Presseerklärung der ProzeßbeobachterInnen und der potentiellen Zeugen und Zeuginnen

Kontakt: ProzeßbeobachterInnen, c/o Goethestraße 3, 52064 Aachen

Zu den drohenden Vorladungen als Zeugen und Zeuginnen im AIZ-Prozeß am Oberlandesgericht in Düsseldorf und der Rolle des NRW-Verfassungsschutzes

Seit dem 14. November 1997 findet vor dem 6. Strafsenat am Oberlandesgericht Düsseldorf der Prozeß gegen Bernhard Falk und Michael Steinau statt. Den beiden werden u.a. die Mitgliedschaft in den “Antiimperialistischen Zellen” (AIZ) sowie die Sprengstoffanschläge zur Last gelegt, die der AIZ zugeordnet werden. Im berüchtigten Prozeßbunker in der Düsseldorfer Tannenstraße wurde an bisher mehr als 80 Verhandlungstagen unter dem Vorsitz des Richters Ottmar Breidling unter der Mithilfe von zwei PsyschologInnen das Persönlichkeitsbild der Angeklagten erkundet und eine unendlich große “Mosaiksteinsammlung” angelegt. “Wir sammeln hier Mosaiksteine und sehen dann, was wir für ein Bild daraus machen können.” Angemerkt sei, das Puzzelteile, die üblicherweise zur “Wahrheitsfindung” gesammelt werden, in irgendeiner Form zusammenpassen müssen, Mosaiksteine dagegen dem Künstler jegliche kreative Freiheit lassen. Zusätzlich wird in diesem Prozeß mit der Masse nichtsagender Indizien eine nicht vorhandene Aussagefähigkeit suggeriert.

Nach dem Teilgeständnis von Michael Steinau, er räumte die Beteiligung an einem Teil der Anschläge ein, darf von einer Verurteilung für beide Angeklagten ausgegangen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt existierte eine Indizienkette, die, so ein Verteidiger, zur Verurteilung des mittels GPS verfolgten PKWs von Michael Steinau ausgereicht hätte. Ansatzpunkte für den Anklagepunkt des §129a, des Vorwurfs der “Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung”, gab es noch weniger. Die BKA-ZeugInnen haben bisher einhellig erklärt, keine “Kontaktpersonen” festgestellt zu haben, und die BAW bestand zwar auf dem Anklagepunkt, lieferte aber nichts, wie sie ihn zu belegen gedenke. Wie wackelig dieser Punkt ist, zeigt sich daran, daß der Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof diesen Punkt im September 1997 aus dem Haftbefehl gestrichen hatte, bevor der Richter Breidling am OLG Düsseldorf ihn 2 Monate später doch in der Anklage zuließ. Hintergrund dürfte sein, daß er den Prozeß führen wollte. Ohne den §129a wäre das Landgericht und eben nicht das OLG zuständig gewesen. Durch die Vernehmung des stellvertretenden Leiters des Nordrhein-westfälischen Landesamtes für Verfassungsschutz (VS), Wolfgang Theodor Düren, nimmt das Gericht nun tatsächlich den Anklagepunkt der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach §129a in Angriff. Der Verfassungsschutzvertreter präsentiert dem Gericht eine Verknüpfung von Spekulationen und willkürlichen Interpretationen mit punktuell eingestreuten “Erkenntnissen”, die aus Bespitzelung, Observation, Post- und Telefonüberwachung zusammengefügt wurden. Hierbei beziehen sich seine gesamten Aussagen auf Erkenntnisse und Informationen aus zweiter und dritter Hand, die durch ihn nur zusammengefaßt wurden. Diese Präsentation einer Gesamtgeschichte gewährleistet natürlich eine effektive Darstellung, da Widersprüche durch unterschiedliche VS-ZeugInnen vermieden werden. Da dem Verfassungsschutz, als Geheimdienst mit politischem Auftrag, durchaus Eigeninteressen unterstellt werden können, muß auch von einer politisch motivierten Anpassung der präsentierten “Wahrheit” ausgegangen werden. An ca. 70 der bisherigen gut 80 Prozeßtage sammelte Breidling beharrlich auch noch die unbedeutensten “Mosaiksteine”, kein Detail einer zerfetzten Plastiktüte war uninteressant. Die Erzählung des VS werden dagegen vom Vorsitzenden Richter bereitwillig aufgegriffen, Belege werden nicht verlangt, die sonstige Gründlichkeit ist wie weggeblasen, und jede Ausrede wird akzeptiert. Ergänzend wird der VS dann zur Konstruktion weiterer “Legenden” aufgefordert.

