Leipzig: Systemcheck: Unser Staat ist in Ordnung!
Systemcheck: Unser Staat ist in Ordnung!
Demo gegen §129-Ermittlungsverfahren in Leipzig
„Der Staatsbürger gibt zu allen Gesetzen seine Einwilligung, sogar zu denen, die wider seinen Willen gefaßt werden, ja er nimmt auch die an, die ihn strafen, falls er es wagen sollte, eines derselben zu übertreten. Der beständig in Kraft bleibende Wille aller Staatsglieder ist der allgemeine Wille (...).
Der Stärkste ist nie stark genug, um immerdar Herr zu bleiben, wenn er seine Stärke nicht in Recht und den Gehorsam nicht in Pflicht verwandelt (...).
Der Mensch wird frei geboren, und überall ist er in Ketten. Mancher hält sich für den Herrn seiner Mitmenschen und ist trotzdem mehr Sklave als sie.”
(Jean-Jaques Rosseau)
„Die Antwort, die dieses System dem Umsturz, der ‘Umwerfung aller Verhältnisse’ (Marx) erteilt, findet sich nicht in der Wissenschaft, sondern im Strafgesetzbuch.“
(Johannes Agnoli)
Am zweiten April 2000 leitete die Staatsanwaltschaft Leipzig ein Ermittlungsverfahren „wegen des Verdachts der Bildung krimineller Vereinigungen“ nach § 129 des Strafgesetzbuches gegen „unbekannt“ ein. Doch unbekannt ist dabei wohl kaum die treffende Adjektivierung, sondern nur juristischer Vorwand. Wußten die Staatshüter doch genau, wo sie fündig werden wollten: das Objekt der Begierde stellte pauschal die gesamte Leipziger linke und Alternativszene sowie deren mutmaßliches Umfeld dar!
Das pauschale Schnüffeln an der Gesinnung eines unbegrenzten und willkürlich festlegbaren Personenkreises wurde unter dem Label, gegen Links zu ermitteln, zum Indiz für zielgenaue Errichtung eines Kontrollschirms über einen riesigen Personenkreis: ob Hip Hopper, Skater, Hippie, Autonome, Hausbesetzer, Antifa, allgemeine Partygänger, Kommunisten, Anarchisten, Punks, Skinheads, Hooligans, Feministen, Gastronomen, Kiffer, Bohemiens oder was sonst noch – in der einen oder anderen Weise haben die Ermittlungen wohl alle betroffen oder tangiert, die zum weiten Umfeld der linken und Alternativszene gerechnet werden. Mit Sicherheit wurde das ganze Arsenal an Überwachungs- und Observationsmöglichkeiten aufgefahren, weil der § 129 zu keiner Einschränkung anhält: Telefon- und Computerüberwachung, Personenobservationen, Abhören von öffentlichen und privaten Räumen, Kontrolle des Briefverkehrs, Kameraüberwachung, heimliche Durchsuchung von Räumlichkeiten, V-Leute und so weiter und so fort.
Unter der Berücksichtigung des Faktes, daß das Ermittlungsverfahren ein gutes Jahr auf seinen Beginn, genau am 09. Mai 2001, „mangels hinreichendem Tatverdachts“ deshalb eingestellt wurde, weil „keine Vereinigung mit fester Organisationsstruktur festgestellt werden konnte“, ist nicht schwer zu erraten, mit welchem Ergebnis die Ermittlungen abgeschlossen wurden: Im großangelegten Stile wurden Persönlichkeitsprofile erstellt, Zusammenhänge, Projekte, Verbindungen, Gruppenstrukturen und Freundeskreise ausgespäht und deren politische Gesinnung durchleuchtet und registriert. Ein Raster der Qualität von Systemgegnerschaft wurde entworfen, wer als politisch „unbedenklich“, wer als „bedenklich“ gelten soll.
Da bekanntlich der Zweck die Mittel heiligen möge, ist nach jenem natürlich zu fragen: weil als Ergebnis der Ermittlungen die absolute Kontrollmöglichkeit der gesamten Leipziger linken und Alternativszene stehen sollte, ist der vordergründige Zweck erfüllt. Die Erfüllung der Kriterien – des Tatbestandes – für die Anklageerhebung nach § 129 wäre nur das I-Tüpfelchen gewesen.
