13. September 2013
Die Entwicklung der Entschädigungsprozesse wegen der Kriegsverbrechen des 2. Weltkrieges in Italien
Redebeitrag von Rechtsanwalt Joachim Lau auf dem Kongress
"Gerechtigkeit und Entschädigung" für die Opfer 70 Jahre nach Wehrmachtsverbrechen in Griechenland
Zum Jahrestag des Massakers von Ano Viannos lud der "Nationalrat für die Forderungen gegenüber Deutschland"
zu einem zweitägigen Kongress ein. Im Folgenden ist der Redebeitrag von Rechtsanwalt Joachim Lau dokumentiert:
A.)
Während des 2. Weltkrieges hatten die deutschen Truppe nicht nur circa 8000 - 10.000 italienische Staatsbürger jüdischen
Glaubens nach Auschwitz und Treblinka deportiert und dort ermordet. Auf dem Rückzug der deutschen Truppen waren zigtausende Ermordete
in der Zivilbevölkerung zu beklagen und es wurden circa 650.000 Junge Soldaten des aufgelösten italienischen Heeres nach Deutschland
zur Zwangsarbeit verschleppt.
Deutschland weigerte sich seit Jahrzehnten diese daraus erwachsene Schäden zu ersetzten. Bis zur Wiedervereinigung verwies es
auf die Stundungsvereinbarung des Londoner Schuldenvertrages und auf die Klagesperre in Art. 1 des
6. Teil des Deutschlandvertrages und nach dem Abschluß des Einigungsvertrages behauptete Deutschland, es sei
alles erledigt, und als dies von den Gerichten nicht verstanden wurde, wurde die Verjährung eingewandt und als
auch dieses Argument brüchig wurde, wurde der Mangel der Gegenseitigkeit der Staatshaftung von den oberen deutschen Richtern
erfunden, um in Deutschland die Ansprüche ausländischer Kriegsgeschädigter abzuwehren.
1975 kam ich in ein Dorf südlich von Florenz in dem die deutschen Truppen während des Krieges circa 22 Bewohner erschossen hatten
und weitere 8 Personen zur Zwangsarbeit verschleppt hatten, von denen lediglich 3 zurückgekehrt sind. Einer davon war
Herr Luigi Ferrini - In den 90er Jahren wurde ich von ihm darauf angesprochen, wie das denn nun nach der Wiedervereinigung
mit einer Entschädigung aussehen würde.
Nach einem erfolglosen Versuch für meinen Mandanten Ferrini eine Entschädigung bei deutschen Behörden zu erhalten, habe ich
am 23.9.1998 die Bundesregierung vor dem zuständigen Landgericht in Arezzo verklagt. Deutschland ist der Klage mit dem Immunitätseinwand
begegnet. Zunächst wurde diesem Einwand stattgegeben. Dann im Jahre 2004 hat das oberste Gericht Italiens dem deutschen Staat bei
schweren Menschenrechtsverbrechen nach Art. 6 des Londoner Vertrages zur Errichtung des internationalen Militärgerichtshofes von Nürnberg das
Immunitätsprivileg verweigert.
Die Sache wurde zurückgewiesen an das Gericht 1. Instanz, 2011 erging die endgültige Sachentscheidung, und
Deutschland wurde zu 30.000 Euro Schadensersatz verurteilt.
Deutschland hat das Urteil erneut angefochten, am 12.11.2013 ist voraussichtlich die letzte Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof, es sei
denn die Sache wird dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt. Im Jahre 2005 hatte ich den Kollegen Stamoulis in Berlin getroffen und wir
verabredeten das Urteil des griechischen Areopag wegen dem Massaker von Distomo in Italien zur Vollstreckung zu bringen. Wegen der
Vollstreckungsanerkennung hatte Deutschland Klage zum Obersten italienischen Gerichtshof erhoben der darüber endgültig im Jahre 2008
entschieden hatte. Der Immunitätseinwand wurde nochmals zurückgewiesen. Der italienische Supreamcourt hatte also die Vollstreckbarkeit bejaht.
