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Abschiebehaft in Sachsen Ausstellung und Broschüre

Einzelne Fälle

Diese Zusammenstellung von Dokumenten will am Einzelfall des Algeriers Rachid verdeutlichen, aus welchen Gründen er einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Abschiebung nach Algerien beim Verwaltungsgericht begehrt und mit welchen Argumenten ein Menschenschicksal besiegelt wird.

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„Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem sein Asylantrag mit Beschluß vom 10.06.1996 rechtskräftig abgelehnt wurde. Mit dem Beschluß wurde er aufgefordert, die Bundesrepublik binnen 1 Monats zu verlassen. Dieser Verpflichtung kam er nicht nach und entzog sich Abschiebeversuchen, indem er sich nur unregelmäßig an dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort aufhielt.
Ohne die Inhaftnahme würde die Abschiebung des Betroffenen vereitelt, zumindest wesentlich erschwert werden, da davon auszugehen ist, daß er sich dieser weiterhin entziehen wird.
Eine Haftdauer bis zum 07.11.1997 ist notwendig, um alle für die Abschiebung notwendigen Maßnahmen treffen zu können. Die Zurückschiebung soll ungeachtet der Dauer der angeordneten Haft unverzüglich erfolgen, sobald die Voraussetzungen geschaffen wurden.“
Begründung des Haftbeschlusses

 

Auszug aus einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen Untersagung der Abschiebung vom 4.11.1997

„Im vorliegenden Fall ist die Abschiebung (...) aus rechtlichen sowie tatsächlichen Gründen (...) nicht möglich.
Derzeit befindet sich der Antragsteller im Haftkrankenhaus Leipzig (...) aufgrund von Verletzungen, die er sich selbst zufügte an dem Tag, an dem er abgeschoben werden sollte. (...) Am 21.7.97 wurde sein Sohn (...) und der seiner [deutschen] Freundin in Dresden geboren. Seine Vaterschaft ist anerkannt. (...)
Herr (...) ist in diesem Zusammenhang gewillt, die volle Verantwortung für sein Kind zu übernehmen. Er liebt sein Kind von ganzem Herzen. Um so unerträglicher ist für ihn derzeit die Situation, daß er aufgrund seiner Inhaftierung an der Entwicklung seines Kindes keinen Anteil nehmen kann (...).
Für Herrn (...) ist die momentane Situation eine extrem psychischhe Belastung. Er kann nicht verstehen, weswegen er sich in Haft befindet, obwohl er nicht straffällig geworden ist. (...) Aufgrund der ausweglosen Situation und seiner psychischen Labilität und damit verbunden, in meinen Augen, ernsthaften Suizidabsichten, erachte ich eine Abschiebung derzeit für tatsächlich unmöglich (...).
Amnesty international hat zahlreiche Berichte erhalten, daß abgeschobenen ehemalige algerische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr nach Algerien Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. (...)
Mit der Festnahme bei Ankunft des Abgeschobenen auf dem Flughafen besteht vor diesem Hintergrund die konkrete Gefahr der Folter von Seiten der Sicherheitskräfte.“

Auszug aus dem ablehnenden Beschluß vom Verwaltungsgericht Dresden vom 6.11.1997

VG Dresden Der Antragsteller hat einen Anordnungs- anspruch nicht glaubhaft gemacht. (...)
Der Antragsteller hat jedoch nicht behauptet, daß ihm die Personensorge für sein Kind zusteht. Er macht lediglich geltend, die Vaterschaft anerkannt zu haben (...)
Die Abschiebung ist auch nicht wegen der im Antrag behaupteten Suizidgefahr des Antragstellers aus tatsächlichen Gründen unmöglich (...). Der Antragsteller hat sich den Arm gebrochen und keinen Suizidversuch unternommen. (...) Die sonst geschilderten Gründe für eine Suizidgefährung gehen über die für einen Ausländer, der in der Bundesrepublik ein Kind zurückläßt, üblicherweise mit der Abschiebung verbundenen psychischen Probleme nicht hinaus.“

Das damals geltende Recht versagt dem Vater eines nichtehelichen Kindes jede Teilhabe am Sorgerecht. Es versagt ihm darüber hinaus auch ein eigenständiges Umgangsrecht, wie es bei ehelichen Kindern dem nichtsorgeberechtigten Elternteil zukommt. Ein Erwerb des Sorgerechts ist für den Vater nur über Ehelicherklärung oder Adoption seines Kindes möglich. Die Hürden hierfür sind jedoch außerordentlich hoch.