Überwachen und Strafen gehören in der Rechtsordnung eines jeden Staates zusammen. Beides bedingt sich nicht unmittelbar. Wesentliche Zwecke aber sind nicht etwa selbstgesetzte des Staates, sondern samt und sonders objektive Formen zur Sicherung der Produktions- und Eigentumsverhältnisse. Nur in diesem staatskritischen Kontext läßt sich im Zweifelsfalle der eigentliche Zweck jeglichen Abstrafens als gesellschaftlich normierende und zurichtende Funktion gegen die jeweils eigenen Staatsbürger begreifen.
Daran zeigt sich deutlich, daß es pure bürgerliche Ideologie ist, sogenannte rechtsstaatliche Justiz als neutral und damit unpolitisch zu begreifen. Bürgerliche Justiz, das ist auch gerade gegen linke Mythen zu betonen, wird nicht etwa erst politisch, wenn es staatsschützend für notwendig erachtet wird. Sie ist es ihrem Charakter nach immer.
Mit der Beteiligung an der Demonstration gegen die staatlichen Ermittlungen geht es uns nicht darum darzutun, welchen Skandal diese darstellen würden, sondern im welchem Kontext der gesellschaftlichen Wirklichkeit bürgerlicher Herrschaft diese zu betrachten sind. Daß diese Demonstration genau ein Jahr nach der „Save the Resistance“-Demo stattfindet – genau am 14. Oktober 2000 demonstrierten rund 3 000 Menschen gegen „Überwachungsgesellschaft und Sicherheitswahn“ in Leipzig –, ist da nicht bloßer Zufall, denn das Datum stellt völlig richtig den notwendigen Zusammenhang her.
Die mit den Ermittlungen einhergehenden Kriminalisierungsversuche sind nicht etwa Ausdruck einer unrechtmäßigen staatlichen Entgleisung, sondern die konkreten Partikel eines bestehenden Ganzen der bürgerlichen Rechtsordnung: „Der politische Staat des Westens spart stets einen Randbezirk aus, in dem der consensus gebrochen und die Aufforderung zur Revolution straffrei erhoben werden kann. Der Randbezirk (meist kultureller Art) bleibt allerdings scharf abgegrenzt und unter ständiger Kontrolle durch die (...) Öffentlichkeit und den (...) Apparat, der die Öffentlichkeit bildet – von der Kontrolle durch die politische Polizei ganz zu schweigen“ (Johannes Agnoli).
In diesem Sinne ist die Freiheitlich-Demokratische Grundordnung der Bundesrepublik nicht aus dem Häuschen, sondern völlig intakt und das ironische Motto der Demonstration, daß unser Staat mithin in Ordnung sei, vortrefflich genug.
Ist der Staat in Ordnung, freut sich der Mensch. Solange diese Gleichung den Staatsefetischismus und seine mitgelieferte Illusion vom vernünftigen Glück beschreibt, solange bleibt – mit Sicherheit – alles wie es ist.
Die Transformation der Demokratie seit den „Notstandsgesetzen“ über den „deutschen Herbst“, die Wiedervereinigung bis heute verlangt einer Analyse des Leipziger 129-Verfahrens ab, sich anhand der Veränderungen eines abgedankten keynesianistischen Wohlfahrtsstaates keinerlei Illusionen hinzugeben.
Niemand sollte vom Staat erwarten, ungestört und geduldet gegen ihn sein zu können. Diese Realität muß nicht nur jeglicher fundamentalen Kritik zugrunde liegen, sondern gerade von jedem Menschen persönlich begriffen werden, der mit dem Bewußtsein lebt, diese Kritik leisten zu müssen.
So kann eine vom Staat Sachsen ohne Zweifel schon seit längerem geplante „SoKo Links“ zum Beispiel, die den Verfolgungsdruck und die Zerschlagung von für die Behörden relevanter linker und alternativer Milieus zum Ziel hat – ohne in Fatalismus abzugleiten –, nicht erschrecken.
Den Staat als Feind zu haben, ist nicht der Zweck der Linken, sondern die Folge einer grundlegenden Kritik kapitalistischer Verhältnisse. Wer diese Konstellation verdreht – also Gesellschaftskritik aus dem Zweck betreibt, den Staat unbedingt als Feind zu wollen – verkürzt nicht nur die Kritik, sondern tappt in jene Falle, in der die Linke allgemein wie die Linken besonders historisch nicht nur einmal selbst verendet sind.
Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit
Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte am 26. August 1789 durch die französische Nationalversammlung, denen „wir schließlich nicht viel weniger als alles verdanken“ (Max Weber), ist der Gipfel bürgerlicher Aufklärung, die sich die Menschen dergestalt unterworfen hat, in dem sie vom konkreten Menschenbild abstrahiert. Gleichheit ist so die gleichzeitige Zurichtung der Individualität, die Unterwerfung unter jene Form Freiheit, die den Subjekten statt der vergesellschafteten Individuation die Rechtssubjektivität beschert hat – es soll allgemeiner Wille sein. Als solche Rechtssubjekte, Staatsbürger, Citoyens, sollen sie jene Brüderlichkeit leben, die neben dem männlichen Prinzipien der bürgerlichen Gesellschaft zugleich gegen den chaotischen Bourgeois und dessen Streben nach Ungleichheit durch Ausbeutung zu stehen hat.
Die Rechtssubjektivität stellt nicht etwa die Voraussetzung für die Würde des Menschen dar, einen Vertrag mit dem Allgemeinen, das bürgerliche Gesellschaft geheißen, abzuschließen. Dem Menschen als bloßes Rechtssubjekt wird gegen seinen Willen ein Contract aufgezwungen, der ihm dann als freie und gleiche Entscheidung seiner selbst eingebläut wird. Dieser Contract ist der Gesellschaftsvertrag, der den Menschen zwingt, „gemeinschaftlich seine Person und seine ganze Kraft unter die oberste Leitung des allgemeinen Willens“ (Jean-Jaques Rosseau) zu stellen.
Die Menschenrechte als reale Abstraktion von den wirklichen Menschen, sind der Wertmaßstab der bürgerlichen Gesellschaft, deren unerreichbares Äquivalent in der Vergleichung die besondere Individualität ist, und die für die Aufklärung, als Soundtrack der zu sich gekommenen bürgerlichen Gesellschaft, das höchste Gut der Freiheit darstellen. „Der Verlust, den der Mensch durch den Gesellschaftsvertrag erleidet, besteht in dem Aufgeben seiner natürlichen Freiheit (...)“ (ders.).
Der Abschluß der Vorgeschichte der Menschenrechte ist die zur Weltgeschichte gewordene Realität der Warenproduktion und des Warentausches – die Freiheit und Gleichheit der Warenbesitzer in der Abstraktion der erbrachten gesellschaftlichen Durchschnittsarbeit als Quantum verausgabter Arbeitszeit (Karl Marx).
Menschenrechte sind also die Parallelität bürgerlicher Verhältnisse, bestehend aus Rechtssubjekt und Warenbesitzer, die nur als getrenntes „das Wahre“ (Georg Friedrich Wilhelm Hegel) – das Ganze der bürgerlichen Gesellschaft – ergeben. Ihre einseitige Auflösung oder Verschmelzung dagegen hat die Barbarei bzw. das Chaos zur Folge, so daß eine Perspektive von Befreiung sich nur in dem Bestreben eröffnet, die gleichzeitige Abschaffung von beidem auf der Höhe der Zeit zu denken: „(...) Gleichheit und gleiche Gültigkeit aller Arbeiten (...), kann nur entziffert werden, sobald der Begriff der menschlichen Gleichheit bereits die Festigkeit eines Volksvorurteils besitzt“ (Karl Marx).
Der bürgerliche Staat
Der Weltgeist (Georg Friedrich Wilhelm Hegel) des Kapitals als keine persönliche, sondern gesellschaftliche Macht – ausgedrückt im Geld als den Menschen „von ihrer Kontrolle und ihrem bewußten individuellen Tun unabhängige sachliche Gestalt ihrer eigenen Produktionsverhältnisse“ (Karl Marx) – kennt für sich nur den Selbstzweck der Maßlosigkeit seiner eigenen Bewegung. Dieses herrschende gesellschaftliche Verhältnis ist ein „System allseitiger sachlicher Abhängigkeit“ (ders.), dem die Menschen total unterworfen sind: „Sie haben daher schon gehandelt, bevor sie gedacht haben“ (ders.).
