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Abschiebehaft in Sachsen Ausstellung und Broschüre

Im Labyrinth der §§§

Was allein zur Asylgewährung nicht ausreicht:
(gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung)
  • Opfer von Krieg und Bürgerkrieg zu sein und getötete Familienangehörige zu haben, denn dieses Unrecht trifft ja alle und nicht nur gezielt eine Person.
  • Einer diskriminierten und schikanierten Minderheit anzugehören, denn nicht alle Angehörigen der Minderheit werden auch persönlich verfolgt.
  • Einer Organisation anzugehören, die einen eigenen Staat fordert und deshalb vom Staat bekämpft wird, denn jede Regierung hat ja das Recht, für die staatliche Einheit zu sorgen.
  • Bloßes Mitglied einer verbotenen Partei zu sein, denn nicht alle Parteimitglieder werden gleichermaßen, z.B. durch Inhaftierung, bestraft.
  • Wenn die eigene Wohnung von Terrorbanden verwüstet wurde, denn die Verfolgung geht ja nicht vom Staat aus.
  • Wenn man sich in einem kriegführenden Land dem Wehrdienst entzogen hat und deshalb von der Todesstrafe bedroht wäre, denn Deserteure werden ja überall bestraft.
  • Wenn man gefoltert wurde oder nach der Rückkehr wahrscheinlich gefoltert oder zum Tode verurteilt würde, denn so etwas kann auch gewöhnlichen Kriminellen passieren.
  • Wenn mehrere Familienangehörige aus politischen Gründen verfolgt oder getötet wurden, denn das muß nicht heißen, daß einen das gleiche Schicksal erwartet.
  • Wenn man beruflichen Nachteilen und Einschüchterungen ausgesetzt war, denn das ist noch nicht als politische Verfolgung einzustufen.
  • Wenn man zwar verfolgt war, sich aber während der Flucht längere Zeit in einem Drittland aufgehalten hat, denn man hätte ja dort bleiben können. Dies gilt auch dann, wenn der Aufenthalt dort unerlaubt war oder eine Rückkehr jetzt nicht mehr möglich ist.
  • Wenn man sich erst durch eine politische Tätigkeit in der Bundesrepublik in die Gefahr gebracht hat, im Heimatland verfolgt zu werden, denn man hätte sich diesen Nachfluchtgrund ja nicht zu schaffen brauchen.
Die Beispiele belegen, wie diffamierend es ist, abgelehnte Asylbewerber als „Scheinasylanten“ zu bezeichnen.

Amtsgericht Leipzig Landgericht Leipzig

Wo sind Abschiebegefangene schlechter gestellt als Untersuchungs-/Strafgefangene?

  1. Ein mittelloser Untersuchungsgefangener hat zumindest nach 3 Monaten Haft Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Ein Abschiebegefangener hat keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, egal wie lange er bereits inhaftiert ist. D.h. in der Regel hat ein Abschiebegefangener keinen Rechtsanwalt.
  2. Ein Untersuchungsgefangener hat Anspruch auf eine in seine Muttersprache übersetzte Klageschrift. Ein Abschiebegefangener bekommt keinen Haftantrag ausgehändigt, weil es in keinem Paragraphen ausdrücklich steht. Der Antrag wird vom Richter nur mündlich vorgetragen und vom Dolmetscher simultan übersetzt.
  3. Einem Abschiebegefangenen können die Abschiebehaftkosten in Rechnung gestellt werden. Eine Wiedereinreise kann von einer vorherigen Zahlung abhängig gemacht werden. Einem Untersuchungs-/Strafgefangenen werden keine Haftkosten in Rechnung gestellt.
Tafel 5 Seite 11
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