 

Gegenüberstellung zur aktuellen Situation in Algerien aus der Sicht deutscher Behörden und verschiedener Menschenrechtsorganisationen

„Die Informationsbeschaffung im menschenrechtlichen Bereich ist durch die Sicherheitslage besonders erschwert; es gibt außerhalb der staatlichen Verwaltung, von der objektive Auskünfte im Grenzfall nicht zu erwarten sind, kaum noch Gesprächspartner. Selbst die kritischste Menschenrechtsorganisation, die Ligue algérienne de la défense des droits de l`homme, ist für die Botschaft noch immer nicht wieder zugänglich; viele Kontaktversuche sind fehlgeschlagen. Die personelle Lage der Botschaft bleibt ebenfalls wegen krisenbedingt extremer Ausdünnung in kaum vertretbarer Weise angespannt. Mit diesen Einschränkungen gibt der Bericht die aktuelle Lage wieder.“
So die Vorbemerkung zum Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Algerien (Stand: Februar 1997)

„Es muß davon ausgegangen werden, daß es in Algerien auch zu Fällen von Folter kommt. Zu zahlreich sind die Hinweise darauf, die nicht überzeugend widerlegt worden sind. Die Folter wird nach dem Eindruck des Auswärtigen Amtes vom Staat nicht gefördert; es besteht jedoch der Eindruck, daß sie nicht oder nicht konsequent geahndet wird. .... Hauptzweck der Folter scheint die Erpressung von Auskünften oder Geständnissen zu sein.“
„Nach Algerien ausgewiesene oder abgeschobene algerische Staatsangehörige werden bei der Einreise in Polizeigewahrsam genommen, der mehrere Tage dauern kann. Zweck ist die Feststellung der Identität und die Prüfung, ob der Abgeschobene einer Straftat verdächtig ist (etwa sich dem Wehrdienst entzogen hat oder desertiert ist). Das Auswärtige Amt hat keine Hinweise darauf, daß es bei diesem Verfahren zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist...“

Aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes.

„Die Behauptung, daß jeder Einwohner jederzeit Opfer von Terroranschlägen werden könne, reicht nicht aus, um eine individuell konkrete Gefährdung gerade des Klägers auch nur ansatzweise darzulegen, weil diese Möglichkeit in Bürgerkriegssituationen niemals auszuschließen ist. Zu der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit einem abgelehnten Asylbewerber, der nach Algerien abgeschoben werden soll, dieses Schicksal droht, trägt der Antrag keine genügenden Anhaltspunkte vor. Weder mit der Zahl der Toten in den letzten fünf Jahren noch mit der Zusammenstellung von Opferzahlen aus jüngsten Presseberichten wird eine individuell konkrete Gefährdung des einzelnen Ausländers, der abgeschoben werden soll, dargelegt, weil ein Verhältnis zur Gesamtbevölkerung nicht hergestellt wird. (...)
Voraussetzung der Schutzgewährung gem. § 53 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK ist, daß eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich vom Staat ausgehen muß. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn eine staatliche Gewalt, die schutzbereit sein könnte, nicht vorhanden ist. Dafür geben aber die Erkenntnismittel zu Algerien nichts her.”

So eine oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung darüber, ob in Algerien eine Bürgerkriegslage herrscht, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG darstellt.

Inzwischen mehren sich die Zweifel, woher die Deutsche Botschaft in Algier die Sicherheit nimmt, daß Rückführungen nach Algerien zumutbar sind, während sie gleichzeitig eingesteht, daß „die Informationsbeschaffung im menschenrechtlichen Bereich durch die Sicherheitslage besonders erschwert ist; es gibt außerhalb der staatlichen Verwaltung , von der objektive Auskünfte im Grenzfall nicht zu erwarten sind, kaum Gesprächspartner...“
Laut dem Bundesministerium des Innern dienen die Vernehmungen bei Einreise lediglich der Identitätsüberprüfung. Diese ist allerdings völlig überflüssig, da der größte Teil der Abzuschiebenden bereits bei der Beantragung der Reisedokumente bei der algerischen Auslandsvertretung detaillierte Angaben zur Person machen mußte: Angaben zur Herkunftsfamilie, Militärdienst, Abgabe von Fingerabdrücken und acht Paßfotos. Die geplante Ankunft wird den Heimatbehörden angekündigt.
Für „Schüblinge“ (Amtsdeutsch) ergibt sich eine zusätzliche erhebliche Gefährdung durch die systematische Bespitzelung von Algeriern in Deutschland durch den algerischen Auslandsnachrichtendienst DDSE, der „Aufklärungsarbeit“ insbesondere in Fällen von AlgerierInnen leistet, die „aus unterschiedlichen Gründen mit ihrer Botschaft Kontakt aufnehmen“ (oder auf Betreiben von Ausländerbehörden aufnehmen müssen).

Die Föderation der internationalen Ligen für Menschenrechte (FIDH), Paris, veröffentlichte im Juli 1997 einen Bericht zur Menschenrechtslage in Algerien. Dieser Delegationsbericht zeichnet ebenso wie Stellungnahmen von amnesty international, von Human Rights Watch und Reporter ohne Grenzen ein düsteres Bild zur Menschenrechtssituation: Inhaftierungen finden willkürlich und unbefristet statt. Die Polizei und Gendamerie foltert, z.T. in Isolationshaft, systematisch zur Erzwingung von Geständnissen. Häftlinge berichten, daß ihnen Fäkalien eingeflößt wurden, sie erlitten Schläge, Verbrennungen, Stromstöße an allen denkbaren Körperteilen, Scheinhinrichtungen und Todesdrohungen.
§53 AuslG
§53 AuslG
aus dem §53 AuslG über Abschiebungshindernisse
Tafel 12 Seite 24,25
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