�Tot ermittelt� Der hier zu lesende Text ist die vollst�ndige Version des in der Printausgabe nur gek�rzt abgedruckten Artikels.

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Download der Heftversion im PDF-Format. Schwerpunkt �Tot ermittelt� NS-Verbrechen, Justiz und Vergangenheitsbew�ltigung in der Bundesrepublik Am Abend des 22. Juni 2005, kurz vor 20 Uhr, spielten sich im Justizgeb�ude der norditalienischen Stadt La Spezia ergreifende Szenen ab. Soeben hatte der Vorsitzende des Milit�rgerichts die mit Spannung erwarteten Urteile gegen zehn ehemalige Soldaten der 16. SS-Panzergrenadierdivision �Reichsf�hrer SS� verk�ndet. Die Richter verh�ngten jeweils lebensl�ngliche Freiheitsstrafen wegen �fortgesetztem Mord, begangen mit besonderer Grausamkeit�. Alle zehn Angeklagten wurden somit schuldig gesprochen, an einem der brutalsten von Deutschen ver�bten Verbrechen in Italien w�hrend des Zweiten Weltkrieges beteiligt gewesen zu sein. Am 12. August 1944 hatten vier Kompanien der SS-Einheit im toskanischen Bergdorf Sant Anna di Stazzema ein Massaker angerichtet. Innerhalb weniger Stunden waren 560 Bewohner der abgelegenen Ortschaft ermordet worden. Unter dem Deckmantel angeblicher �Partisanenbek�mpfung� hatten 300 SS-Soldaten M�nner, Frauen und Kinder mit Gewehrsalven, Handgranaten und Bajonetten regelrecht abgeschlachtet. 61 Jahre lang waren diese Taten weder von der deutschen noch von der italienischen Justiz verfolgt worden. Im Gerichtssaal brandete daher unmittelbar nach der Urteilsverk�ndung spontaner Applaus auf. Gleichzeitig k�mpften zahlreiche Angeh�rige der Opfer des Massakers mit den Tr�nen: Erleichterung �ber die Entscheidung der Richter mischte sich zum einen mit traumatischen Erinnerungen an jenen 12. August 1944, zum anderen aber auch mit hilfloser Wut. Keiner der Angeklagten war zum Prozess in La Spezia erschienen. Das Gericht hatte die Urteile in deren Abwesenheit gesprochen. Die Hoffnung, dass die ehemaligen SS-M�nner tats�chlich jemals f�r ihre Taten zur Rechenschaft gezogen werden, erscheint indes zweifelhaft. Alle zehn verbringen ihren Lebensabend in der Bundesrepublik, die wiederum mutma�liche NS-T�ter und Kriegsverbrecher grunds�tzlich nicht an andere Staaten ausliefert. Zwar ermittelt die Stuttgarter Staatsanwaltschaft zum �Komplex Sant Anna�, ob und wann jedoch gegen die Beschuldigten Anklage erhoben wird, ist bislang nicht absehbar. Dem Urteil des Milit�rgerichts von La Spezia misst die deutsche Justiz allenfalls untergeordnete Bedeutung bei: �Wir gehen da ein bisschen tiefer als die Italiener� lie�en erst k�rzlich die Stuttgarter Ermittler verlauten, schlie�lich m�ssten �die Mordmerkmale wie Grausamkeit dem Einzelnen nachgewiesen werden.�1

Dies sei freilich, so wird nicht nur im Fall Sant Anna von den Staatsanwaltschaften argumentiert, 60 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges ein �u�erst zeitintensives Unterfangen � Zeit, die angesichts des hohen Alters der Beschuldigten ebenso wie der Tatzeugen kaum mehr zur Verf�gung steht. Demnach ist zu bef�rchten, dass die Ermittlungen gegen die zehn in La Spezia verurteilten Mitt�ter des Massakers von Sant Anna enden werden, wie zahllose andere Ermittlungsverfahren, die im Zusammenhang mit NS-Verbrechen in den letzten Jahrzehnten er�ffnet wurden � ohne Ergebnis.

Dennoch gilt die juristische Aufarbeitung der NS-Zeit heute, �hnlich wie die im Rahmen der �Wiedergutmachung� erbrachten Leistungen, als Nachweis einer zwar anfangs mit Schwierigkeiten behafteten, aber auf lange Sicht doch respektablen Vergangenheitsbew�ltigung. In diesem Zusammenhang wird gerne auf die fortw�hrende Ermittlungst�tigkeit der �Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufkl�rung von NS-Verbrechen� verwiesen, die im Dezember 1958 in Ludwigsburg ihre Arbeit aufnahm. In der Tat erscheint der im Laufe der Jahre durch die Einrichtung zusammengetragene Datenbestand beeindruckend. In den Archiven der �Zentralen Stelle� lagern 1.657.567 Karteikarten mit den Namen von 687.380 Personen, 608.946 Orten und 361.242 Einheiten. Gegenw�rtig besch�ftigen sich die Mitarbeiter der Zentralen Stelle noch mit 24 �Tatkomplexen� in ganz Europa.2 Ein Gro�teil der auf dem Gebiet der alten Bundesrepublik seit 1945 eingeleiteten 106.496 Ermittlungsverfahren gegen mutma�liche NS-T�ter ging ma�geblich auf die Initiative der Beh�rde zur�ck, ohne deren Existenz die Strafverfolgung von NS-Verbrechen fraglos wohl noch besch�mender ausgefallen w�re. Dennoch erweist sich eine vorl�ufige Bilanz der juristischen Vergangenheitsbew�ltigung in der Bundesrepublik als niederschmetternd. Die Verfahren gegen 102.223 Personen endeten mit Einstellungsverf�gungen oder Freispr�chen. Lediglich 6.495 Beschuldigte wurden rechtskr�ftig verurteilt. In nur 157 F�llen verh�ngten bundesdeutsche Gerichte lebenslange Freiheitsstrafen3.