Auch der bürgerliche Staat als solcher ist dem Untertan. Seine Freiheit subjektiven Handelns ist im Verhältnis zur Selbstbewegung des Kapitals ebenso wenig grenzenlos wie die Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit der Warenproduzenten. Der Zweck des Staates ist die Organisation des von den besonderen Menschen abstrahierten Gesamtinteresses – die Unterwerfung unter das Prinzip allgemein gleichgemachter Staatsbürger.
Um sein Funktionieren als Staat zu garantieren, muß er sich als Souverän gegenüber seinen Bürgern profilieren. In dieser Funktion wird er „gleichsam eine große Schlächterei und ein ungeheurer Friedhof“ (Michael Bakunin) der Freiheit. Denn er garantiert neben den Eigentumsverhältnissen ebenso das grundlegende Produktionsverhältnis des Wertbildungs- und Verwertungsprozesses.
Dem Staat dünkt seine Naturhaftigkeit als das Wahre – als „Einheit des allgemeinen und subjektiven Willens“ (Georg Friedrich Wilhelm Hegel). Er setzt sich absolut und läßt seinen Bürgern zwar eine Wahl, aber nicht für oder gegen ihn, sondern – als wäre es endloses Gesetz – auf alle Ewigkeit mit ihm.
Recht, Unrecht und Gewalt
Der moderne bürgerliche Staat ist nicht die Ausgeburt des Kopfes einiger weniger Menschen, sondern Kind sich entwickelnder umfassender totaler bürgerlicher Verhältnisse. Seine Vernunft als Ausdruck der „Wirklichkeit der sittlichen Idee“ (Georg Friedrich Wilhelm Hegel) bündelt sich im allgemeinen Prinzip des Rechts als moralische Instanz richtigen Handelns, das gemeinhin als kategorischer Imperativ das bürgerlich-ideelle Leitmotiv schlechthin verkörpert: richtiges Handeln gebiete, stets nur so zu handeln, daß man gleichzeitig wollte, alle anderen handelten wie man selbst (Immanuel Kant).
Bürgerliche Rationalität ist irrational, weil sie ein gewaltförmiges Zwangsverhältnis als Immerwährendes des Daseins setzt. Der Staat als Form von Herrschaft über seine Bürger bekennt sich offen zur Gewalt. Die Gewaltenteilung des modernen bürgerlichen Staates ist deshalb immer die Drohgebärde gegen die, die sich ihm nicht unterwerfen wollen. Gegen sie geht er vor, in dem er festlegt, was Recht und was Unrecht ist. Kategorien wie Recht und Unrecht, aus denen Gesetze gezimmert werden, sind Ausdruck staatsförmigen Denkens und Handelns. Wer sein Recht fordert oder Unrecht beklagt, ist in den Fängen der Staatsform gelandet – man denkt Staat. Die abstrakte Gleichheit von Recht und Unrecht steht der Freiheit des Individuums diametral entgegen. Wo Recht und Unrecht gedacht werden, obsiegt immer eine übergeordnete souveräne Instanz, die allgemein Recht sprechen muß. Wer sein Denken dem Imperativ, daß dort, wo Recht zu Unrecht würde, Widerstand zur Pflicht würde, unterwirft, hat längst vor der Form Staat kapituliert, weil das Denken sich ebendieser Form bedient.
Recht ist kein Naturgesetz, es wurde dazu gegen die freie Assoziation der Menschen erklärt. Der Maßstab der Gerechtigkeit ist das Zurichtungswerkzeug des wirklichen Freiheitsversprechens. „Ist Gerechtigkeit das Kriterium der Zwecke, so Rechtmäßigkeit das der Mittel“ (Walter Benjamin).
Weil die Gewaltenteilung konstitutiv für den Rechtsstaat zeichnet, ist der Rechtsstaat eine Form von Gewaltherrschaft über seine Bürger. „Alle Gewalt ist als Mittel entweder rechtsetzend oder rechterhaltend. Wenn sie auf keines der beiden Prädikate Anspruch erhebt, so verzichtet sie damit selbst auf jede Geltung. Daraus aber folgt, daß jede Gewalt als Mittel im günstigsten Falle an der Problematik des Rechts überhaupt teilhat“ (ders.).
Der Staat in der Krise?