Eine kleine Sicherungshypothek wurde auf die Villa Vigoni eingetragen.
B.)
Deutschland war alarmiert. Frau Merkel verabredete deswegen mit Herren Berlusconi, den italienischen Richtern den weiteren Weg zu
versperren, vermittels eines Urteils des Internationalen Gerichtshofes der eigentlich nicht zuständig war. Die italienische Regierung
hatte öffentlich erklärt, daß sie mit der Bundesregierung wegen der Immunitätsfrage einer Meinung sei. Die Prozeßparteien haben
deswegen auch nur diejenigen Tatsachen vorgetragen, die für die deutsche Seite günstig war oder zumindest deren Vorbringen nicht
entscheidend schwächte.
Auch die intervenierende Partei Griechenland ist über diese Tatsachen und Rechtstatsachen nicht hinausgegangen. Insbesondere hatte
der Gerichtshof keine Gelegenheit das Londoner Schuldenabkommen und den Überleitungsvertrag zu prüfen, der auch Bestimmungen über
die Zuständigkeit der Gerichte enthält, wonach die Gerichte der ehemaligen Kriegsgegner d.h. Gläubigerländer sich mit Klagen
natürlicher Personen befassen können.
Der Gerichtshof entschied am 3.2.2012, dass die italienischen Richter die Souveränität des Deutschen Staates verletzt hätten,
indem Sie Ihn verurteilt hätten, vor italienische Gerichten zu erscheinen. Das italienische Parlament hat inzwischen ein Gesetz entschieden,
wonach die Richter verpflichtet sind, dem Deutschen Staat bei Vorliegen schwerer Kriegsverbrechen Immunität zu gewähren.
Herr Ferrini ist 3 Wochen nach der Verkündung des Urteils des internationalen Gerichtshofes vom 3.2.2012 gestorben. Seine Erben setzen das
Verfahren fort. Nach dem internationalen Urteil wurden die Pfändung auf der Grundlage des Distomo-Urteils gegen die Deutsche Bahn und
die Sicherungshypothek auf der Villa Vigoni ausgehoben. Diese Entscheidungen sind jedoch noch nicht rechtskräftig und werden
voraussichtlich von den griechischen Gläubigern angefochten; solange sie nicht rechtskräftig sind, bleibt die Beschlagnahme bestehen.
C.)
Die Frage ist nun, wie kann und wie muß es weitergehen? Was die italienische Rechtsprechung angeht, wird an dem ersten Fall Ferrini in
gleichgelagerten Fällen wohl auch die endgültige Frage in positiver oder negativer Weise entschieden werden, d.h. ob es verfassungsmäßig zulässig
ist, daß der Internationale Gerichtshof nationale Grundrechte aushebeln kann und ob es den Staaten erlaubt ist, ohne dass die eigentlich
Betroffenen an dem Verfahren beteiligt sind, ein Urteil zu produzieren wodurch ein nationaler Rechtsstreit entschieden wird und wodurch über
den Anspruch einer nicht beteiligten Partei entschieden wird. Es wäre deswegen wünschenswert, wenn der italienischen Verfassungsgerichtshof mit
dieser Frage befaßt wird.
Nach dem Inhalt des gegenwärtigen Völkerrechtes, so wie er von der International Law Commission festgestellt worden ist,
kann ein Staat vor den Zivilgerichten eines anderen Staates verklagt werden, wenn er der Zuständigkeit dieses Gerichtes zur
Regelung des rechtshängigen Streites vor oder nachdem der Anspruch entstanden oder rechtshängig geworden ist, zugestimmt hat
und somit keine Immunität mehr beanspruchen.