Rechtspolitische Weichenstellungen im �Schatten der Volksgemeinschaft�

Die Gr�nde, weshalb sich die Verfolgung von NS-Verbrechen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, in den vergangenen 60 Jahren, zu einem �Desaster� (Norbert Frei) entwickelte, sind vielschichtig und teilweise bis heute wirkungsm�chtig. Zum einen sind hier eine Reihe einschl�giger vergangenheitspolitische administrative Weichenstellungen zu nennen, die in den 1950er und 1960er Jahren vorgenommen wurden. Zum anderen aber auch Ermittlungs- und Entscheidungspraktiken von Polizei, Staatsanw�lten und Richtern, die eigent�mliche, bisweilen abenteuerliche, in den meisten F�llen aber �t�terfreundliche� Auffassungen und Deutungsmuster erkennen lie�en. Dabei darf nicht vergessen werden, dass sich die juristische Vergangenheitsbew�ltigung �im Schatten der Volksgemeinschaft� (Marc von Miquel) vollzog. Vor allem im ersten Nachkriegsjahrzehnt halluzinierten sich die Deutschen in ihrer �berwiegenden Mehrheit als ein Kollektiv von Opfern. Zwar f�hrten generationelle und damit einhergehend politische und kulturelle Umbr�che seit den 1960er Jahren in Teilen der Gesellschaft zu einem kritischeren Umgang mit der Zeit des Nationalsozialismus. Die unterschiedlich begr�ndeten Forderungen nach einem �Schlussstrich�, die sich nicht zuletzt an den fortw�hrenden Ermittlungen gegen NS-Verbrecher entz�ndeten, blieben jedoch feste Bestandteile vergangenheits- und geschichtspolitischer Diskurse in der Bundesrepublik. Schon seit dem Ende der 1940er Jahre stieg in gro�en Teilen der deutschen Bev�lkerung der Unmut �ber die Entnazifizierungsma�nahmen der Alliierten. In Umfragen vertrat lediglich ein Drittel der Befragten die Auffassung, die N�rnberger Prozesse seien gerecht gewesen. In der noch jungen Bundesrepublik avancierten die Forderungen, die strafrechtliche Verfolgung von NS-Verbrechen drastisch zu begrenzen sowie die noch in Kriegsverbrechergef�ngnissen Einsitzenden zu amnestieren zu heftig diskutierten innenpolitischen Themen. Ein Bundestagsabgeordneter der extrem rechts stehenden Deutschen Partei (DP) forderte etwa in einem Antrag im September 1952: �das Wort Kriegsverbrecher allgemein zu vermeiden; es sind ja im wesentlichen keine Verbrecher, sondern unschuldig Verurteilte�4. Mit dieser Auffassung stand der DP-Abgeordnete nicht allein; vielmehr konnte er sowohl im Parlament als auch in gro�en Teilen der Bev�lkerung mit mehr oder weniger offener Zustimmung rechnen.

Bis zur Gr�ndung der Bundesrepublik im Jahr 1949 lag die Ahndung von Kriegs- und NS-Verbrechen vor allem in der Hand der Alliierten. Die Rechtsprechung erfolgte vor allem auf Grundlage des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 vom Dezember 1945. Das Gesetz regelte die �Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben.� Im Rahmen ihrer zun�chst mit hohen Anspr�chen forcierten Entnazifizierungspolitik wiesen die Alliierten der juristischen Aufarbeitung der NS-Verbrechen gro�e Bedeutung zu. So war zwar das Verfahren gegen 21 Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Milit�rtribunal in N�rnberg zwischen November 1945 und Oktober 1946 der spektakul�rste, jedoch nicht der einzige Prozess, der gegen mutma�liche NS-T�ter und Kriegsverbrecher gef�hrt wurde. In den von den USA betriebenen N�rnberger Nachfolgeprozessen sa�en insgesamt 200 hochrangige Funktionseliten des NS-Staates aus unterschiedlichen gesellschaftlichen, administrativen und politischen Bereichen (Wirtschaft, Wehrmacht, �rzte, Diplomaten etc.) auf der Anklagebank. Zudem verurteilten die Milit�rgerichte in den westalliierten Besatzungszonen rund 5.000 Personen wegen �Kriegsverbrechen�. Gegen 800 Beschuldigte verh�ngten die Richter die Todesstrafe, die aber lediglich in 500 F�llen vollzogen wurde. Im Jahr 1950 sa�en noch ann�hrend 3.400 Personen in den drei zentralen Kriegsverbrechergef�ngnissen der ehemaligen westlichen Besatzungszone5.

Das in der deutschen Bev�lkerung weit verbreitete Bed�rfnis, die �NS-Bew�ltigung zu bew�ltigen� (Norbert Frei) spiegelten sich auf administerieller Ebene besonders in vier rechtspolitischen Entscheidungen wider, die der juristischen Ahndung von NS-Verbrechen enge Grenzen setzten.

Erstens verzichtete die Bundesrepublik entgegen den Vorstellungen der Alliierten darauf, nationalsozialistische Gewaltverbrechen mit einem speziellen juristischen Instrumentarium zu verfolgen. Die Kontrollratsgesetze, die etwa �Verbrechen gegen die Menschlichkeit� unter Strafe stellten, verloren somit ihre G�ltigkeit. Als Grundlage der Strafverfolgung sollten seither ausschlie�lich die einschl�gigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (Mord, Totschlag, Freiheitsberaubung, schwere K�rperverletzung) dienen. Dies bedeutet freilich, dass mutma�lichen NS-T�tern ihre individuelle Schuld pr�zise nachgewiesen werden muss. Die Spezifika nationalsozialistischer Massenverbrechen, die nicht zuletzt dadurch gekennzeichnet waren, dass sie oftmals von gr��eren Akteursgruppen kollektiv und arbeitsteilig begangen wurden, sind damit jedoch juristisch kaum zu erfassen.

Zweitens wurden unz�hlige mutma�liche NS-T�ter durch den 1952 zwischen den Westalliierten und der Bundesrepublik geschlossenen und 1955 in Kraft getretenen ��berleitungsvertrag� faktisch amnestiert. Der Vertrag, der die volle Justizhoheit der Bundesrepublik wiederherstellte, sch�tzte diejenigen vor strafrechtlicher Verfolgung, gegen die bereits englische, franz�sische oder amerikanische Beh�rden im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen ermittelt, das Verfahren aber eingestellt hatten. Diese Personen konnten von deutschen Staatsanwaltschaften selbst dann nicht angeklagt werden, wenn sich im Lauf der Jahre neue Indizien f�r deren Beteiligung an Kriegs- bzw. NS-Verbrechen ergaben.

