Aachen: Keinen Tropfen Blut und kein bißchen Spucke !
Keinen Tropfen Blut und kein bißchen Spucke !
Zur Vorladung einer linken Aktivistin aus den Niederlanden zur DNA-Probe
nach Aachen
Mitte Januar diesen Jahres erhielt eine in den Niederlanden lebende Frau
einen eingeschriebenen Brief des Bundeskriminalamtes (BKA). Für den 31.
Januar 2002 wurde sie darin im Auftrag der Bundesanwaltschaft (BAW)
?wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung und anderer Straftaten (Anschläge der ?Antiimperialistischen
Zelle? (?AIZ?))? zur Abgabe einer Speichelprobe ins Aachener
Polizeipräsidium vorgeladen. Weiterhin wurde ihr in der
?Beschuldigtenbenachrichtigung? vom 17. Januar 2002 mitgeteilt, ?dass im
Falle des Nichterscheinens eine Ausschreibung zum Zwecke der Vollziehung
des Beschlusses erfolgen kann?.
Die besagte Frau kam diesem Vorsprechtermin jedenfalls nicht nach. Was
sich BKA, BAW und andere Behörden jetzt einfallen lassen werden, ist
nicht vorhersehbar, aber es wäre wünschenswert, wenn sie endlich mal all
ihre Akten schließen und mit der vollständigen Belegschaft in den
(unbezahlten) Ruhestand gehen würden. Denn die Vorgeschichte zieht sich
schon einige Jahre hin und ein Ende ist bislang leider nicht abzusehen.
Ein (unvollständiger) Rückblick: Repression gegen Linke aus Aachen
Einen Tag nach der Festnahme von Bernhard Falk und Michael Steinau,
denen die Mitgliedschaft in der AIZ und die Beteiligung an
(Sprengstoff-)Anschlägen vorgewurfen wurde, durchsuchten am 26. Februar
1996 LKA- und BKA-Beamte das Autonome Zentrum Aachens. Mitte November
1996 lauerten BKA-BeamtInnen u.a. zwei Frauen aus Aachen auf und wollten
diese vergebens zu Aussagen bewegen. Daneben gab es in diesem
Zusammenhang über Jahre hinweg Versuche des Verfassungssschutzes (VS)
einzelne Personen anzusprechen und zur Mitarbeit zu überreden. Ende 1996
begann dann der Prozess gegen Bernhard Falk und Michael Steinau vor dem
Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf. Während des Prozesses wurde
bekannt, dass der VS Nordrhein-Westfalen mehrere Leute aus Aachen über
einen großen Zeitraum hinweg (zumindest von 1993 bis 1996) observiert
hatte. Der Zeuge NRW-Verfassungsschützer Düren benannte konkret einige
Leute aus der linken Szene Aachens, denen er eine skurrile Rolle als
,Umfeld? andichtete. Die Anti-Repressionsgruppe solle dabei als Forum
der AIZ fungiert haben. Von drei namentlich genannten Personen aus der
Anti-Repressionsgruppe wurde dabei behauptet, dass diese Mitglieder der
AIZ gewesen sein sollen, bei anderen sei der Grad der Beteiligung
unklar, andere hätten sicher etwas gewußt und wiederum andere hätten
sicher etwas geahnt. Belege von seitens des VS gab (und gibt) es dabei
in keinster Weise: es handelt sich schließlich nur um Interpretationen
langjähriger, ausschnitthaft dokumentierter Observationen, deren Quellen
aus ?Gründen der Geheimhaltung nachrichtendienstlicher Mittel? geschützt
und damit auch vor Gericht nicht bekanntgegeben werden könnten.
Gegen drei Frauen wurde schließlich sogar ein Ermittlungsverfahren beim
Generalbundesanwalt eingeleitet wegen des Verdachts der Mitgliedschaft
in einer terroristischen Vereinigung nach § 129a Strafgesetzbuch und
anderen Straftaten. Akteneinsicht wurde mit der Begründung noch
laufender Ermittlungen verweigert.
