Im Labyrinth der §§§
Was allein zur Asylgewährung nicht
ausreicht:
(gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung)
- Opfer von Krieg und Bürgerkrieg zu sein und getötete
Familienangehörige zu haben, denn dieses Unrecht trifft ja alle und nicht
nur gezielt eine Person.
- Einer diskriminierten und schikanierten Minderheit anzugehören, denn
nicht alle Angehörigen der Minderheit werden auch persönlich
verfolgt.
- Einer Organisation anzugehören, die einen eigenen Staat fordert und
deshalb vom Staat bekämpft wird, denn jede Regierung hat ja das Recht,
für die staatliche Einheit zu sorgen.
- Bloßes Mitglied einer verbotenen Partei zu sein, denn nicht alle
Parteimitglieder werden gleichermaßen, z.B. durch Inhaftierung,
bestraft.
- Wenn die eigene Wohnung von Terrorbanden verwüstet wurde, denn die
Verfolgung geht ja nicht vom Staat aus.
- Wenn man sich in einem kriegführenden Land dem Wehrdienst entzogen hat
und deshalb von der Todesstrafe bedroht wäre, denn Deserteure werden ja
überall bestraft.
- Wenn man gefoltert wurde oder nach der Rückkehr wahrscheinlich gefoltert
oder zum Tode verurteilt würde, denn so etwas kann auch gewöhnlichen
Kriminellen passieren.
- Wenn mehrere Familienangehörige aus politischen Gründen verfolgt
oder getötet wurden, denn das muß nicht heißen, daß
einen das gleiche Schicksal erwartet.
- Wenn man beruflichen Nachteilen und Einschüchterungen ausgesetzt war,
denn das ist noch nicht als politische Verfolgung einzustufen.
- Wenn man zwar verfolgt war, sich aber während der Flucht längere
Zeit in einem Drittland aufgehalten hat, denn man hätte ja dort bleiben
können. Dies gilt auch dann, wenn der Aufenthalt dort unerlaubt war oder
eine Rückkehr jetzt nicht mehr möglich ist.
- Wenn man sich erst durch eine politische Tätigkeit in der Bundesrepublik
in die Gefahr gebracht hat, im Heimatland verfolgt zu werden, denn man
hätte sich diesen Nachfluchtgrund ja nicht zu schaffen brauchen.
Die Beispiele belegen, wie diffamierend es ist, abgelehnte Asylbewerber als
Scheinasylanten zu bezeichnen.
Wo sind Abschiebegefangene schlechter gestellt als Untersuchungs-/Strafgefangene?
- Ein mittelloser Untersuchungsgefangener hat zumindest nach 3 Monaten Haft
Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.
Ein Abschiebegefangener hat keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, egal
wie lange er bereits inhaftiert ist. D.h. in der Regel hat ein
Abschiebegefangener keinen Rechtsanwalt.
- Ein Untersuchungsgefangener hat Anspruch auf eine in seine Muttersprache
übersetzte Klageschrift.
Ein Abschiebegefangener bekommt keinen Haftantrag ausgehändigt, weil es in
keinem Paragraphen ausdrücklich steht. Der Antrag wird vom Richter nur
mündlich vorgetragen und vom Dolmetscher simultan übersetzt.
- Einem Abschiebegefangenen können die Abschiebehaftkosten in Rechnung
gestellt werden. Eine Wiedereinreise kann von einer vorherigen Zahlung
abhängig gemacht werden.
Einem Untersuchungs-/Strafgefangenen werden keine Haftkosten in Rechnung
gestellt.
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