1) Soweit in diesem Übereinkommen der Begriff »Angehörige« verwendet wird, bedeutet dieser Begriff im Fall eines gesonderten Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder einer wirklichen und tatsächlichen gewerblichen oder Handelsniederlassung in diesem Zollgebiet.
2) In diesem Übereinkommen bedeutet »Pariser Verbandsübereinkunft« die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, »Pariser Verbandsübereinkunft (1967)« die Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft vom 14. Juli 1967, »Berner Übereinkunft« die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, »Berner Übereinkunft (1971)« die Pariser Fassung dieser Übereinkunft vom 24. Juli 1971, »Rom-Abkommen« das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, angenommen in Rom am 26. Oktober 1961, »Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise« (IPIC-Vertrag) den am 26. Mai 1989 in Washington angenommenen Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise, WTO-Übereinkommen« das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation.
3) Im Sinne der Artikel 3 und 4 schließt »Schutz« Angelegenheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, sowie diejenigen Angelegenheiten, welche die Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, die in diesem Übereinkommen ausdrücklich behandelt werden.
4) Ungeachtet des Artikels 42 Satz 1 sind die Mitglieder befugt, in bezug auf diese Verpflichtungen statt dessen die Durchsetzung durch Verwaltungsmaßnahmen vorzusehen.
5) Im Sinne dieses Artikels kann ein Mitglied die Begriffe »erfinderische Tätigkeit« und »gewerblich anwendbar« als Synonyme der Begriffe -nicht naheliegend« beziehungsweise »nützlich« auffassen.
6) Dieses Recht unterliegt ebenso wie alle sonstigen nach diesem Übereinkommen gewährten Rechte in bezug auf Gebrauch, Verkauf. Einfuhr oder sonstigen Vertrieb von Waren Artikel 6.
7) Mit »sonstiger Benutzung« ist eine andere als die nach Artikel 30 erlaubte Benutzung gemeint.
8) Es besteht Einigkeit darüber, daß Mitglieder, die kein System der eigenständigen Erteilung kennen, festlegen können, daß die Schutzdauer ab dem Anmeldetag im System der ursprünglichen Erteilung gerechnet wird.
9) Der Begriff »Rechtsinhaber« ist als bedeutungsgleich mit dem im IPIC-Vertrag verwendeten Begriff »Inhaber des Rechts« zu verstehen.
10) Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet »eine Weise, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderläuft« zumindest Handlungen wie Vertragsbruch, Vertrauensbruch und Verleitung dazu und schließt den Erwerb nicht offenbarter Informationen durch Dritte ein, die wußten oder grob fahrlässig nicht wußten, daß solche Handlungen beim Erwerb eine Rolle spielten.
11) Im Sinne dieses Teils schließt der Begriff »Rechtsinhaber« auch Verbände und Vereinigungen ein, die gesetzlich zur Geltendmachung solcher Rechte befugt sind.
12) Hat ein Mitglied im wesentlichen alle Kontrollen über den Verkehr von Waren über seine Grenze mit einem anderen Mitglied, mit dem es Teil einer Zollunion bildet, abgebaut, so braucht es die Bestimmungen dieses Abschnitts an der betreffenden Grenze nicht anzuwenden.
13) Es besteht Einvernehmen, daß keine Verpflichtung besteht, solche Verfahren auf die Einfuhr von Waren, die in einem anderen Land vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, oder auf Waren im Transit anzuwenden.
14) Im Sinne dieses Übereinkommens sind