Der Vorsitzende Richter hatte mit den präsentierten Konstruktionen
allerdings keine Probleme und lud Anfang März 1999 acht Menschen aus der
linken Szene als ZeugInnen vor. Ein Mensch aus Berlin wurde zu Beugehaft
verurteilt; zwei Frauen, die einen ausländischen Wohnsitz hatten,
erschienen nicht.
Am Ende des ungefähr 130 Verhandlungstage dauernden Prozessmarathons
wurden die beiden Angeklagten letztlich aufgrund von Indizien und nicht
aufgrund konkreter Beweise (abgesehen von den Einlassungen Michael
Steinaus zu seiner Person) verurteilt: Bernhard Falk zu 13 Jahre,
Michael Steinau zu 9 Jahren Knast. Der anfangs in der Anklageschrift
angeführte § 129 a wurde im Laufe des Prozesses fallengelassen. Eine
terroristische Vereinigung muß dem Gesetzbuch nach aus mindestens drei
Personen bestehen; im Prozeß fehlte zu einer Verurteilung nach § 129 a
also eine Person. Dem Vorsitzenden Richter am OLG Düsseldorf schien es
jedoch wichtig zu betonen: der ?Senat hat nicht festgestellt, daß keine
terroristische Vereinigung? im Sinne des Paragraphen bestanden habe.
Denn zum Bedauern des Richters konnte das Innenministerium dem Wunsch
nach ?weiteren Beweisen? für das Verfassungsschutzkonstrukt mit Hinweis
auf Sperrvermerken nicht nachkommen. Anfang 2001 wurde die Revision
Bernhard Falks abgelehnt und das Urteil damit rechtskräftig. In einem
Atemzug wurden so auch die umstrittenen Observationsmethoden mittels
Global Positioning System (GPS) nachträglich abgesichert und auf eine
neue rechtliche Grundlage gestellt.
Generalbundesanwalt will jetzt Körperzellen - Immer noch auf der Suche
nach der ,dritten Person??
Aber auch nach Abschluss des Prozesses soll anscheinend weiterhin nach
einer sogenannten dritten Person gesucht werden.
Zwischen Ende April und Mitte Juni 2001 erhielten die drei Frauen, gegen
die das § 129a-Verfahren läuft, einen Brief des Generalbundesanwalts an
den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs, Herrn Hebenstreit.
Letztgenannter teilte in einem Begleitschreiben mit, daß unter Angabe
eines Datums einer Stellungsnahme entgegengesehen werde.
Der Generalbundesanwalt beantragte, den drei Beschuldigten Körperzellen
zwecks DNA-Untersuchung zu entnehmen. Zur ?Begründung? wurde angeführt,
daß gegen die Beschuldigten ?der Verdacht der Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchtem Mord und
anderen Straftaten? bestünde. Nach einer Auflistung von neun (Brand-,
Schusswaffen- und Sprengstoff-)Anschlägen führt der Generalbundesanwalt
in seiner ,Begründung? weiterhin aus: ?Der Verdacht gegen die
Beschuldigten, sich in der ?AIZ? mitgliedschaftlich betätigt und an den
Anschlägen beteiligt gewesen zu sein, ergibt sich insbesondere aufgrund
der engen, zum Teil konspirativen Kontakte zu dem ?AIZ?-Mitglied
Bernhard Falk sowie der in der Hauptverhandlung gegen Falk und Steinau
mitgeteilten Erkenntnisse des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen?.
Auf die ,Gründe? bezüglich der Anfrage einer DNA-Probe wird dann auf den
folgenden Seiten eingegangen. Am Abend des 17. November 1993 wurde auf
das Büro des Arbeitverbandes Gesamtmetall in Köln ein
Schusswaffenanschlag verübt. In dem gegenüberliegenden öffentlichen Park
soll ein Bekennerschreiben der AIZ aufgefunden worden sein und in der
Nähe davon zwei Zigarettenreste, die nach Analysen des BKA nicht von den
beiden Verurteilten, sondern von zwei anderen Personen stammen sollen,
so der Generalbundesanwalt. Aufgrund dieser ,Tatsachen? sollten nun die
DNA-Untersuchungen angeordnet werden.
