nadir start
 
initiativ periodika Archiv adressbuch kampagnen suche aktuell
Online seit:
Fri Feb  9 20:24:24 2001
 

Zurück Inhalt Vor
Abschiebehaft in Sachsen Ausstellung und Broschüre

Einzelne Fälle

Sipan beteiligt sich am 1. Mai in seiner Heimatstadt im kurdischen Teil des Iraks an einer Kundgebung. Dort hält er auch eine Rede, in der er sich gegen die politischen Vorstellungen rechter und islamistischer Kräfte ausspricht. Wenig später wird auf sein Haus ein Anschlag verübt. Zum Glück wird durch die Schüsse niemand verletzt, die Angst vor weiteren Anschlägen gegen ihn oder seine Familie zwingt ihn jedoch zur Flucht. Während seine Familie in einer anderen Stadt untertauchen kann, schätzt er das Risiko für sich zu hoch ein. Deshalb flüchtet er erst in die Türkei.
Im September 1995 fährt Sipan mit vier weiteren Kurden in einem geschlossenem LKW von Istanbul in die BRD.

1. Tag
In Dresden wird das Auto von der Polizei gestoppt. Der Fahrer kann flüchten, die vier Kurden werden verhaftet. Während die Polizisten sie durchsuchen, stellen Sipan und seine 3 Begleiter Asylanträge: „Wir sind Flüchtlinge, wir kommen aus dem Irak und werden dort verfolgt“. Das scheint die Polizisten aber nicht zu interessieren, obwohl das Gesetz festlegt, daß Asylantragsteller durch die Polizei an die zuständigen Behörden weiterzuleiten sind.
Allen werden Handschellen angelegt. Als das Polizeiauto losfährt, denken sie, man bringt sie jetzt wegen ihres Asylantrages in ein Flüchtlingsheim. Sie kommen aber in die BGS-Station in Krippen, direkt an der Grenze. Bei der Ankunft werden sie durchsucht, sie müssen sich dazu völlig ausziehen. Das Gepäck, Gürtel und Schnürsenkel werden ihnen abgenommen. Sipan wird zusammen mit den anderen in einen Raum gesperrt, ohne daß ihnen gesagt wird, wo sie sind, warum sie festgehalten werden und was mit ihnen passieren wird.
Zum Schlafen sind Holzbänke und einige unbezogene Decken da, außerdem befinden sich im Raum ein Toiletten- und ein Waschbecken. Gegen Mitternacht wird Sipan aus der Zelle geholt, die BGS-Beamten fotografieren ihn und nehmen seine Fingerabdrücke. Er versteht nicht, warum er wie ein Schwerverbrecher behandelt wird. Er versucht, die Beamten auf englisch zu fragen, aber die tun so, als ob sie ihn nicht verstehen würden.
Am ersten Tag im BGS-Gewahrsam erhalten die vier überhaupt kein Essen.

2. Tag
Am Morgen wird Sipan gegen 4.30 Uhr geweckt. Die Beamten wollen ihn verhören. Der BGS-Beamte sagt zu Herrn Sipan: „Du hast keine Chance hier in der BRD, weil du von der Grenzpolizei verhaftet worden bist.“ Für die Fluchtursachen interessiert sich der Beamte nicht, er will nur wissen, wie Sipan nach Deutschland gekommen ist, wieviel er dafür zahlen mußte, wie der Schlepper hieß usw.
Trotzdem erklärt Sipan mehrmals, warum er geflüchtet ist und stellt einen Asylantrag. Aber auch dieser Polizist ignoriert diesen Antrag. Zwischenzeitlich wird Sipan für eine halbe Stunde mit einer Handschelle an ein Heizungsrohr festgebunden. Er leidet unter starken Magenschmerzen, da er sich im Irak eine Magenkrankheit zugezogen hat. Seine Medikamente sind im Gepäck, das ihm abgenommen wurde. Nach der Vernehmung wird er in einen anderen Raum gebracht, damit er nicht mit den anderen Informationen austauschen kann.
Erst gegen 16.00 Uhr, d.h. ca. 24 Stunden nach seiner Verhaftung, erhält Sipan das erste Mal etwas zu essen.