Nach der Gewaltverzichtserkärung der RAF 1992 wurde die AIZ als Nachfolgeorganisation von den Sicherheitsbehörden hochstilisiert und dementsprechend in den Medien als “höchstgefährliche Gruppierung” mit “bis zu 80 Mitgliedern” präsentiert. Es muß der ganze Aufwand gerechtfertigt werden. Eine “Vereinigung”, die als “zerschlagen” gelten soll und vorher als Nachfolge der RAF galt, muß auf mehr als 2 Personen ausgedehnt werden. Alles andere würde schließlich ihre gesamte Tätigkeit und den §129a in Frage stellen, da erst ab 3 “Mitgliedern” eine Vereinigung existiert. So ist auch nicht verwunderlich, daß der Verfassungsschutzvertreter weitere Menschen, die, wie auch immer, mit den Angeklagten in Verbindung gebracht werden, mehr oder weniger eng in Zusammenhang mit dieser “terroristischen Vereinigung” stellen will.

Um “Dürens Märchenstunden” letztendlich einen Anschein von Glaubwürdigkeit zu verleihen, sollen Menschen, die bei der bisherigen Rollenverteilung nicht leer ausgegangen sind, als ZeugInnen vorgeladen werden. Die ihnen zugedachte Aufgabe ist, Mosaiksteine für das vom Verfassungsschutz entworfene Bild zu liefern und letztendlich die ihnen angedichtete Rolle in diesem Konstrukt zu bestätigen. In diesem Märchen wird mit reichlich Unterstellungen von Unterstützungshandlungen, sowie mit verdächtigen Inhalten operiert. Deswegen könnten ZeugInnen in eine “Komparsenrolle” des VS-Stückes hineingezwungen werden, um sich eventuell selbst “Hauptrollen” in - so der Staatsschutz will - folgenden Aufführungen von §129a-Prozessen zu erarbeiten.

Thesen und Fragen:

Es ist kein weiterer politischer Prozeß in der BRD-Geschichte bekannt, in dem ein gesamter Anklagekomplex durch den Verfassungsschutz präsentiert wird und dieser Geheimdienst die BKA- und BAW-Rolle - bisher - vollständig ersetzt. In Bayern ist das Verfassungsschutzgesetz soeben dahingehend geändert wordem, daß der VS auch im Polizeiaufgabengebiet angesiedelte Tätigkeiten zugewiesen bekommt. Ist der Verfassungsschutz des Landes NRW dabei, sich still und heimlich zu einer Geheimpolizei zu mausern, die nach dem Nationalsozialismus verhindert werden sollte? Liefert der Verfassungsschutz in diesem Prozeß ein Beispiel für eine herbeikonstruierte Notwendigkeit dieser Veränderung?

Bei seiner ersten Vorladung war der VS-ler Düren seitens des Gericht für 1,5 Tage vorgesehen. Daraus läßt sich schlußfolgern, daß der Vorsitzende Richter nicht absehen konnte, welchen Umfang die Rolle des VS annehmen würde, wenn ihm mittlerweile 10 Termine eingeräumt werden.

Heißt das, daß der Vorsitzende Richter des 6. Strafsenats am OLG Düsseldorf den §129a unbedingt wollte, ohne konkrete Beweise in den Akten zu haben, und der Verfassungsschutz ihm jetzt aus der Patsche hilft? Oder hatte er versprochen bekommen, daß da noch “etwas” käme, das der ermittelnde Richter am BGH, der den §129a gestrichen hatte, anscheinend nicht kannte?

Der Auftritt des VS-lers Düren begann am 18.8.98. Wie schon geschildert, war die Rolle des VS bis dahin nicht absehbar. Seit der Regierungsumbildung in NRW im Frühsommer der Jahres und der Zusammenlegung von Justiz- und Innenministerium haben sich die Dienstwege vom Richter zum VS und umgekehrt erheblich verkürzt - sprich: sie haben den gleichen Chef.

Ist die in dem Prozeß von dem Verfassungsschutz jetzt eingenommene Rolle und das Eingehen des Vorsitzenden Richters darauf eine Folge der Zusammenlegung des Innen- und Justizministeriums?

Die Termine für die nächsten Märchenstunden des Verfassungsschutzes sind der 22. und 23. Dezember jeweils vormittags.