Die RechtsanwältInnen der drei betroffenen Frauen beantragten
Akteneinsicht und formulierten jeweils eine vorläufige Stellungnahme,
mit der Begründung nicht auf die erhobenen Vorwürfe eingehen zu können,
solange keine vollständige Akteneinsicht gewährleistet sei. Langsam
trudelten bei zwei der AnwältInnen Aktenteile ein. Einer der drei Frauen
wurde Wochen später unbegründet mitgeteilt, dass bei ihr der Beschluss
abgelehnt worden sei, d.h. sie hat (vorläufig zumindest) ihre Ruhe vor
diesen Blutsaugern; sie mußte allerdings zu einer erkennungsdienstlichen
Behandlung, wo ihr Fingerabdrücke und Fotos abgenommen wurden.
Die anderen zwei Frauen bekamen schon Mitte August 2001 einen
gleichlautenden Beschluss des Bundesgerichtshofes mit der Mitteilung,
dass der Entnahme der Körperzellen sowie der DNA-Untersuchung
stattgegeben wurde. Die in den Niederlanden lebende Frau hatte nun ohne
jegliche Möglichkeit der Akteneinsicht und ohne dass ihre Anwältin noch
eine endgültige Stellungsnahme abgeben konnte, schon einen Beschluss des
BGH im Briefkasten.
Wochenlang passierte erstmal nichts, dann bekam die Frau aus Aachen eine
Vorladung zur Abgabe einer Speichelprobe und einer ED-Behandlung am 11.
Dezember 2001 im Aachener Polizeipräsidium, der sie nachkam. Die Frau
aus den Niederlanden, der ebenfalls der BGH-Beschluss zugestellt worden
war, erhielt nun für den 31. Januar 2002 eine Vorladung, zu der sie
nicht hinging.
DNA über die Grenze hinweg?
Bislang scheint es das erste Mal zu sein, dass das BKA als
Erfüllungsgehilfe des BHG im Ausland lebende Leute zwecks Entnahme von
Körperzellen und DNA-Untersuchung nach Deutschland vorlädt und dabei mit
?einer Ausschreibung zum Zwecke der Vollziehung des Beschlusses? droht,
was in der Praxis das Ausstellen eines Haftbefehls entspricht. Käme die
in den Niederlanden lebende Frau also innerhalb der nächsten 20 Jahre
(!) - solange beträgt die Verjährungsfrist der genannten Vorwürfe - nach
Deutschland, könnte sie dort festgenommen und zwangsweise zur
DNA-Abnahme vorgeführt werden. Nach der heutigen Rechtslage kann sie in
den Niederlanden nicht, weder von deutschen noch niederländischen
Beamten, festgenommen werden. Und auch eine zwangsweise Vorführung zur
Abgabe von Speichel oder Blut auf Verlangen deutscher Behörden ist in
den Niederlanden selbst bislang jedenfalls nicht rechtens. Aber gerade
die Entwicklungen im Zuge der weltweiten Hetze gegenüber alles, was von
den Herrschenden als ?terroristisch? bestempelt wird (und dazu werden
eben auch fast alle linke Protestbewegungen, wie u.a. die
Anti-GlobalisierungsgegnerInnen, gerechnet), und die schwindelerregende
Erweiterung rechtlicher Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Strafrechts
und der Auslieferung lassen keine Prognosen für die Zukunft zu.
Zumindest unter der heutigen EU-Gesetzgebung kann Rechtshilfe zwischen
zwei Ländern nur bei ?strafrechtlichen Angelegenheiten? gestattet
werden. Nicht darunter fallen z.B. Ordnungsgelder, Beugemassnahmen und
eben auch eine Durchführung eines BHG-Beschlusses bezüglich der Entnahme
von Körperzellen zur DNA-Analyse!
Wenn die deutschen Behörden soweit gehen wollten, eine Auslieferung der
betroffenen Frau zu beantragen, müssten sie vorab erstmal mit
strafrechtlichen Vorwürfen argumentieren und könnten sich somit also
nicht auf die reine Durchführung des BGH-Beschlusses berufen. BKA und
BAW müssten dazu nach jahrelangen Ermittlungen eine Anklage basteln, die
ihre bisherigen Konstrukte noch offensichtlicher machen würden als sie
es bis jetzt schon sind!