Der zu konstatierende Verlust der Gestaltungsmacht des Staates gegenüber dem Kapitalverhältnis als gesellschaftliche Wirkungsmacht an und für sich in der bürgerlichen Gesellschaft ist die Folge der objektiven Tendenz des Kapitals in der Warenzirkulation, den bürgerlichen Staat als ehemaligen Gesamtorganisator der Akkumulationsbedingungen für das Kapital zum großen Unternehmer degradiert zu haben. Sein notwendiger Subjektstatus bleibt damit unangekratzt – er transformiert sich jedoch folgenreich zur Staatskrise in Permanenz. Die Politik verliert so ihre traditionelle Bedeutung als Regulator des objektiv chaotischen Kapitals und das Kapital gibt – trotz seines chaotischen Wesens – vor, sich selbst regulieren und kontrollieren zu können. Diese Entwicklung entspricht der Marxschen Prognose in der Kritik der politischen Ökonomie und zeigt ihre verzweifelte Aktualität, die nicht darin besteht, daß sich die Befreiung der Arbeiterklasse aus dem objektiven Klassenantagonismus von Lohnarbeit und Kapital ankündigt, sondern daß das quasi „übergreifende Subjekt“ der „Selbstverwertung des Werts“ endgültig mit sich selbst identisch geworden ist (Karl Marx). Dies bedeutet zwar die Objektivität subjektloser Herrschaft, nicht aber herrschende Subjektlosigkeit des subjektiven Handelns schlechthin. Denn die endgültige Erledigung der geschichtlichen Determinierung kollektiver Subjektivität als Befreiungsperspektive ist nicht das Ende allen subjektiven Handelns, sondern der mögliche Anfang wirklich subjektiver Bewußtwerdung.
Daß jene mit der repressiven Toleranz der gesellschaftlichen Eindimensionalität kollidieren muß, entspringt der Realität materieller Verhältnisse, denen nach wie vor die Ideologie als reale Abstraktion zugehörig ist und nicht umgekehrt: „Unter der Herrschaft eines repressiven Ganzen läßt Freiheit sich in ein mächtiges Herrschaftsinstrument verwandeln. Der Spielraum, in dem das Individuum seine Auswahl treffen kann, ist für die Bestimmung des Grades menschlicher Freiheit nicht entscheidend, sondern was gewählt werden kann und was vom Individuum gewählt wird“ (Herbert Marcuse).
Mit der Staatskrise in Permanenz modifiziert sich die Idee der Zivilgesellschaft zur repressiven Verwaltung. Die „ideologischen Staatsapparate“ (Louis Althusser) büßen ihre Funktion als ideelle Moralfabriken für Zucht und Ordnung ein. An ihre Stelle treten die „repressiven Staatsapparate“ (ders.), ohne daß diese auf Ideologie in Gänze verzichten würden. Die Staatsgewalt, als direkte repressive Einwirkung auf die Staatsbürger, „tritt zunehmend als ein wahrhafter Polizeistaat auf, während die Polizei als höchste Form der rationalen Verwaltung erscheint“ (Antonio Negri). Der innere Feind muß somit zwingend gesucht und gefunden werden, um die Macht des Staates zu demonstrieren. Diese „veränderte Gewaltendistribution“ (Stefan Breuer) zieht die Existenzweise der vorauseilenden Unterordnung der Staatsbürger ebenso nach sich wie die sich selbst reproduzierende Halluzination eines omnipräsenten Sicherheitsrisikos mit zunehmend willkürlicher Objektwahl.
Leipziger Verhältnisse sind allgemeine bürgerliche Verhältnisse
Wer da meint, das Obenstehende hätte nichts mit dem zu tun, worum sich der Zweck der Demonstration dreht, irrt gewaltig. Das von der Leipziger Staatsanwaltschaft geführte Ermittlungsverfahren „wegen des Verdachts der Bildung krimineller Vereinigungen“ nach § 129 Strafgesetzbuch verdeutlicht die Irrationalität einer schleichenden Verschiebung des konkreten Verdachtsmomentes zum allgemeinen. Wer eine ganze Szene nebst der ihr immanenten Diffusität und Heterogenität zum potentiellen Hort gesellschaftskritischer Schwerstkriminalität erklärt und deshalb quasi totalüberwacht und kontrolliert, fürchtet nicht etwa die Öffentlichkeit, sondern nur seine eigene Ineffizienz bei der Umsetzung seines Unterfangens. Diese partikulare Verselbständigung von Rechtstaatlichkeit zeugt von der Verwilderung eines Rechtssystems, das nur noch die Blamage vor sich selbst fürchten muß. „Auf jeden Fall erscheint das Recht heute deutlich weniger systematisch, weniger geschlossen und weniger übersichtlich als früher“ (Stefan Breuer).
