Was ist Abschiebehaft?
Abschiebegefangene sind in die BRD gekommen,
- weil sie in ihrer Heimat Verfolgung ausgesetzt waren, sei es aus
politischen, religiösen oder ethnischen Gründen,
- weil sie vor Krieg oder Bürgerkrieg geflüchtet sind, sich vor einer
drohenden Einberufung zum Militär retten wollten oder desertiert sind und
harte Strafen zu befürchten hatten,
- weil sie versucht haben, ihrer Diskriminierung zu entfliehen bzw.
- weil sie aufgrund von wirtschaftlicher Not und Elend keinen anderen Ausweg
sahen, als zu fliehen.
Sie dürfen nicht in Deutschland bleiben,
Abschiebegefangene sind Menschen, die sich nach Leben sehnen, nach Freiheit, nach Wohlsein und Wohlstand auch, wie wir. Nichts daran ist verwerflich Bischöfin Jepsen
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- weil sie über einen sogenannten sicheren Drittstaat
eingereist sind (alle angrenzenden Länder gelten als solche),
- weil ihr Asylantrag abgelehnt wurde (was nichts darüber aussagt, ob der
betreffende Flüchtling wirklich verfolgt wurde; siehe dazu auch die Seite
Im Labyrinth der §§§),
- weil ein Ausweisungsgrund nach §§45 bis 47 AuslG vorliegt
(Ausweisungsgründe sind u.a. Obdachlosigkeit, Inanspruchnahme von
Sozialhilfe, Gefährdung der öffentlichen Gesundheit,
Verstoß gegen das Verbot politischer Betätigung, kriminelle
Handlungen),
- weil sie sich hier illegal aufgehalten haben, z.B. weil sie von der
Erfolglosigkeit eines Asylantrages ausgegangen sind, bzw.
- weil sie ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland gearbeitet haben.
Sie kommen in Abschiebehaft,
- weil die Ausländerbehörde davon ausgeht, daß sie sich
der Abschiebung entziehen wollen. Sie wecken diesen Verdacht z.B.,
- weil ihnen, mit der deutschen Gesetzeslage nicht vertraut, geringfügige
Fehler unterlaufen sind, wie z.B. ein Umzug, ohne alle Behörden davon zu
informieren, oder der Aufenthalt außerhalb des Heimes bzw. des
zugewiesenen Landkreises,
- weil sie aus Angst vor der drohenden Abschiebung untergetaucht sind,
- weil sie keine Paßpapiere haben oder ihre Identität nicht
feststeht, bzw.
- weil sie sich gegen eine Abschiebung gewehrt haben.
Geschichte der Abschiebehaft
Das gesetzliche Instrumentarium der Abschiebehaft gab es schon im
Dritten Reich (Ausländerpolizeiverordnung von 1938) . 1965 wurde die alte
Regelung zur Abschiebehaft in den §16 des Ausländergesetzes
übernommen. 1992 wurde aus dem §16 der inhaltlich erweiterte
§57 Ausländergesetz. So wurden einzelne konkrete Haftgründe
eingefügt und die maximale Haftdauer um sechs Monate verlängert.
Obwohl die gesetzlichen Möglichkeiten also schon lange bestanden, wurde
bis 1992 Abschiebehaft kaum praktiziert. Jährlich gab es nur wenige
Fälle von Abschiebehäftlingen; meist handelte es sich dabei um
ausländische Straftäter, die nach Verbüßung der Strafe
abgeschoben werden sollten. Bis 1991 gab es in der BRD keine eigenen
Abschiebehaftanstalten. Inzwischen gibt es in den meisten Bundesländern
eigene Abschiebegefängnisse - oft handelt es sich dabei um ausgediente
JVAs, Kasernen oder Polizeigewahrsame. Die Anzahl der
Abschiebehäftlinge schnellte in die Höhe. 1997 wurden ca. 20.000
Ausländer aus der Haft heraus abgeschoben.
Aktuelle Gesetzesverschärfungen
In den letzten Jahren wurden die gesetzlichen Bestimmungen zur
Abschiebehaft bzw. direkt damit zusammenhängender Gesetze mehrmals
verschärft. So wurden die Ausweisungstatbestände erweitert. Mit
Wirkung vom 1.11.1997 wurde das Ausländergesetz dahingehend geändert,
daß ein Asylerstantrag der Abschiebehaft nicht entgegensteht. Bedenkt
man, daß darüberhinaus die meisten per Flugzeug ankommenden
Flüchtlinge bei einer Asylantragstellung das sogenannte Flughafenverfahren
durchlaufen, was eine Internierung auf dem Flughafen bedeutet, wird deutlich,
daß immer mehr Flüchtlinge das vermeintliche Paradies BRD nur aus
der Perspektive von Gefängnismauern, BGS-Gefangenentransportern und
Polizeizellen kennenlernen.
Vollzug der Abschiebehaft
Die meisten Bundesländer haben bislang keine Gesetze oder
Bestimmungen zur Durchführung der Abschiebehaft erlassen. Der Vollzug der
Abschiebehaft orientiert sich dort an den entsprechenden Paragraphen des
Strafvollzuggesetzes - obwohl Abschiebehäftlinge sich keines Verbrechens
schuldig gemacht haben - und unterliegt somit dem Ermessen der einzelnen
Anstaltsleiter. Dementsprechend sind die Bedingungen von Land zu Land, von
Gefängnis zu Gefängnis sehr unterschiedlich. In Sachsen werden die
Abschiebehäftlinge - die eigentlich dem Innenministerium unterstehen - in
Amtshilfe durch das Justizministerium in den JVAs untergebracht.
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