffen wurde. Das Abkommen des Komitee des Europarates bzgl. regionaler Sprachen und Sprachen der Minderheiten wurde im Jahre 1992 zur Unterzeichnung bereit gestellt. Obwohl dieses Dokument detaillierte Erläuterungen über den Schutz und Entwicklung von Sprachen der Minderheiten enthält, gewährleistet es nicht die Benutzung der Sprachen als Recht, da den Staaten überlassen wird, welche Sprachen darunter fallen, deshalb haben die Staaten die Initiative zu ergreifen. Die Türkei gehört zu den Staaten, die auch dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben. Aber die Gastarbeiter fallen nicht unter den Schutz dieses Abkommens.
Das vom Europarat am 01.02.1995 zur Unterzeichnung bereitgestellte und von der Türkei nicht unterzeichnete Dokument enthält über die Problematik verschiedene Beschlüsse. "Eine pluralistische und wahrhaft demokratische Gesellschaft achtet nicht nur die ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität aller Angehörigen einer nationalen Minderheit, sondern schafft geeignete Bedingungen , die es ihnen ermöglichen, diese Identität zum Ausdruck zu bringen und zu entwickeln. Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, dass jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihre Minderheitensprache privat und in der Öffentlichkeit mündlich und schriftlich frei und ungehindert zu gebrauchen". Da die Türkei, wie die anderen Staaten, die Existenz der Minderheiten innerhalb der Türkei ablehnt, hat sie dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet. |