Anklageschrift
gegen Eren Keskin - Übersetzung aus dem Türkischen
Handschriftlich
oben: 3.DGM 2002/312
Türkische
Republik
Istanbul
Staatssicherheitsgericht
Generalstaatsanwaltschaft der Republik
Ermittlungsnr.
: 2002/1125
Hauptsache : 2002/779
Anklageschrift: 2002/779
Anklageschrift
Istanbul ( ) Staatssicherheitsgericht
Ankläger:
Öffentlichkeit
Angeklagte: Emine Eren Keskin, ..., (es folgen: persönliche Daten,
Anm.d.Ü.)
Straftat: Öffentliche Aufstachelung der Bevölkerung unter Hinweis
auf Unterschiede der Klasse, Rasse, Religion, Konfession oder Region zu
Haß und Feindschaft
Datum der Straftat: 16.03.2002
Strafvorschriften: Art. 312/2 des türk. StGB
Eine Ausfertigung der vervollständigten Ermittlungsakte bezüglich
der Angeklagten, deren Personalien und deren ihr zur Last gelegten Vorwürfe
oben genannt sind, befindet sich im Anhang.
Die
Auswertung der durch die Staatsanwaltschaft Bagcilar abgetrennten und
übersandten Unterlagen, welche dem Unzuständigkeitsbeschluß
vom 10.5.2002 zum Aktenzeichen 2002/52 sowie Ermittlungen 2002/7459 beigefügt
waren, führten zu folgenden Feststellungen: Die Angeklagte nahm in
ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Menschenrechtsvereins IHD, Sektion
Istanbul am 16.03.2002 als Referentin an einer Veranstaltung in der deutschen
Stadt Köln teil, welche gemeinsam von TÜDAV und der Vereinigung
der Aleviten Europa-Deutschland unter dem Titel "Frauenrechte gleich
Menschenrechte ?" durchgeführt wurde, und machte sich der ihr
vorgeworfenen Straftaten schuldig, indem sie äußerte:
- die Armee würde in Kurdistan einen dreckigen Krieg führen
und in allen Häusern, in die sie sich zwecks Hausdurchsuchungen begebe,
seien Frauen vergewaltigt worden, jede Art sexueller Gewalt käme
zur Anwendung, selbst verheiratete Frauen und Mütter von vier Kindern
würden ausschließlich aus Gründen der Folterung und Demütigung
Jungfräulichkeitskontrollen unterzogen, die Situation in Kurdistan
sei genauso kritisch wie in den Vergewaltigungslagern (dies ist der in
der Anklage verwendete Begriff, Anm.d.Ü.) Bosnien`s -
wodurch sie öffentlich unter Hinweis auf Unterschiede der Klasse,
Rasse, Religion, Konfession oder Region zu Haß und Feindschaft aufstachelte
und durch die Bezeichnung eines Teils der Türkischen Republik, welche
ein Einheitsstaat ist, als Kurdistan und durch das Aufzeigen der dort
lebenden Bevölkerung als unschuldig und unterdrückt, Ausführungen
gemacht hat, welche die Bevölkerung der anderen Regionen aufstacheln.
Es
wird beantragt, in Anlehnung an Art. 20 des Gesetzes Nr. 2845 gegen die
Angeklagte wegen der ihr zu Last gelegten Straftaten gem. Art. 312/2 Türkisches
Strafgesetzbuch die Anklage zuzulassen und das Verfahren zu eröffnen.
5.7.2002
H. Nazmi OKUMUS
Staatsanwalt beim Staatssicherheitsgericht 22994
(Unterschrift)
Für die Richtigkeit der Übersetzung:
Jutta Hermanns, Vorsitzende des FrauenRechtsBüros gegen sexuelle
Folter e.V.
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