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Art
der staatlichen Menschenrechtsverletzung: |
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·
Folter / Vergewaltigung |
48 |
(Zwei
der Frauen begingen nach der Tat Selbstmord; eine Frau wurde durch
die Tat getötet; ein 14-jähriges Mädchen wurde nach
der Tat durch Verwandte zur «Ehrenrettung» getötet;
eine der Frauen starb im Dezember 1999 an den Langzeitfolgen der Tat;
eine der Frauen starb infolge eines grossen Hungerstreikes in der
Türkei.) |
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·
Zwangsprostitution |
1 |
·
Sexuelle Misshandlung und Entführung |
2 |
·
Sonstige sexuelle Folter |
89 |
Von
obigen Fällen; |
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Durch
die Foltertat erlittene Fehlgeburten |
5 |
Gemeinsam
mit Kindern im Alter zwischen 3 ½ -10 Jahren gefoltert |
5 |
Durch
die Tat schwanger geworden |
3 |
(1
Kind lebt, 1 Kind wurde abgetrieben, 1 Kind ist tot geboren) |
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A)
Rechtlicher Stand der Verfahren: |
75 |
-
Vor
dem EGMR anhängig ( 1 Verfahren auch nach Selbstmord anhängig) |
25 |
- Vor innerstaatlichen unteren Gerichtsinstanzen hängig |
13 |
-
Vor dem Kassationsgerichtshof in Ankara hängig
( 1 Verfahren war zuvor dem EGMR mit Urteil zuungunsten der Türkei
beendet worden) |
2 |
-
Bei den Staatsanwaltschaften hängig ( 2 Verfahren nach Einspruch
gegen Einstellungsbescheid gewonnen und nun erneut bei der Staatsanwaltschaft) |
32 |
-
Einspruch
nach Einstellung des Verfahrens - noch nicht entschieden |
3 |
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B)
Im Projekt abgeschlossene bzw. zur Dokumentations-zwecken archivierte
Akten |
60 |
1.
Gerichtliche Schritte aus Angst nicht gewollt
( In einer Angelegenheit ist der Täter / Militär trotzdem
des Amtes enthoben worden)
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27 |
2.
Im Laufe des Verfahrens von Anzeige zurückgetreten
( In einem Fall wegen schwerer Repression nach Eröffnung des
Gerichtsverfahren zurückgetreten,
in einem weiteren Fall erfolgte Freispruch, die Betroffene trat
jedoch zurück nachdem der Freispruch durch dem Kassationsgerichtshof
aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an die untere Instanz zurückverwiesen
worden war)
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9 |
3.
Nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges zurückgetreten
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3 |
4.
Betroffene nicht mehr erreichbar |
3 |
5.
Eigene Anwälte kümmern sich um die Verfahren
(2 Verfahren vor dem EUGH anhängig) |
6 |
6.
Durch Fehler eigene Anwälte keine Rechtsmittel eingelegt |
2 |
7.
Betroffene kümmert sich selber um ihr Verfahren |
1 |
8.
Beweislage schlecht, daher keine Rechtsmittel
( 1 Akte aus Deutschland) |
4 |
9.
Bereits vor Antragstellung innerstaatliche Rechtsmittelwege erschöpft
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2 |
10.
Durch innerstaatliches Gerichtsurteil beendet
( 10 Monate auf Bewährung) |
1 |
11.
Durch Zwangsverheiratung mit dem Täter Verfahren eingestellt |
1 |
12.
Täter (Kommissar) durch Drogenmafia getötet |
1 |
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C)
Todesfälle |
6 |
·
Durch Tod der Betroffenen Verfahren beendet |
3 |
·
Nach Selbstmord der Betroffenen beim EGMR anhängig
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1 |
·
Verurteilung zur einjährigen Haft wegen fahrlässiger Tötung
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1 |
·
Im Fall des 14 jähriges Mädchen Strafverfolgung wegen Vergewaltigung
durch die Verwandte nicht bewilligt |
1 |
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Wegen
Anzeigenerstattung schweren Repressionen ausgesetzt |
30
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·
Infolge Druck und Repression, Umsiedlung innerhalb der Türkei
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8
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·
Einschüchterung, Bedrohung, erneute Festnahme und/oder Folter
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15
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·
Eröffnung von Strafverfahren gegen Folterüberlebende |
7 |