Drittens verabschiedete der Bundestag in den Jahren 1949 und 1954 zwei Amnestiegesetze, auf die sich in der Folgezeit insgesamt �ber eine Million Menschen berufen konnten. Das an Silvester 1949 in Kraft getretene �Gesetz �ber die Gew�hrung von Straffreiheit� erm�glichte Personen, die nach dem Ende des �Dritten Reichs� unter falschem Namen untergetaucht waren eine R�ckkehr in die Legalit�t, ohne dabei unbequeme Fragen nach den Hintergr�nden des Abtauchens f�rchten zu m�ssen. Das �Gesetz �ber den Erlass von Strafen und Geldstrafen und die Niederschlagung von Straf- und Bu�geldverfahren� vom Juli 1954 amnestierte Straftaten mit einem Strafma� von bis zu drei Jahren, die zwischen dem 1. Oktober 1944 und dem 31. Juli 1945 �in Annahme einer Dienst- oder Amtspflicht oder auf Grundlage eines Befehls� begangen worden waren. Auch dieses Gesetz garantierte Personen, die nach dem Zusammenbruch eine neue Identit�t angenommen hatten, Straffreiheit, sofern sie sich den Beh�rden stellten. Die Amnestieregelungen f�hrten zur Einstellung zahlreicher Ermittlungsverfahren, in denen es etwa um Befehle zur Erschie�ung von abgesprungenen britischen Fliegern oder um schwere Misshandlungen amerikanischer Kriegsgefangener ging. Viertens begannen seit Mitte der 1950er Jahre einige einschl�gige Delikte, wie schwere K�rperverletzung oder Freiheitsberaubung, zu verj�hren. Obgleich die fatalen Konsequenzen dieser Entwicklung auf der Hand lagen, verzichteten die Bundesregierung und die b�rgerlich-konservative Mehrheit des Bundestages darauf, die Ablauffristen zu verl�ngern und somit eine weitere Strafverfolgung bestimmter NS-Verbrechen zu erm�glichen. Als am folgenreichsten erwies sich in diesem Zusammenhang zweifellos das Auslaufen der Verj�hrungsfrist f�r Totschlag im Mai 1960.

Seither k�nnen NS-T�ter lediglich wegen �Mord� und in eng begrenzten F�llen wegen �Beihilfe zum Mord� strafrechtlich belangt werden. Die H�rden hierf�r liegen allerdings hoch, wie nicht zuletzt die eingangs geschilderten Ermittlungen der Stuttgarter Staatsanwaltschaft gegen die zehn am Massaker von Sant Anna di Stazzema beteiligten SS-M�nner zeigen. Demnach m�ssen die Taten der Beschuldigten bestimmte �Mordmerkmale� wie �Grausamkeit� oder �Heimt�cke� aufweisen, um sie auch tats�chlich als �Mord� nach Paragraf 211 StGB anklagen zu k�nnen.

�hnlich kompliziert gestalten sich Ermittlungen wegen �Beihilfe zum Mord�. Im Zuge der Novellierung des Ordnungswidrigkeiten-Gesetzes im Jahr 1968 wurde auch der entsprechende Paragraf 50 Abs. 2 StGB neu geregelt. �Beihilfe zum Mord� kann seitdem nur noch verfolgt werden, wenn einem auf Befehl handelnden Mitt�ter �niedere Beweggr�nde� nachzuweisen sind, die vollendete Tat somit durch �pers�nliche Merkmale� gekennzeichnet ist. In der Praxis bedeutete dieses rechtspolitische, in einem umfangreichen Gesetzespaket versteckte Detail nichts anderes als eine �Amnestie durch die Hintert�r�, von der besonders die klassischen �Schreibtischt�ter� des NS-Regimes profitierten, gegen die � wenn �berhaupt � wegen �Beihilfe zum Mord� ermittelt wurde. Den ehemaligen Funktionseliten des �Dritten Reichs�, die auf unterschiedlichen Ebenen fernab vom eigentlichen Mordgeschehen die nationalsozialistischen Massenverbrechen geplant und koordiniert hatten, konnten �niedere Beweggr�nde� oder �pers�nliche Motive� angeblich kaum mehr nachgewiesen werden.

Praktisch �ber Nacht stellten die Staatsanwaltschaften hunderte von Ermittlungsverfahren ein. Aus diesen Gr�nden scheiterte im Mai 1969 auch der bis dahin gr��te geplante NS-Prozess in der Bundesrepublik. Seit 1963 hatte der Berliner Generalstaatsanwalt Anklagen wegen �Beihilfe zum Mord� gegen 300 ehemalige Mitarbeiter des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA) vorbereitet. Wie sich herausstellte, vergeblich. Aufgrund der neuen Rechtslage galten die Anklagepunkte als verj�hrt. S�mtliche Verfahren wurden eingestellt. Dass es sich beim EGOWiG und seinen rechtspolitischen Folgen tats�chlich um eine �Panne� handelte, wie die Bundesregierung (CDU/CSU/SPD-Koalition) behauptete, erscheint fragw�rdig. Vielmehr spricht einiges daf�r, dass die fatalen Auswirkungen, die das Gesetz auf die Verfolgung von NS-T�tern hatte, bewusst intendiert waren. Doch wie auch immer: In der Folgezeit unternahm der Bundestag keinerlei Anstrengungen, den Paragraf 50 Abs. 2 erneut zu �ndern. Es blieb bei der bis heute g�ltigen �t�terfreundlichen� Regelung.

�Trostlose Bilanz� � die Entscheidungspraktiken der Justizbeh�rden

Das weitgehende Scheitern einer konsequenten juristischen Vergangenheitsbew�ltigung in der Bundesrepublik ist aber nicht nur den seit den fr�hen 1950er Jahren gesetzten rechtspolitischen Rahmenbedingungen zuzuschreiben, sondern auch den Entscheidungspraktiken der Justizbeh�rden. An diesem Befund �ndert auch der Hinweis auf die jahrzehntelange akribische Ermittlungst�tigkeit der �Zentralen Stelle� wenig. Die Beh�rde, die als eine Konsequenz aus den Erfahrungen des �Ulmer Einsatzgruppenprozesses� 1957/1958 gegr�ndet worden war, sollte systematische Nachforschungen hinsichtlich bis dahin nicht aufgekl�rter NS-Verbrechen in den von den Deutschen besetzten Gebieten anstellen.

Von Beginn an sah sich die Zentrale Stelle mit erheblichen Problemen und Widerst�nden konfrontiert. So stie�en die Mitarbeiter der Einrichtung in der Ludwigsburger Bev�lkerung auf erhebliche Ressentiments, die durch �u�erungen f�hrender Politiker weiter verst�rkt wurden. Der ehemalige Generalbundesanwalt und CDU-Rechtsexperte Max G�de bezeichnete etwa die Staatsanw�lte der Zentralen Stelle noch im Jahr 1968 unverhohlen als �unsere Idioten�.6 Ermittlungst�tigkeiten, die sich auf Verbrechen bezogen, deren Tatorte nunmehr hinter dem Eisernen Vorhang lagen, wurden bis zur Mitte der 1960er Jahre vom Ausw�rtigen Amt und der Bundesregierung massiv behindert. Als entscheidendes Manko l�sst sich jedoch festhalten, dass die Zentrale Stelle nur mit �u�erst eingeschr�nkten Befugnissen versehen worden war. Zum einen geh�rte zun�chst die Aufkl�rung von Verbrechen, die Wehrmachtseinheiten begangen hatten, explizit nicht zum Aufgabenfeld der Beh�rde. Zum anderen beschr�nkt sich die Arbeit der Ludwigsburger Staatsanw�lte (bis heute) darauf, m�glichst umfangreiche Vorermittlungen gegen mutma�liche NS-T�ter einzuleiten. Im Anschluss daran werden die Verfahren allerdings an die jeweils zust�ndigen Staatsanwaltschaften abgegeben, die die Ermittlungen fortf�hren, einstellen oder gegebenenfalls Anklage erheben. Sp�testens ab diesem Zeitpunkt, durften und d�rfen viele der Beschuldigten mit einem f�r sie g�nstigen Ausgang des Verfahrens rechnen. Denn die Tatsache, dass der gr��te Teil der Ermittlungen wegen nationalsozialistischer Gewaltverbrechen scheiterte, war besonders den Staatsanw�lten vor Ort zu zuschreiben, die unz�hlige F�lle regelrecht �tot ermittelten� (Wolfgang Scheffler).