3. Tag
Am Morgen werden die vier mit einem BGS-Bus zum Bahnhof gebracht. Dort werden sie erneut für zwei Stunden in eine Zelle gesperrt. An den Wänden stehen in verschiedenen Sprachen Sprüche wie „Das ist der schlimmste Tag in meinem Leben.“ Erst jetzt beginnen sie zu begreifen, daß sie zurückgeschoben werden sollen. Sipan muß eine Rechnung über 1980,- DM, davon 400,- DM für einen „Flugschein“, unterschreiben. Um die Rechnung zu begleichen, wird ihm alles deutsche Geld, das er dabei hat, abgenommen: 115,- DM.
Für eine 10-minütige Zugfahrt berechnet der BGS 400,- DM und deklariert sie als Flug Für eine 10-minütige Zugfahrt berechnet der BGS 400,- DM und deklariert sie als Flug

Beim Einsteigen in den Zug werden ihnen Handschellen angelegt. Sie fahren in einem normalen Abteil und werden von zwei BGSlern bewacht. Diese wollen keine Auskunft geben, als Sipan fragt, was nun mit ihnen passiert. Nach wenigen Minuten passieren sie die deutsch-tschechische Grenze, und am ersten Bahnhof auf tschechischer Seite müssen sie wieder aussteigen. Sie kommen erneut in eine Zelle.
Am Nachmittag werden sie von einem tschechischen Beamten verhört. Dieser bemerkt, daß die Zurückschiebung unzulässig war, da nicht festgestellt werden konnte, ob die vier wirklich über die tschechische Republik eingereist sind.
Sichtlich wütend müssen die zwei BGS-Beamten die vier Kurden wieder nach Krippen mitnehmen. Am Abend erhalten sie die erste Mahlzeit an diesem Tag.

4. Tag
Am Morgen bringt sie der BGS zum Amtsgericht in Dresden. Dort findet auf Antrag des BGS eine Anhörung statt, um über ihre geplante Inhaftierung zu entscheiden. Erneut stellen sie beim Richter einen Asylantrag - wiederum vergeblich. Der Richter beschließt, daß Sipan für maximal 6 Monate ins Gefängnis kommt, damit der BGS die Zurückschiebung besser vorbereiten kann.

5. Tag
Im Gefängnis stellt Sipan seinen vierten Asylantrag - diesmal schriftlich.

6. bis 12. Tag
Warten im Gefängnis.

13. Tag
Nach neun Tagen Haft wird Sipan aufgrund seines Asylantrages entlassen; die Beamten erlauben sich zum Abschied noch einen kleinen „Spaß“ mit ihm, denn sie sagen nur: „Pack deine Sachen, du fliegst jetzt wieder nach Hause“.
Fünf Monate später - Sipan wurde einem Flüchtlingsheim in Leipzig zugewiesen - erhält er die Mitteilung vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, daß sein Asylantrag abgelehnt wurde, da er über einen „sicheren Drittstaat“ eingereist sei, er jedoch aufgrund der politischen Situation im Irak in der BRD bleiben dürfe.

Im Frühjahr 1996 werden der Abschiebehaftgruppe erneut Fälle bekannt, in denen Flüchtlinge trotz Asylantrag durch den BGS inhaftiert wurden und Abschiebehäftlinge selbst nach Asylantragstellung wochenlang nicht aus der Haft entlassen wurden. Als der Flüchtlingsrat mit einer Presseerklärung auf diese Praxis hinwies, erklärte das Amtsgericht Leipzig, daß diese Flüchtlinge unrechtmäßig inhaftiert waren, und kümmerte sich um die sofortige Freilassung. Die zuständigen Amtsgerichte (z.B. Pirna) beharrten jedoch entgegen der gesetzlichen Regelung auf ihrem Standpunkt, daß diese Flüchtlinge rechtmäßig im Gefängnis saßen.
Der BGS erklärte auf die Presseerklärung hin, daß es zwar in Sachsen Probleme mit der Haftentlassung gäbe, die Inhaftierung trotz Asylantrag jedoch legal sei.

Tafel 11 Seite 22,23
Zurück Hoch Inhalt Vor