Massiver Ausbau der DNA-Datei
Der massive Ausbau der DNA-Datei geht weiter. Wurden im Februar letzten
Jahres rund 93.000 Gen-Datensätze beim BKA gespeichert, ist der Bestand
innerhalb eines halben Jahr schon auf 130.000 Profile angewachsen.
Mittlerweile sollen bereits mehr als 163.000 Gen-Daten registriert sein.
Anfangs als Mittel im Kampf gegen Sexualverbrechen salonfähig gemacht
und publikumsgerecht vorbereitet, wird die DNA-Probe insbesondere gegen
Flüchtlinge eingesetzt und in der letzten Zeit auch gegen Leute aus dem
linken Spektrum, u.a. Antifas, HausbesetzerInnen, aber auch ehemalige
politische Gefangene. Darüberhinaus werden bereits Verurteilte mit einer
sogenannten ?schlechten Zukunftsprognose? sozusagen ,präventiv? zur
Spuckeabgabe ,gebeten?. Nach einem Zeitunginterview mit
NRW-Justizminister Jochen Dieckmann (SPD) vom 11. Februar 2002 prüfe die
nordrhein-westfälische Justiz ?derzeit ohnehin schon 224.000
zurückliegende Kriminalfälle auf die Frage, ob und von welchen Tätern
nachträglich DNA-Proben erhoben und registriert werden? können. Dafür
sollen sogar 20 neue Stellen für zusätzliche StaatsanwältInnen
geschaffen werden. In den anderen Bundesländern wird es nicht anders
aussehen.
Nach der bisherigen Rechtslage sollen die DNA-Analysen (offiziell
jedenfalls) allein zur ,Abstammungs- und Identitätsfeststellung? sowie
der Zuordnung zu ,Tatortspuren? verwendet werden. Es ist allerdings ein
Trugschluß zu glauben, dass die DNA-Analyse eine objektive unfehlbare
Methode sei, wo jegliche Zweifel und Manipulation ausgeschlossen sind.
Als Beispiele seien hier nur genannt: unsaubere Arbeitsmethoden des
Untersuchungslabors, Verfälschung von Spuren durch z.B. Hitze und
Feuchtigkeit. Aber auch gezielte Manipulationen sind durchaus möglich:
?wenn möglicherweise ,Tatspuren? - Haare, Zigarettenkippen mit
Speichelanhaftung - an einem Ort des Verbrechens hinterlassen werden,
die gezielt eine bestimmte Person in einen qualifizierten Verdacht
bringen sollen, die mit dem Verbrechen nichts zu tun hat? (Rolf Gössner,
Erste Rechts-Hilfe, Verlag Die Werkstatt 1999, Göttingen). Aber auch die
Interpretation des Ergebnisses ist nicht eindeutig: Mit einer
DNA-Analyse kann ,nur? der Nachweis gebracht werden, ob die betreffende
Person zu irgendeiner Zeit am ,Tatort? gewesen war. Wann das gewesen
sein und was diese Person da gemacht haben solle, kann durch die
DNA-Analyse nicht ,bewiesen? werden.
Schon seit geraumer Zeit wird der DNA-Test gerade gegenüber Flüchtingen
eingesetzt, um z.B. Verwandtschaftsverhältnisse (nicht) zu belegen, mit
dem Ziel, einfacher abschieben zu können bzw. einer
Familienzusammenführung entgegenwirken zu können. Bereits 1985
untersuchte der Brite A. Jeffreys die DNA eines Jungen aus Ghana, dem
die Behörden unterstellten, nicht mit seiner in Großbritannien lebenden
Mutter verwandt zu sein. Seitdem wird der DNA-Test vielfach gegen
ImmigrantInnen eingesetzt und 1989 vor britischen Zivilgerichten als
,Beweismethode? zur Bestimmung von Verwandtsschaftsbeziehungen
zugelassen.