Die Geschichte dieses Scheiterns reicht bis in die Gegenwart und soll hier knapp am Beispiel der vergleichsweise gut erforschten Ermittlungs- und Entscheidungspraktiken der nordrhein-westf�lischen Justizbeh�rden skizziert werden. Im bev�lkerungsreichsten Bundesland wurden seit 1961 die Ermittlungen gegen mutma�liche NS-T�ter vor allem durch die Zentralstellen bei den Staatsanwaltschaften in K�ln und Dortmund gef�hrt. Mit wenig Erfolg, wie sich aus den vorhandenen Beh�rdeninternen Statistiken entnehmen l�sst. So ermittelte die Dortmunder Staatsanwaltschaft bis 1999 gegen insgesamt 25.000 Beschuldigte, erhob aber in nur 159 F�llen Anklage. �ber die Zahl der tats�chlich Verurteilten gibt es keine Angaben. Die K�lner Zentralstelle f�hrte im gleichen Zeitraum Ermittlungen gegen 5.402 Beschuldigte durch. 76 von ihnen mussten sich vor Gericht verantworten, 41 wurden rechtskr�ftig verurteilt.7 Die �trostlose Bilanz� (Stefan Klemp) der nordrhein-westf�lischen Zentralstellen resultierte aus mehreren Faktoren, die nicht nur den Umgang der NRW-Justiz mit NS-Verbrechen kennzeichneten, sondern auch f�r die problematischen Vorgehensweisen der Justizbeh�rden in der �brigen Bundesrepublik charakteristisch waren.

Mythos �Befehlsnotstand�

So folgten Richter und Staatsanw�lte in Gerichts- bzw. Ermittlungsverfahren vielfach Annahmen und Interpretationen, die fraglos die mutma�lichen T�ter beg�nstigten, sich aber nicht zwangsl�ufig aus den rechtlichen Rahmenbedingungen ergaben. Ein geradezu klassisches Beispiel hierf�r stellte die von zahllosen Beschuldigten vorgetragene Behauptung dar, sie h�tten sich in einem vermeintlichen Befehlsnotstand befunden und mehr oder weniger unter Zwang an verbrecherischen Aktionen teilgenommen. Insbesondere in Ermittlungsverfahren gegen ehemalige Angeh�rige von Polizeibataillonen, die als �Fu�volk der �Endl�sung�� (Klaus-Michael Mallmann) ma�geblich an den Massenmorden in Osteuropa und in der Sowjetunion mitgewirkt hatten, waren die Strafverfolgungsbeh�rden ohne gro�e Umst�nde bereit, auf subjektiven bzw. putativen Befehlsnotstand zu erkennen. Die Verfahren wurden daraufhin in aller Regel eingestellt. Obgleich der Verweis auf den angeblichen Befehlsnotstand bereits am Beginn der 1960er Jahre als von der historischen Forschung widerlegte Rechtfertigungslegende gelten konnte, gelang es zahlreichen Beschuldigten bis in die 1970er Jahre hinein, sich mit Hilfe dieser Argumentation aus der strafrechtlichen Verantwortung zu stehlen. Richter und Staatsanw�lte verf�gten demnach �ber Interpretations- und Handlungsspielr�ume, die sie offenkundig bewusst zugunsten mutma�licher NS-T�ter auslegten. Dies zeigte sich auch im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen den Kommandeur des Polizeibataillons 65 (Recklinghausen), das an der Deportation mehrerer tausend Juden in Konzentrationslager beteiligt gewesen war sowie die Ermordung von mehr als 5.000 Menschen in der Sowjetunion und in Polen zu verantworten hatte. Major Kleine behauptete in kaum zu �berbietender Dreistigkeit gegen�ber der Dortmunder Staatsanwaltschaft, nichts von der Vernichtung der Juden mitbekommen zu haben.

Entsprechende Befehle seien nicht ihm, sondern lediglich den Kompanie- und Gruppenf�hrern seines Bataillons erteilt worden. Die Ermittler der Zentralstelle gaben sich mit dieser zweifelsfrei gelogenen Erkl�rung zufrieden, indem sie konstatierten: �Diese Einlassung ist Kleine nicht zu widerlegen.�8 Die Opfer der NS-Verbrechen galten hingegen als notorisch unglaubw�rdig. Im Vorfeld des 1954 stattfindenden Prozesses gegen Angeh�rige des Polizeibataillons 61 (Dortmund) wegen Mordaktionen am Warschauer Ghetto im Sommer 1954, verzichtete die Dortmunder Staatsanwaltschaft zun�chst sogar g�nzlich darauf, ehemalige Einwohner des Ghettos als Tatzeugen zu befragen. Der zust�ndige Ermittlungsrichter versprach sich �von einer derartigen Ma�nahme keinen Erfolg�, da die �Aussagen von zweifelhaftem Wert sein d�rften�9. Ein auffallend geringes Interesse f�r die Aussagen von NS-Opfern kennzeichnete die Ermittlungspraxis der Dortmunder Beh�rde bis in die unmittelbare Gegenwart, was sich besonders im Fall des ehemaligen Leiters des Gestapo-Gef�ngnisses �Kleine Festung� in Theresienstadt, Anton Malloth, zeigte, gegen den in NRW beinahe 30 Jahre ergebnislos ermittelt worden war. Die Staatsanwaltschaft M�nchen I ben�tigte hingegen nur ein halbes Jahr, um Anklage gegen Malloth zu erheben und dessen Verurteilung zu einer lebenslangen Haftstrafe im Mai 2001 zu erreichen. Der zust�ndige Staatsanwalt �bte in diesem Kontext deutliche Kritik an den Ermittlungspraktiken seiner Dortmunder Kollegen, indem er feststellte: �Jahrzehnte lang hat sich niemand f�r noch lebende Zeugen interessiert.�10

Heimliche Komplizenschaft?

