Auf Störer volle Stärke

Die Polizeidienstvorschrift für Wasserwerfer (Dokumentation)

PDV 122
Ausgabe 1975, 1. Jahrgang 1979, Stand: 1985

Einsatz von Wasserwerfern und Wasserarmaturen
Auszüge:

1. Allgemeines

1.1. Wasserwerfer und Wasserarmaturen sind Hilfsmittel der körperlichen Gewalt. Bei ihrem Einsatz gegen Personen und Sachen sind grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften über die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die hierzu ergangenen besonderen Anweisungen zu beachten.

1.2. Wasserwerfer und Wasserarmaturen eignen sich

wenn der Einsatz milderer Mittel wie körperlicher Gewalt oder andere Hilfsmittel der körperlichen Gewalt keinen oder keinen ausreichenden Erfolg verspricht oder unzweckmässig ist und wenn die Anwendung von Waffen vermieden werden soll.

1.3. Wenn die Verwendung von Wasser allein keinen ausreichenden Erfolg verspricht, kann die kontrollierte Beimengung von Zusätzen, insbesondere von Omega- Chloracetophenon (CN) geboten sein, um nicht ein die Allgemeinheit oder den einzelnen stärker beeinträchtigendes Mittel einsetzen zu müssen.

Soweit Reizstoffe nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen nur als Waffen eingesetzt werden können, sind die Vorschriften über den Waffengebrauch zu beachten.

1.4. Wasserwerfer und Wasserarmaturen können auch verwendet werden

1.6. Aussentemperaturen unter dem Gefrierpunkt können den Einsatz des Wasserwerfers beeinträchtigen.

2. Einsatzgrundsätze

2.2. Die Beimengung von Reizstoffen durch eine Dosiereinrichtung zum Inhalt des Wasserwerfers ist grundsätzlich durch den für den Einsatz verantwortlichen Polizeiführer, möglichst an Ort und Stelle, anzuordnen. Die Stärke der Beimengung von CN beträgt mindestens 150 mg CN pro Liter Wasser und kann bei Aussentemperaturen unter + 100 auf maximal 300 mg CN pro Liter Wasser gesteigert werden.

Geringe Aussentemperaturen vermindern und verzögern die Wirkung.

2.3. Wasserwerfer und zur Räumung eingesetzte Polizeikräfte haben einer zurückweichenden Menschenmenge sofort nachzudrängen und sie in Bewegung zu halten. Der geräumte Raum ist freizuhalten.

2.3.1. In der Regel sind mehrere Wasserwerfer für einen Einsatz zusammenzufassen. Grundsätzlich sollte ein einzelner Wasserwerfer nicht eingesetzt werden.

2.3.2. Durch überschlagenden Einsatz der verfügbaren Wasserwerfer ist sicherzustellen, dass der Wasser- und Zusatzmittelvorrat nicht vor Erreichen des polizeilichen Ziels verbraucht ist. Durch Wassermangel erzwungenes Unterbrechen des Wassereinsatzes kann zu einer Verschärfung der Lage führen.

3. Der Wasserwerfertrupp und seine Aufgaben

3.1. Der Wasserwerfertrupp besteht in der Regel aus

Bei Wasserwerfern mit besonderem Pumpenmotor tritt an die Stelle des Beobachters der Maschinist.

Für jeden Wasserwerfer ist in der Regel ein ausgebildeter Wasserwerfertrupp als Reserve vorzusehen. Ausserdem muss gewährleistet sein, dass die Beamten eines Wasserwerfertrupps alle Funktionen austauschbar wahrnehmen können.

4. Arten des Wassereinsatzes

4.1. Aus dem Wasserwerfer kann das Wasser mit den Strahlröhren als

eingesetzt werden.

4.1.1. Werden vordere Teile einer Menschenmenge von weiter hinten stehenden Personen daran gehindert, zurückzugehen oder auszuweichen, ist der Wassereinsatz in Form des Wasserregens zunächst gegen die Rückwärtigen Teile der Menschenmenge zu richten.

4.1.2. Zur Wassersperre ist der Wasserstrahl unmittelbar vor den Störern auf den Boden zu richten. Damit soll ihr weiteres Vordringen verhindert und der Raum zwischen ihnen und den Polizeikräften freigehalten werden. Die Wassersperre dient ferner der Unterstützung der zur Räumung eingesetzten Polizeikräfte.

4.1.3. Zum Wasserstop ist der Wasserstrahl in voller Stärke unmittelbar auf die Störer zu richten.

Der Wasserstoss ist besonders wirksam, wenn er mit kurzen Unterbrechungen oder mit jeweils nur einem Strahlrohr geworfen wird.

Er ist gegen hartnäckige Störer anzuwenden, um sie am Vordringen zu hindern und zum Zurückweichen zu zwingen.

4.2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass dem Wasser bestimmte Zusätze beigemengt sind.

6. Durchführung des Einsatzes

6.1. Der Wassereinsatz, gegebenenfalls mit Reizstoffbeimengung, gegen eine Menschenmenge ist - ausser im Fall der Notwehr - vom Polizeiführer oder auf dessen Weisung stets klar und unmissverständlich anzudrohen.

Hierzu sind Lautsprecher zu verwenden. Gleichzeitig mit der Androhung ist der Menschenmenge die Richtung anzugeben, in der sie sich entfernen soll.

6.1.1. Zwischen Androhung und Beginn des Einsatzes ist der Menschenmenge so viel Zeit zu lassen, dass sie der Aufforderung nachkommen kann. Dies gilt insbesondere beim Einsatz von Reizstoffen und wenn erkennbar Unbeteiligte in Mitleidenschaft gezogen werden könnten.

Es kann erforderlich sein, diese besonders zu warnen.

6.1.2. Bei Androhung des Reizstoffeinsatzes haben die Wasserwerfer- Besatzungen und die Sicherungskräfte Schutzmasken anzulegen. Gegebenenfalls müssen auch die übrigen Einsatzkräfte sich entsprechend schützen. Schutzmasken dürfen jeweils nur auf Anordnung des Einheitsführers oder - erforderlichenfalls in Einzelfällen auf Anordnung des jeweiligen Wasserwerferkommandanten abgenommen werden.

6.2. Befehle zum Wassereinsatz sind in der Regel zur Unterrichtung aller eingesetzten Kräfte und wegen der psychologischen Wirkung auf die Störer zweckmässigerweise über Lautsprecher zu geben.

6.2.1 Der Befehl "Wasserwerfer - vor!" wird gegeben, wenn ein Wasserwerfer oder eine Wasserwerfereinheit in Marsch gesetzt werden soll. Dabei kann im Befehl ein Ziel angegeben oder die Bewegung durch den Befehl "Wasserwerfer - halt!" beendet werden, Um bereits während des Vorrückens psychologisch auf die Störer einzuwirken, sind die Strahlrohre in Sichtweite der Störer schlagartig auf die Störer zu richten. Je nach Typ des Wasserwerfers ist dabei das Pumpenaggregat auf den notwendigen hohen Druck zu bringen.