In Deutschland hat sich diese Entwicklung ebenfalls durchgesetzt. Nach
einem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 12. November 1997 können
gentechnische Untersuchungsmethoden bei Asylverfahren zur Anwendung
kommen, was seitdem auch überaus häufig geschieht. Vordergründig wird
argumentiert, dass bei fehlenden oder angeblich gefälschten Dokumenten
nur durch einen DNA-Test eventuelle verwandtschaftliche Beziehungen
(nicht) nachgewiesen werden könnten. Anfang letzten Jahres sorgte der
entwürdigende Zwangstest bei Flüchtlingen in Essen für Schlagzeilen. Die
dortige Ausländerbehörde unterstellte ca. 1500 Flüchtlingen, dass diese
nicht, wie sie selbst angaben, aus dem Libanon gekommen wären, sondern
aus der Türkei und damit falsche Angaben über ihre Nationalität gemacht
hätten. Dieser ?Betrug? sollte dann auf richterlicher Anordnung hin mit
Hilfe von Spucke nachgewiesen werden. In 35 der 40 Fälle wurde eine
türkische oder syrische Herkunft, aber eben auch eindeutige
Verwandtschaftsverhältnisse festgestellt. Mittels der DNA-Analyse kann
ganz einfach keine Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden, worauf sich
diese Methode ad absurdum führt! So wie jetzt schon in
länderübergreifend vernetzten Computern vielfältige Daten gespeichert
werden (z.B. Fingerabdrücke von Flüchtlingen in EURODAC,
Sprachaufzeichungen und elektronische Gesichtserkennung), werden
demnächst sicherlich auch die DNA-Codes von Flüchtlingen registriert.
Angeblich objektiv zu beurteilende Daten sollen so die rassistische
,Asyl?-Politik nicht nur der Schengenländer rechtfertigen. Dass kein all
zu großer Widerstand von seiten der Betroffenen erwartet wird, paßt in
die Kalkulation und eröffnet PolitikerInnen ein weites Feld zur
Durchsetzung ihrer Interessen und zur Erprobung von
Überwachungsinstrumenten, damit ihnen unliebsame Bevölkerungsgruppen
noch effektiver kontrolliert werden können. Diese repressive Entwicklung
verläuft in einem rasanten Tempo: Video-Überwachung des öffentlichen
Raums, Rasterfahndungen, ,Anti-Terror-Pakete?, Aus- bzw. Einreiseverbote
basierend auf länderübergreifend abrufbaren ?Gewalttäter-Dateien?, um
nur einiges zu nennen; linke Protestbewegungen sollen eingeschüchtert
und kriminalisiert werden.
Der ,gläserne Mensch?, gentechnisch analysiert, charakterlich
interpretiert und jederzeit identifizierbar, auf Schritt und Tritt
beobachtet von laufenden Kameras, kontrollier- und manipulierbar, das
Orwellsche Literaturszenario soll Realität werden.
Leisten wir dagegen Widerstand - über alle Grenzen hinweg!
RONJA
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Anmerkung: zur Politik und Praxis der AIZ, ihrer vermeintlichen Rolle
in der Linken, aber auch zu den (durchgeknallten) politischen und den
religiösen Äußerungen der beiden Angeklagten im AIZ-Prozeß soll an
dieser Stelle nicht eingegangen werden! Dazu wurde schon einiges
geschrieben und darauf sei dann verwiesen; es würde den Rahmen dieses
Artikels einfach sprengen! Dieser kurze und unvollständige Rückblick
beschränkt sich vielmehr auf die Repression gegen Linke aus
(größtenteils) Aachen im Zusammenhang mit ,AIZ-Beschuldigungen? und
erschien sinnvoll zum Einordnen der aktuellen Geschehnisse.
Alec J. Jeffreys a.o.: ?Positive identification of an immigration
test-case using human DNA fingerprints?, in: Nature, Vol.317, 31.Oktober
1985, S.818ff., zitiert nach Werner Reisberger: ?Kein Gen-Test - keine
Familienzusammenführung?, 1998. URL:
http://www.netlink.de/gen/Zeitung/1998/980419.htm.
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