Als h�chst problematisch f�r eine effektive Strafverfolgung von NS-T�tern erwies sich �ber Jahrzehnte der Umstand, dass die Staatsanwaltschaften bei ihren Ermittlungen auf die Polizeibeh�rden angewiesen waren. Diese zeigten sich aus nahe liegenden Gr�nden wenig kooperativ, zumal sich ein erheblicher Teil der Verfahren gegen ehemalige Angeh�rige von SS-Einheiten und Polizeibataillonen richtete, die sp�testens seit dem Beginn der 1950er Jahre wieder im Polizeidienst untergekommen waren. Dies galt in besonderem Ma�e f�r die Landeskriminal�mter, die in erster Linie mit den Ermittlungen wegen NS-Verbrechen beauftragt wurden. In deren Reihen fanden sich jedoch �berdurchschnittlich viele Beamten, die w�hrend des �Dritten Reichs� f�r die Gestapo, den SD oder die Reichskriminalpolizei t�tig gewesen waren. Das spektakul�rste Beispiel f�r diese personellen Kontinuit�tslinien verk�rperte zweifellos Georg Heuser. Der Kriminaloberrat war w�hrend der 1950er Jahre zum Leiter des LKA von Rheinland-Pfalz aufgestiegen. Im Mai 1963 musste sich Heuser, der es in der Zeit des Nationalsozialismus zum SS-Hauptsturmf�hrer gebracht hatte, vor dem Landgericht Koblenz wegen �Beihilfe zum Mord� in fast 12.000 F�llen verantworten. Als Angeh�riger des Sonderkommandos 1b war er zwischen 1941 und 1944 in der Gegend um Minsk an zahlreichen Mordaktionen gegen russische Juden beteiligt gewesen.

Aber auch in den Justizbeh�rden der Bundesrepublik zeigten sich deutliche personelle Kontinuit�ten zur NS-Zeit. So wurde ausgerechnet die Zentrale Stelle in Dortmund bis ins Jahr 1972 von ehemaligen NSDAP-Mitgliedern geleitet. Erich Pfromm, der im Jahr 1974 zum Generalstaatsanwalt f�r den Gerichtsbezirk K�ln ernannt worden war, in dessen Zust�ndigkeit auch die dort ans�ssige Zentrale Stelle fiel, hatte es im Nationalsozialismus aufgrund seiner ideologisch gefestigten Weltanschauung sogar zum NS-F�hrungsoffizier gebracht. In welchem Ma�e die un�bersehbare Pr�senz ehemaliger Funktionseliten des �Dritten Reichs� den Ausgang von Strafverfahren gegen mutma�liche NS-T�ter beeinflusste, kann freilich nicht pr�zise angegeben werden. Fest steht jedoch, dass auch der �berwiegende Teil der Richter und Staatsanw�lte, die nicht durch ihre T�tigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus belastet waren, hinsichtlich der Aufkl�rung von NS-Verbrechen keine allzu gro�en Bem�hungen erkennen lie�en. Staatsanw�lte, die auf eine konsequente Strafverfolgung dr�ngten, blieben �ber Jahrzehnte hinweg Au�enseiter innerhalb der Justizbeh�rden und sahen sich vielfach mit �ffentlichen wie amtsinternen Anfeindungen konfrontiert. Zu nennen ist hier Fritz Bauer, der w�hrend der 1960er Jahre als hessischer Generalstaatsanwalt amtierte und in dieser Funktion ma�geblich am Zustandekommen des Frankfurter Auschwitz-Prozesses mitgewirkt hatte. Bauer, der als Sozialdemokrat 1936 emigriert war, betrachtete die NS-Prozesse als zentrale Bestandteile eines demokratischen Neubeginns und wandte sich wiederholt gegen die in der Bundesrepublik zu beobachtende �Schlussstrichmentalit�t�. Diese Haltung brachte ihm massive Kritik ein. Die Hessen-CDU forderte im Jahr 1963 sogar den R�cktritt Bauers. Hingewiesen werden soll auch auf die am Beginn der 1960er Jahre in Ludwigsburger Zentralen Stelle t�tige Staatsanw�ltin Barbara Just-Dahlmann, die �ffentlich auf die laschen Ermittlungspraktiken der Polizei und die milden Urteile in NS-Prozessen aufmerksam machte. Das baden-w�rttembergische Justizministerium �berpr�fte daraufhin �ob aus ihren �u�erungen dienstrechtliche Folgen zu ziehen sind.�11

Ein f�r bundesdeutsche Staatsanw�lte ungew�hnliches Engagement zeigt nicht zuletzt Rolf Holfort. Im spektakul�ren Prozess vor dem Landgericht K�ln vertrat er 1979 die Anklage gegen den fr�heren K�lner Gestapo-Chef Konrad Lischka sowie dessen Kameraden Herbert Hagen und Ernst Heinrichsohn. Alle drei wurden wegen �Beihilfe zum Mord� an 73.000 franz�sischen Juden zu Haftstrafen verurteilt. Holfort ermittelte in diesem Zusammenhang gegen insgesamt 200 Verd�chtige, von denen er zw�lf in einem weiteren Prozess vor Gericht stellen wollte. Das Verfahren wurde ihm jedoch zum gr��ten Teil entzogen und kam schlie�lich nicht zustande. F�r diese Entscheidung war Holforts Vorgesetzter verantwortlich, der bereits erw�hnte Generalstaatsanwalt Werner Pfromm.