Das bei Gründung der Bundesrepublik 1949 mit Zustimmung der Westalliierten beschlossene Grundgesetz hatte zwar grundsätzlich
die Vermögensübernahme des deutschen Reichs durch die Bundesrepublik geregelt, und damit auch die Schuldübernahme. Im
Überleitungsvertrag von 1952/54 mit dem die Westalliierten der BRD außenpolitische Souveränitätsrechte übertrugen,
wurde die Frage der Kriegsschulden jedoch auf den Moment der zukünftigen ungewissen Wiedervereinigung verschoben;
Ansprüche auf Schadenersatz wegen Zwangsarbeit und den Massakern konnten nicht geltend gemacht werden.
Somit hatte auch nach dem Überleitungsvertrag die Immunitätsfrage keine Bedeutung, denn auch in dem parallel verhandelten Londoner Schuldenvertrag
war ein generelles Moratorium (Art 5 des Abkommens über deutsche Auslandsschulden) für alle privaten und öffentlich-rechtlichen
ausländischen Forderungen gegen Deutschland vereinbart worden. Deutschland sah sich also durch Art. 5 des Londoner Schuldenabkommens, der
die Prüfung dieser gegen das Reich gerichteten Forderungen auf den Zeitpunkt eines zukünftigen Friedensvertrages mit Gesamtdeutschland verschoben
hatte, hinreichend geschützt, so daß alle bundesdeutschen Regierungen mit Nichten daran dachten, für die von ihnen zu verantwortenden
Menschenrechtsverbrechen Entschädigungszahlungen zu vereinbaren.
Erst mit der Wiedervereinigung und dem Ende des Moratoriums der deutschen Kriegsschulden sollte dies auch vor ausländischen Gerichten möglich
sein. Was aber durch den erfolgreichen Immunitätseinwand im stillen Einvernehmen mit den anderen Staaten unmöglich gemacht wurde.
Fraglich ist nun, ob der IGH diese Strasse endgültig verbaut hat?
Ich behaupte, daß die Möglichkeit der Klagen vor Gerichten der Gläubigerstaaten nach wie vor offen ist. Bei genauer Betrachtung des Art. 17
in Verbindung mit dem Anhang VIII und Art. 2 des Londoner Schuldenabkommens und dem deutschen Ausführungsgesetz hat der deutsche Staat
nämlich die Zuständigkeit der ausländischen ordentlichen Gerichte für die in Art. 5 Abs. 2, 3 und 4 des Londoner Schuldenabkommens noch nicht
geregelten Schulden anerkannt bzw. vereinbart, denn die Bestimmungen des Londoner Schuldenabkommens sollten entsprechend angewendet
werden, wenn dies in Zukunft nach den Bestimmungen der einschlägigen Vereinbarungen möglich werden würde. Dies betrifft auch diejenigen Forderungen
von Staatsangehörigen, deren Länder mit Deutschland verbündet waren und die in dem Zeitraum vom 1. September 1939 bis zum 8. Mai 1945
entstanden sind, insbesondere dann, wenn es der Schuldner unterlassen hatte, den Gläubigern einen Regelungsvorschlag zu unterbreiten.
Unter dem Begriff einschlägige Verträge ist zu verstehen: Das Pariser Reparationsabkommen vom 14. Januar 1946, der sog. Überleitungsvertrag
vom 26. Mai 1952 und die Zusatzverträge vom 28. März 1954 und die sog. Pariser Nebenfriedensverträge, insbesondere der mit Italien abgeschlossene
Friedensvertrag vom 10. Februar 1947, aber auch alle diejenigen Verträge, welche die Forderungen ausländischer Gläubiger gegen das Deutsche Reich
alias Bunderepublik aus der Zeit zwischen 1939 und 1945 behandeln werden, wie z.B. die Bonner Verträge von 1961 in Italien und das Abkommen vom
14. September 1961 mit Griechenland. In Art III heist es dort: "Mit der in Artikel I bezeichenten Zahlung sind alle den Gegenstand dieses Vertrages
bildenden Fragen unbeschadet etwaiger gesetzlicher Ansprüche griechischer Staatsbürger geregelt." Die griechische Regierung hat dazu in
ihrem Schreiben vom 18. März 1960 klargestellt: Sie behält sich vor mit dem Verlangen nach weiteren Forderungen, - d.h. Forderungen die
nicht die jüdische Bevölkerung betreffen -, in Zukunft gemäß Art. 5 Abs. 2 des Londoner Abkommens an Deutschland heranzutreten.
