§57 Ausländergesetz
zu Abs. 1, Satz 1: Vorbereitungshaft kommt nur selten zur Anwendung.
zu Abs. 2, Pkt. 1: Dies betrifft de facto alle Flüchtlinge, die bei oder nach einem (illegalen) Grenzübertritt festgenommen werden.
zu Abs. 2, Pkt. 4,5: In den Haftbegründungen finden meist die pauschalen Punkte 4 und 5 Anwendung. Die Formulierungen „in sonstiger Weise“ oder „begründeter Verdacht“ tauchen in vielen Haftbeschlüssen auf und werden nur unzureichend erläutert.
zu Abs. 2, Satz 2: Diese Regelung bezieht sich darauf, daß auch ohne Vorliegen der Haftgründe nach Abschluß der Abschiebungsvorbereitungen (Flugticket gekauft, Identität festgestellt, Paß besorgt u.ä.) die Inhaftierung für zwei Wochen möglich ist.
zu Abs. 2, Satz 3: Das kommt in der Praxis kaum vor.
zu Abs. 2, Satz 4: Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn erfahrungsgemäß davon auszugehen ist, daß eine Abschiebung nicht innerhalb von 3 Monaten möglich ist, weil z.B. das Herkunftsland die Rücknahme verwehrt oder verzögert.
zu Abs. 3, Satz 1,2: D.h. Abschiebehaft ist für maximal 18 Monate zulässig. Die Einschränkung „in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert“ findet auch Anwendung bei Weigerung, die eigene Ausreise voranzutreiben und mit den Ausländerbehörden zusammenzuarbeiten.
zu Abs. 3, Satz 3: Vorbereitungshaft kann in Sicherungshaft umgewandelt werden, wenn die Ausweisung verfügt wurde.
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