Die R�ckkehr der Vergangenheit? NS-Prozesse seit den 1990er Jahren

Obwohl die Zahl der Ermittlungsverfahren wegen NS-Verbrechen seit Einrichtung der Zentralen Stelle in Ludwigsburg signifikant anstieg, blieb die Quote der tats�chlich rechtskr�ftigen Verurteilungen bis in die Gegenwart relativ niedrig. Mehr noch: Die Zahl der richterlichen Entscheidungen sank im Verlauf der 1960er Jahre unter das Niveau der 1950er Jahre, das mit durchschnittlich 28 verurteilten Beschuldigten (1954-1959) ohnehin schon �u�erst bescheiden war. Zwar wurden der Prozess gegen Adolf Eichmann vor dem Jerusalemer Bezirksgericht (1961) sowie der Frankfurter Ausschwitz-Prozess (1963-1965) in der bundesdeutschen �ffentlichkeit mit vergleichsweise gro�er Aufmerksamkeit verfolgt. Die Forderung nach einem �Schlussstrich� unter die juristische Vergangenheitsbew�ltigung blieb jedoch gesellschaftlicher Mainstream. Im Jahr 1965 pl�dierten in einer Umfrage 52 Prozent aller Befragten f�r eine sofortige Beendigung der NS-Prozesse, 60 Prozent bef�rworteten eine Verj�hrung der Taten.12 Erst seit dem Ende der 1970er Jahre, vor allem in Folge der Fernsehserie �Holocaust� setzte eine breitere gesellschaftliche Auseinandersetzung mit den pr�zedenzlosen deutschen Verbrechen w�hrend der Zeit des Nationalsozialismus ein. Mit dem Abschluss des �Lischka-Prozesses� in K�ln im Jahr 1980 sowie den Urteilen im D�sseldorfer �Majdanek-Prozess� der nach einer Verhandlungsdauer von �ber 5 Jahren im Mai 1981 mit Freiheitsstrafen zwischen drei Jahren und lebensl�nglich (bei einem Freispruch) f�r die neun Angeklagten geendet hatte, schien nach Auffassung zahlreicher die Beobachter die Strafverfolgung von NS-Verbrechen in der Bundesrepublik an ihr Ende gekommen zu sein. Tats�chlich ging die Zahl einschl�giger Ermittlungsverfahren w�hrend der 1980er Jahre weiter zur�ck. Umso �berraschender wirkt daher die Feststellung, dass sich seit dem Beginn der 1990er Jahre entgegen allen Erwartungen doch noch eine Reihe NS-T�tern vor Gericht verantworten musste. Die Gr�nde f�r diese Entwicklung sind vielschichtig:

Erstens wurden nach dem Ende der Blockkonfrontation zahlreiche bislang nicht beachtete NS-Verbrechen in Osteuropa sowie auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion bekannt. Zudem stellte sich heraus, dass auch eine Reihe von Verbrechen, die SS und Wehrmacht in west- bzw. s�deurop�ischen Staaten begangen hatten, �ber Jahrzehnte hinweg von den Justizbeh�rden ignoriert worden waren. Dies geschah nicht nur in der Bundesrepublik, sondern auch in Italien. Dort wurden Ermittlungsunterlagen, die sich etwa mit dem Massaker von Sant Anna die Stazzema befassten buchst�blich weggeschlossen. Aus R�cksicht auf den deutschen NATO-Verb�ndeten und EG-Partner verschwanden diese Akten seit den 1950er Jahren in einem so genannten �Schrank der Schande�, der mit der T�r zur Wand in einem B�ro der Milit�rstaatsanwaltschaft in Rom aufgestellt wurde und dort bis 1999 ein Schattendasein fristete.

Zweitens gewannen seit Mitte der 1990er Jahre entgegen allen zu beobachtenden geschichtspolitischen Tendenzen, die fortw�hrende Pr�senz der NS-Zeit zur�ckzudr�ngen, Diskussionen an Bedeutung, die um die massenhafte Beteiligung �ganz normaler� Deutscher an den pr�zedenzlosen NS-Verbrechen kreisten. Urs�chlich hierf�r waren zweifellos die provozierenden Thesen, die Daniel Goldhagen in seinem Buch �Hitlers willige Vollstrecker� formulierte, vor allem aber die erste Wehrmachtsausstellung des Hamburger Instituts f�r Sozialforschung, die einem breiten Publikum die Dimensionen der von der Wehrmacht begangenen Verbrechen drastisch vor Augen f�hrte.

Drittens entstanden seit den 1990er Jahren eine Reihe historischer Studien, die zum einen detailliert die deutschen Verbrechen w�hrend der NS-Zeit dokumentierten, zum anderen auf die skandal�sen vergangenheitspolitischen Ma�nahmen in der fr�hen Bundesrepublik, nicht zuletzt im Bereich der Justiz, aufmerksam machten.

Viertens vollzog sich auch innerhalb der Polizei- und Justizbeh�rden ein Generationswechsel. Die offenkundigen Obstruktionen, die f�r die polizeilichen Ermittlungen gegen mutma�liche NS-T�ter in den 1950er und 1960er Jahren kennzeichnend gewesen waren und ma�geblich zu Scheitern der meisten Verfahren beigetragen hatten, wurden allm�hlich seltener. F�nftens verloren die Netzwerke und Lobbygruppen an Einfluss, die sich seit Gr�ndung der Bundesrepublik auf unterschiedlichen Ebenen durchaus mit Erfolg f�r die Straffreiheit mutma�licher NS-T�ter eingesetzt hatten.

So wurde im Jahr 1992 der ehemalige SS-Offizier Josef Schwammberger, der w�hrend der 1940er Jahre ein Zwangsarbeiterlager in Polen kommandiert hatte, vom Landgericht Stuttgart wegen �Beihilfe zum Mord� zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. F�r gro�es Aufsehen sorgten auch die Prozesse gegen Erich Priebke, den im Jahr 1998 ein italienisches Milit�rgericht wegen seiner Beteiligung an der Erschie�ung von 335 Zivilisten in den Ardeatischen Gr�ben bei Rom zu lebenslanger Haft verurteilte. Der Fall Priebke dokumentierte nicht zuletzt die jahrzehnte lange Unt�tigkeit der deutschen Justiz. Der einstige SS-Obersturmf�hrer hatte sich nach Ende des Zweiten Weltkrieges ohne seine Identit�t zu verschleiern in Argentinien niedergelassen und war erst 1996 nach Italien ausgeliefert worden. Obwohl sich Priebke nach eigenen Angaben zwischen 1978 und 1990 mindestens zehnmal in der Bundesrepublik aufgehalten und in st�ndigem Kontakt mit offiziellen deutschen Stellen gestanden hatte, blieb er von den Strafverfolgungsbeh�rden unbehelligt. �hnliche Vers�umnisse wurden auch in dem bereits erw�hnten Prozess gegen Anton Malloth im Jahr 2001 deutlich. Seit 1970 war von der Dortmunder Staatsanwaltschaft gegen den ehemaligen SS-Aufseher wegen T�tungsdelikten in der �Kleinen Festung� von Theresienstadt ermittelt worden. Das Verfahren wurde 1979 eingestellt, da Malloths Aufenthaltsort angeblich nicht festzustellen war. Freilich h�tten es die deutschen Beh�rden besser wissen k�nnen. Bereits im Jahr 1968 hatte Malloth vom Generalkonsulat in Mailand einen deutschen Pass erhalten und bei dieser Gelegenheit seine Wohnadresse in S�dtirol angegeben. Nachdem ihn die italienischen Beh�rden 1988 in die Bundesrepublik abgeschoben hatten, nahm die Zentrale Stelle in Dortmund erneut die Ermittlungen auf, um diese nach einigen Jahren wieder ohne greifbare Ergebnisse einzustellen. Der Prozess in M�nchen dokumentierte somit nicht nur die Gewalttaten Malloths in Theresienstadt, sondern auch den Dilletantismus und die Schlampereien der Dortmunder Staatsanwaltschaft.