Auf der Grundlage des Anhangs VIII des Londoner Schuldenvertrages waren bis zum Abschluß eines definitiven Friedensvertrages mit
Deutschland als Ganzes, die Forderungen italienischer und griechischer Staatsangehöriger nach deutschem Recht zu regeln. Ein definitiver
Friedensvertrag ist weder mit Griechenland noch mit Italien abgeschlossen worden.
Vor welchen nationalen oder internationalen Gerichten sollen die betroffenen Kläger nunmehr noch Schutz suchen. Keinen Schutz erwarte ich von dem
Gerichtshof in Strassburg, denn die systemimmanente, rechtsphilosophische und – theoretische Geneigtheit dieser Richter, ist durch das
Ernennungssystem und den Finanzierungsmodus garantiert und dies wird auch noch in dem kommenden Jahrzehnt der Deutschen Regierung die
Rechtsfolgenlosigkeit der kriminellen Handlungen ihrer Vorgängerregierungen garantieren. Das Versprechen Schadensersatz zu leisten
ist ohne Frage nach dem in Kraft treten der Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK) gegeben worden. Die ständige Behauptung die
EMRK sei wegen der Kriegsgeschehnisse nicht anwendbar, ist eine durchsichtige Ausrede dem größten Beitragszahler nicht auf die Füße
treten zu müssen. Auch der Europäische Gerichtshof hat sich auf dieses Argument zurückgezogen. Deutschland hatte in dem Lissaboner Vertrag
den europäischen Bürgern einen fairen Zivilprozeß garantiert. Dies ist auch eine prozessuale Regel. Prozessuale Normen werden nach europäischem
Verfassungsverständnis immer im Moment ihres Inkrafttreten angewandt, sie unterliegen im Gegensatz zum materiellen Recht, keinem Rückwirkungsverbot.
Das Immunitätsprinzip als Möglichkeit für Deutschland, sich die Schadensforderungen wegen ihrer Kriegsverbrechen vom Hals zu halten, ist eine prozessuale
Frage und fällt damit unter Art. 47 des europäischen Grundrechtskataloges, die nicht nur von den EU–Behörden, sondern auch von den EU-Staaten zu
beachten sind. Diese sind verpflichtet, bei der Herstellung eines einheitlichen europäischen Rechtsraumes mitzuwirken. Grenzübergreifende Staatshaftungsansprüche, die
vor Zivilgerichten geltend gemacht werden können, gehören nach heutiger Auffassung in dem konkurrierende Kompetenzbereich der Europäischen Gemeinschaft (Union),
was die EU–Staaten nicht daran hindert, dies auch einzelstaatlich zu regeln. Es scheint so, daß die wirtschaftliche Präpotenz und Arroganz des
deutschen Staates in Bezug auf seine Verletzungen des Völkerrechtes ungebrochen sind.
Fraglich wäre noch eine Klage gegen Deutschland im Rahmen eines diplomatischen Schutzes, den der Heimatstaat eines Klägers gewähren
müßte. Zuständiges Gericht wäre dann die Schiedskommission nach Art. 28 des Londoner Schuldenabkommens, die auch darüber entscheiden könnte,
ob Deutschland rechtswidrig den Zugang zu deutschen und ausländischen Gerichten ausgeschlossen hat.
D.h. m.E.: Ohne die Unterstützung einer Regierung oder einer relevanten politischen oder ökonomischen, nationalen oder internationalen
Vereinigung oder eines nationalen Verfassungsgerichtes wird es wahrscheinlich schwer oder unmöglich sein, dem deutschen Staat die Interpretationshoheit
über das in Europa geltende überstaatliche Recht oder besser gesagt, das Diktat der Rechtsabteilung dem deutschen Auswärtigen Amt streitig zu machen.
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