LinksRhein- News admin
Startseite Zurück letzte Änderung: 26/04/03 13:26

Rückforderung der rechtswidrigen Studiengebühren in BaWü

05.04.2003, 18:44, Aktionsbündnis gegen Studiengebühren

Bildung | Baden-Württemberg | Universität | Studiengebühr

Hinweise zum Antrag auf Rückerstattung der Rückmeldegebühren - Antragsformular


Liebe Studierende und ehemalige Studierende,

wie ihr mitbekommen habt, sind die Rückmeldegebühren an baden-württembergischen Universitäten am 19.03.2003 für verfassungswidrig und nichtig erklärt worden. Das heißt, dass die vom Sommersemester 1997 bis zum Wintersemester 1998/99 von euch gezahlten Rückmeldegebühren von den Hochschulen zurückverlangt werden können. Um es euch leichter zu machen, haben wir ein Formular erstellt, mit dem ihr eure Forderungen beim Studierendensekretariat geltend machen könnt.

Eventuell lohnt es sich aber abzuwarten, bis sich der Ministerrat am 8.4. mit dem Thema befasst hat. Es wird auch ein Formular von offizieller Seite geben. Falls dort im wesentlichen das Gleiche drinsteht, kann natürlich auch jenes verwendet werden. Zu unserem Formular sind folgende Hinweise zu beachten:

1. Im Laufe der nächsten Wochen wird das zuständige Ministerium vielleicht endlich die Zeit finden, den Hochschulverwaltungen Richtlinien für die Rückzahlung des Geldes zu geben.

2. Leider ist nur die Rückmeldegebühr, nicht die Immatrikulationsgebühr nichtig, d.h. es kann wohl nur die Rückmeldegebühr mit Aussicht auf Erfolg zurückgefordert werden. Allerdings sind auch hier die letzten Fragen noch nicht geklärt. Es empfiehlt sich also noch ein paar Tage abzuwarten.

3. Nur wer schon einen Rückerstattungsantrag gestellt hat, sollte den entsprechenden Satz im Formular ankreuzen. Aber auch wer keinen Rückerstattungsantrag gestellt hat, hat wohl gute Chancen das Geld zurückzubekommen.

4. Höchstwahrscheinlich wird auch an anderen Hochschularten und Berufsakademien das Geld zurückgezahlt werden. Auf jeden Fall solltet ihr es versuchen!

5. Ob tatsächlich Zinsen gezahlt werden, ist noch offen. Aber wahrscheinlich nur an die, die Widerspruch eingelegt hatten. Jedenfalls wird es nicht schaden, sie einzufordern.

6. Für die Fristsetzung empfehlen wir einen Monat nach Einreichung des Antrags.

Demnächst werden wir an dieser Stelle weitere Hinweise geben. Das Antragsformular findet ihr unter:

Formular (pdf)

Kommentar


  Startseite Anfang