Daneben fanden in den vergangenen Jahren weitere Verfahren gegen NS-T�ter statt, die jedoch nicht in jedem Fall zu Verurteilungen f�hrten. W�hrend etwa das Landgericht Ravensburg im April 2001 gegen ehemaligen SS-Offizier Julius Viel wegen der Ermordung j�discher Zwangsarbeiter eine 12j�hrige Haftstrafe aussprach, wurde der Prozess gegen Herbertus Bikker vor dem Landgericht Hagen, wegen dessen Verhandlungsunf�higkeit im Februar 2004 eingestellt. Die Anklage hatte dem fr�heren Freiwilligen der Waffen-SS vorgeworfen, im November 1944 einen niederl�ndischen Widerstandsk�mpfer erschossen zu haben. Mit einer nicht rechtskr�ftigen Verurteilung endete im Juli 2002 der Prozess gegen Friedrich Engel. Als Leiter des SD-Au�enkommandos von Genua war er im Mai 1944 an der Ermordung von 59 italienischen Gefangenen beteiligt, die als Vergeltung f�r einen Partisanenanschlag erschossen wurden. Das Landgericht Hamburg verurteilte Engel zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung zwei Jahre sp�ter allerdings auf und stellte das Verfahren aufgrund des hohen Alters des Beschuldigten ein. Noch nicht entschieden ist das Verfahren gegen Ladislav Niznansky in M�nchen. Der heute 87j�hrige wird beschuldigt, als Kommandeur einer Einheit der Wehrmachts-Abwehrgruppe Edelwei� im Januar und Februar 1945 an der Ermordung von insgesamt 164 Menschen in drei slowakischen D�rfern beteiligt gewesen zu sein.

Eine Bilanz der Strafverfolgung von NS-Verbrechen seit den 1990er Jahren f�llt demnach zwiesp�ltig aus. Zwar wurden einige NS-T�ter doch noch, wenn auch viel zu sp�t, zur Rechenschaft gezogen und zu teilweise langj�hrigen Haftstrafen verurteilt. Doch trotz der ver�nderten gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen, ist die Strafverfolgung von NS-Verbrechen in der Gegenwart weiterhin von den Schwierigkeiten gekennzeichnet, die schon f�r die Jahrzehnte zuvor charakteristisch waren. Verwiesen sei hier auf schleppende Ermittlungst�tigkeiten der Staatsanwaltschaften, bisweilen haarstr�ubenden Ermittlungspannen und eine h�chstrichterliche Rechtsprechung, die den Mordparagrafen nach wie vor �u�erst eng auslegt.

Anatomie des Scheiterns � Der Fall Friedrich Engel

Dies l�sst sich exemplarisch anhand des Strafverfahrens gegen Friedrich Engel verdeutlichen. Der ehemalige SS-Obersturmbannf�hrer lebte nahezu 56 Jahre unbehelligt in Hamburg. Ein erstes Ermittlungsverfahren endete Ende der 1960er Jahre ergebnislos. Ab 1988 ermittelten die Beh�rden erneut gegen Engel, nachdem die Zentrale Stelle in Ludwigsburg die Kriegsverbrecherliste der United Nations War Crime Commission erhalten hatte, auf der Engel als Verd�chtiger im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen in Italien genannt wurde. Das Verfahren endete erneut ergebnislos. Angeblich gelang es der zust�ndigen Staatsanwaltschaft Stuttgart nicht, den Aufenthaltsort von Engel, dessen Name im Hamburger Telefonbuch stand, in Erfahrung zu bringen. Erst nachdem ein italienisches Milit�rgericht die Ermittlungen gegen Engel aufgenommen hatte, wurde die deutsche Justiz im Jahr 1998 wieder aktiv. Obwohl der vormalige SS-Offizier im Jahr 1999 in Italien in Abwesenheit wegen 246fachem Mord zu lebensl�nglicher Haft verurteilt worden war, ben�tigte die Hamburger Staatsanwaltschaft weitere drei Jahre, um gegen den zu diesem Zeitpunkt 93j�hrigen Anklage zu erheben. In dem Prozess ging es weniger um die Tatsache, dass Engel an der Ermordung von 59 Geiseln im Mai 1944 beteiligt gewesen war � die Erschie�ungen als �Repressalienma�nahme� sah das Gericht f�r sich genommen durch das damalige �v�lkerrechtliche Gewohnheitsrecht� gedeckt. Vielmehr musste dem Beschuldigten die �besondere Grausamkeit� der Taten nachgewiesen werden, um den Mordvorwurf aufrecht erhalten zu k�nnen. Die Geiselerschie�ungen erfuhren somit eine erneute juristische Legitimierung. Immerhin sah der Richter die �besondere Grausamkeit� der Verbrechen als erwiesen an und verurteilte Engel im Juli 2002 wegen Mordes zu sieben Jahren Gef�ngnis. Das Strafma� fiel aufgrund des hohen Alters des Angeklagten sowie der �au�ergew�hnlichen, unglaublich langen Zeitspanne zwischen 1944 und 2002� erstaunlich niedrig aus. Aufgrund seines Gesundheitszustandes musste Engel die Haftstrafe ohnehin nicht antreten. Im Juni 2004 stellte der BGH das Verfahren gegen den �Henker von Genua� endg�ltig ein. Das Gericht bezweifelte zwar nicht die Geschehnisse vom Mai 1944, verwies aber darauf, dass dem Angeklagten das Mordmerkmal der �Grausamkeit� nicht ausreichend nachgewiesen worden sei. Einen erneuten Prozess wollte der BGH dem ehemaligen SS-Offizier nicht zumuten.

Unges�hnte Verbrechen � Kephallonia und Kommeno

Auch in den noch laufenden Ermittlungsverfahren gegen mutma�liche NS-T�ter lassen sich kaum nennenswerten Ver�nderungen in den Praktiken der Strafverfolgungsbeh�rden beobachten. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der zehn Verd�chtigen im Fall Sant Anna di Stazzema. Ebenso ziehen sich die Ermittlungen im Zusammenhang mit der Ermordung von mindestens 5000 italienischen Kriegsgefangenen auf der griechischen Insel Kephallonia durch deutsche Gebirgsj�gereinheiten im September 1943 in die L�nge. Zwar bezeichnete bereits vor einem Jahr der mit dem Gesamtkomplex befasste Oberstaatsanwalt Ma�, Leiter der Zentralen Stelle in Dortmund, die Verfahren gegen zwei Wehrmachtsveteranen aus der N�he von Augsburg als �abschlussreif�. Die mittlerweile zust�ndigen bayerischen Strafverfolgungsbeh�rden haben bislang allerdings keine Anklagen erhoben. Ob die Ermittlungsverfahren gegen eine unbekannte Zahl weiterer Tatverd�chtiger jemals zu konkreten Ergebnissen f�hren werden, ist auch nach Ansicht von Oberstaatsanwalt Ma� vollkommen unklar.