Die Rückkehr der Gesellschaftskritik unter veränderten Vorzeichen
Die Formulierung einer Kritik der bürgerlichen Gesellschaft als gleichzeitige Kritik des Kapitals und des Staates verfolgt das Ziel einer befreiten Gesellschaft – frei vom Kapital und frei von jeder Form von Staat. Da die bürgerliche Gesellschaft wie die Zivilgesellschaft objektiv Gesellschaften der Unfreiheit sind, vermögen sie ihr Glücksversprechen niemals einzulösen. „Eine emanzipierte Gesellschaft jedoch wäre kein Einheitsstaat, sondern die Verwirklichung des Allgemeinen in der Versöhnung der Differenzen. Politik, der es darum im Ernst noch ginge, sollte deswegen die abstrakte Gleichheit der Menschen nicht einmal als Idee propagieren. Sie sollte statt dessen auf die schlechte Gleichheit heute (...) den besseren Zustand denken als den, in dem man ohne Angst verschieden sein kann“ (Theodor W. Adorno).
„Kriminelle Vereinigung“, was soll das sein? Ein Exkurs zum § 129 Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland
Der §129 StGB stellt die Bildung oder Mitgliedschaft in einer „kriminellen Vereinigung“, bzw. das Werben für eine solche unter Sanktionen, die zwischen einer Geldstrafe und einem Knastaufenthalt von bis zu fünf Jahren variieren. Welche Anforderungen eine Vereinigung allerdings erfüllen muß, um auch das Prädikat „kriminell“ verliehen zu bekommen, ist weitgehend strittig. Einig ist sich die Justiz insoweit, dass erst ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluß von mindestens drei Menschen mit dem Zweck der Begehung von Straftaten die Einschlägigkeit des §129 begründet. In der konkreten Ausgestaltung der einzelnen Tatbestandsmerkmale glänzen juristische Literatur und Rechtsprechung indes mit einer Fülle von Meinungsstreiten. Während die einen alle Straftaten, also auch Plakatierungen und Sprayereien, genügen lassen wollen, legen die anderen an die vorgeworfenen Delikte den Maßstab der „Erheblichkeit“. Dass dieser nicht weniger schwammig ist, läßt sich unschwer vermuten. Probleme bereitet zudem die „Kontinuität“, der die Vereinigung unterworfen sein soll. So geht ein Teil der Literatur davon aus, dass erst mehrere voneinander unabhängige Straftaten einer Vereinigung den Charakter des „kriminellen“ aufsetzen. Demgegenüber zielt eine andere Ansicht auf ein Grunddelikt ab, das schon dann zur Strafbarkeit nach §129 führen soll, wenn auf diesem basierend die Begehung weiterer Delikte zu erwarten ist. Argumentiert wird vornehmlich mit dem Beispiel von Hausbesetzungen. Menschen, die sich ihr Eigenheim nehmen und sich damit wegen eines Hausfriedensbruchs (§123 StGB) strafbar machen, sollen also schon mit der Besetzung eine „kriminelle“ Vereinigung darstellen, wenn sie sich darauf vorbereiten, ihr neues zu Hause gegen staatliche Angriffe zu verteidigen. So reicht bereits die Begehung von einer Straftat aus, um das Erfordernis der Kontinuität und schließlich eine Anwendbarkeit des §129 zu ermöglichen. Die wenigen hier aufgeführten Beispiele sollen jedoch zu keinem argumentatorischen Abgleiten in die Niederungen juristischer Streitwerte. Die Darstellung der juristischen Kontroverse um den besagten Paragrafen diente lediglich der Verdeutlichung seiner unscharfen Substanz, die sich als äußerst dehnbar erweist – eine Wirkung, die letztlich im Sinne eines nur oberflächlich zulässigen Pluralismus erwünscht ist. So ist es auch möglich, den §129 als frei transformierbare Wunderwaffe gegen jede Ausformung linksradikalen Widerstands repressiv anzuwenden!
