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THEMA: SCHLUSS MIT DEM MILITARISMUS
Zentralstelle KDV
Das Grundgesetz erlaubt die Wehrpflicht in Art. 12a als Ausnahme, fordert sie aber nicht. Der Normalfall des Grundgesetzes ist die Freiheit des Einzelnen. Deshalb sind Zwangsdienste generell verboten.
Als Ausnahme vom Zwangsdienstverbot des Art. 12 GG bedarf die Wehrpflicht der besonderen politischen Begründung. Dies kann nach Art. 87a GG nur die Sicherung der Verteidigung sein. Eine Verteidigungsnotwendigkeit gibt es aber weder für Deutschland noch für die NATO. Die Mehrheit der NATO-Staaten verzichtet bereits auf die Wehrpflicht.
Mit Recht hat der Beirat für Innere Führung beim Bundesministerium der Verteidigung festgestellt, dass es derzeit keine allgemeine Wehrpflicht, sondern praktisch eine Dienstpflicht für junge Männer gibt. Diese ist aber in Art. 12 GG verboten.
Die persönliche Freiheit und Freizügigkeit junger Männer wird durch die Wehrpflicht ohne Not eingeschränkt. Für die Betroffenen bringt das viele Nachteile.
Die Wehrpflicht missachtet die Gewissensfreiheit der Totalverweigerer, die jeden Kriegsdienst radikal ablehnen, weil sie ihn für ein Verbrechen halten, für das sie nach ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung keinen Ersatz leisten wollen und dürfen. Friedliche Staatsbürger werden durch die Strafandrohung zu Unrecht kriminalisiert.
Der Verlust eines Jahres bedeutet viele Studenten, dass sie für einen qualifizierten Berufseinstieg zu alt werden. Für viele künstlerisch und selbstständig Tätige zerstört die Wehrpflicht alle Berufschancen.
Die Wehrpflicht schafft eine Zwei-Klassen-Armee, weil die
freiwillig länger dienenden Soldaten höher geachtet,
qualifizierter ausgebildet und besser ausgerüstet werden als
Wehrpflichtige. Die finanzielle Benachteiligung wehrpflichtiger
Soldaten und Ersatzdienstleistender gegenüber den Frei
willigen in der Bundeswehr verstößt gegen das
Gleichheitsgebot des Art. 3 GG.
54 Mit der Wehrpflicht wird der Frieden nicht sicherer.
In den KRK hat die Bundeswehr zudem bereits eine Profitruppe, die für Interventionen in aller Weit trainiert und ausgerüstet wird. Staaten mit einer Freiwilligenarmee müssen ihre Truppe aus Gründen der begrenzten Personalreserve vorsichtig einsetzen. In Deutschland bietet dagegen die Wehrpflicht eine große Personalreserve, die militärische Interventionen der KRK-Profis erleichtert.
Nötig ist die Diskussion über eine entschiedene Verkleinerung der Bundeswehr, über Auswahl, Ausbildung und Kontrolle der Armee, die nur polizeiähnlich im Rahmen der UNO dem Frieden dienen, nicht aber interventionistisch zur Durchsetzung politischer oder wirtschaftlicher Interessen missbraucht werden darf.
Künftige Meister, Beamte, Ingenieure und andere Fachkräfte als Hilfskräfte einzusetzen, ist eine Verschleuderung von personellen Ressourcen, die weder in der Bundeswehr noch im Zivildienst wirtschaftlich vertretbar ist.
Die hohen Subventionen für den Einsatz von Hilfskräften (im Zivildienst über 20.000 DM pro ZDL im Jahr) verfuhren zu unrentablem Einsatz.
Wehrpflichtige, die nur 10 Monate dienen, sind höchstens in den letzten vier Monaten (= 40 Prozent der Zeit) einsatzfähig. Soldaten, die sich für vier Jahre verpflichten, sind dagegen in dreieinhalb von vier Jahren einsatzfähig.
Die Wehrpflicht ist derzeit weder verfassungsrechtlich, noch politisch, noch wirtschaftlich zu rechtfertigen.
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