�hnliches gilt f�r die Ermittlungen im Fall Kommeno. Im August 1943 hatte eine Gebirgsj�gereinheit in dem nordgriechischen Dorf ein Massaker angerichtet und 317 M�nner, Frauen und Kinder ermordet. Das Verbrechen hatte schon am Ende der 1960er Jahre die Staatsanwaltschaft M�nchen besch�ftigt. Wie kaum anders zu erwarten, war das Verfahren aber eingestellt worden. Den Ansto� daf�r, dass sich die M�nchner Ermittlungsbeh�rden nach �ber 30 Jahren erneut mit dem Massaker von Kommeno befassen m�ssen, lieferten nicht zuletzt die von antifaschistischen Gruppen getragenen Proteste gegen die allj�hrlich an Pfingsten im oberbayrischen Mittenwald stattfindenden Gebirgsj�gertreffen. Zu dieser Gelegenheit �bergaben im Jahr 2003 Aktivisten des �Arbeitskreises Angreifbare Traditionspflege� der Polizei eine Liste mit den Namen von 150 noch lebenden ehemaligen Angeh�rigen des Regiments, das f�r das Massaker verantwortlich war. Seitdem ist wenig geschehen. Die Staatsanwaltschaft scheint ohne allzu gro�en Elan zu ermitteln, so dass vermutlich auch die Verbrechen von Kommeno, zumindest in Deutschland unges�hnt bleiben werden.

Ausblick

In der Bundesrepublik blieb die Forderung nach konsequenter strafrechtlicher Verfolgung von NS-T�tern bis zum heutigen Tag das Anliegen einer Minderheit. Oftmals wurden Ermittlungsverfahren erst dann ernsthafter betrieben, wenn internationaler Druck sp�rbar wurde oder Opferverb�nde energisch protestierten. Bestes Beispiel hierf�r ist der bereits erw�hnte K�lner Prozess gegen Konrad Lischka, der ohne die umfangreichen Recherchen sowie die jahrelangen demonstrativen Interventionen der Gruppe um Beate und Serge Klarsfeld wohl kaum zustande gekommen w�re. Dabei ist festzuhalten, dass gro�e Teile der deutschen Linken an einer tiefergehenden Auseinandersetzung mit den Taten und T�tern des Nationalsozialismus ebenso wenig Interesse zeigten, wie der �berwiegende Rest der deutschen Gesellschaft. Die Opferverb�nde blieben mit ihren Protesten zumindest bis in die 1980er Jahre weitgehend allein: �F�r die 68er war der Holocaust an sich kein Thema� res�mierte Beate Klarsfeld im R�ckblick13.

In linken Diskursen dominierten bis in die j�ngste Vergangenheit Faschismusinterpretationen, die den Nationalsozialismus vordergr�ndig als eine spezifische Form �b�rgerlicher Herrschaft� deuteten. Dieser �konomistische Reduktionismus, lie� die Besch�ftigung mit den konkreten Handlungsweisen der �T�ter, Opfer und Zuschauer� (Raul Hilberg) in den Hintergrund treten. Insofern gingen auch von der deutschen Linken kaum Impulse aus, NS-Verbrecher vor Gericht zu bringen. Dies wird in absehbarer Zeit kaum mehr m�glich sein. Dennoch sollte eine antifaschistische Linke die Auseinandersetzung mit den pr�zedenzlosen Verbrechen des Nationalsozialismus ins Zentrum ihrer Politik r�cken. Zum einen sind die gegenw�rtigen hegemonialen geschichts- und erinnerungspolitischen Diskurse von einer verallgemeinernden �Anthropologisierung des Leids� gekennzeichnet. Daran kn�pfen sich � nicht selten unter totalitarismustheoretischem Vorzeichen � Tendenzen, die Ursachen, die Kausalit�ten sowie die beispiellosen Dimensionen der nationalsozialistischen Verbrechen zu nivellieren. Zum anderen haben zahlreiche Opfer und deren Angeh�rige bis zum heutigen Tag keine oder bestenfalls marginale Entsch�digungsleistungen erhalten. Die Vergangenheitspolitik der Bundesrepublik zielte (und zielt) nicht nur darauf, der juristischen Verfolgung von NS-Verbrechen, sondern auch dem finanziellen Umfang der �Wiedergutmachung� enge Grenzen zu setzen. Diese fortexistierende Verweigerungshaltung zu skandalisieren sollte eines der zentralen Politikfelder einer antifaschistischen Linken sechs Jahrzehnte nach dem Zusammenbruch des �Dritten Reichs� sein. 1| Vgl. Taz (Nord) vom 20.4.2004; Taz (Nord) vom 28.11.2005.
 
2| Vgl. Rheinischer Merkur Nr. 41 vom 13.10.2005.
 
3| Vgl. Michael Greve, Im Namen des Volkes� Eine kurze Bilanz von 50 Jahren bundesdeutscher Strafverfolgung von NS-Verbrechen, 2002
 
4| Zit. nach: Alfred Streim, Saubere Wehrmacht? Die Verfolgung von Kriegs- und NS-Verbrechen in der Bundesrepublik und in der DDR, in: Hannes Heer/Klaus Naumann (Hg.), Vernichtungskrieg. Verbrechen der Wehrmacht 1941 bis 1944, Hamburg 1995, S. 569-597, hier S. 575.
 
5| Vgl. Peter Reichel, Vergangenheitsbew�ltigung in Deutschland. Die Auseinandersetzung mit der NS-Diktatur von 1945 bis heute, M�nchen 2001, S. 71; 117.
 
6| Zit. nach Greve, Bilanz.
 
7| Vgl. Stefan Klemp, �Nicht ermittelt�. Polizeibataillone und die Nachkriegsjustiz � Ein Handbuch, Essen 2005, S. 369.
 
8| Ebenda, S. 374.
 
9| Ebenda, S. 357.
 
10| Ebenda, S. 352.
 
11| Zit nach: Heiner Lichtenstein, Himmlers gr�ne Helfer. Die Schutz- und Ordnungspolizei im �Dritten Reich�, K�ln 2003, S. 121.
 
12| Vgl. Greve, Bilanz.
 
13| Zit nach Jungle World Nr. 5 vom 21.1.2004.