Ob nach §129 bzw. seine historischen Äquivalente nun dem „Untergrundverein“, „der staatsfeindlichen, staatshemmenden Verbindung“ oder der „kriminellen Vereinigung“ nachgejagt wurde oder nicht, grundlegend ist zumindest der Gedanke des Kollektivstrafrechts. Danach interessiert es nicht, ob den angeklagten Menschen ein konkreter Bezug zu den ihnen vorgeworfenen Taten nachgewiesen werden kann. Solange die verfolgten Delikte der Vereinigung zuzurechnen sind, der Beschuldigten angehört haben sollen, ist eine Strafbarkeit hinreichend fundiert. Dadurch wird der im deutschen Recht verankerte Gedanke des Individualstrafrechts galant ausgehebelt.
Von einer anderen Seite betrachtet, erweist sich ein Verfahren nach §129 als direkter Übergang vom Tatstrafrecht zum TäterInnenstrafrecht. Die üblicherweise geltende Devise, dass lediglich eine tatsächliche Verletzung „konkreter Rechtsgüter“ Voraussetzung der Strafbarkeit sein soll, wird dahingehend verschoben, dass bei Verfahren nach §129 bereits der Wille bzw. die Bereitschaft zum Verüben von Straftaten, die sich in der Zugehörigkeit zu einer „kriminellen“ Vereinigung niederschlägt, für eine Verurteilung genügen soll. Nachzuweisen ist demnach keine begangene Tat, sondern lediglich das Motiv, sowie die Ansicht der TäterInnen.
Das tragende Element des §129 ist also weniger sein materiell-strafrechtlicher Gehalt, sondern mehr das ausufernde Paket an Eingriffsbefugnissen, das den Behörden bei einem „begründeten Anfangsverdacht“ nach §129 feierlich überreicht wird. Diese Befugnisse umfassen die Überwachung der Telekommunikation (Telefon, Post, e-mail, Fax, usw.), langfristige Observationen (nach §§100c und 163 f. StPO), den systematischen Einsatz von V-Leuten und die Einschleusung von verdeckten Ermittlern mit falscher Identität, Tarnnamen und Tarnpapieren (nach §110a,c StPO), die Erstellung von Bewegungsprofilen und das Verwanzen von Wohnungen, Zentren, Cafés. Hinzu kommt die Einschränkung der prozessualen Rechte der Beschuldigten, die von der Verhängung von Untersuchungshaft auch ohne sonstigen Grund, verschärften Haftbedingungen bis hin zum Zwang, pro angeklagte Person einen Anwalt zu verpflichten, reichen. Wenngleich es in Leipzig gar nicht erst zu einem Prozess kam, sind doch zumindest die ausladenden Ermittlungsbefugnisse definitiv zum Einsatz gekommen..
Welches Ausmaß diese Sonderbefugnisse in der Strafverfolgungspraxis annehmen, verdeutlichen die letzten beiden großen Verfahren, die gegen die antifaschistische Linke angestrengt wurden. Betroffen waren davon die Autonome Antifa [M] Göttingen und die Antifaschistische Aktion Passau (AAP). Die Verfolgung „schwerer Straftaten“ wie Plakate antifaschistischen Inhalts kleben oder die Nichtanmeldung von Demonstrationen
führten zu einer totalen Überwachung linker Strukturen in den besagten Städten – eine Überwachung, die sich auch auf das soziale und politische Umfeld ausdehnte. So waren in beiden Fällen neben Freundinnen und Freunden der Beschuldigten auch liberale Politikern, Pastoren, Gewerkschaften und Anwälten von Abhörmaßnahmen betroffen. Doch auch in Passau und Göttingen ebneten die Ermittlungen nicht den Weg in den Gerichtssaal. Eine Tatsache, die den Schluß auf den regelmäßigen Ausgang von §129 Verfahren zulässt: von den nach besagtem Paragrafen angestrengten Ermittlungen führten in der Vergangenheit lediglich 10% zu einer Anklage, nicht einmal 5% zu einer Verurteilung. Es wird deutlich, dass nicht etwa eine Orientiertheit auf eine Abstrafung politisch aktiver Menschen von Seiten des Staates besteht, sondern der §129 lediglich Ermittlungswerkzeug desselben ist.
Leipziger Initiativkreis gegen §129
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