Bundesgerichtshof zum Revisionsverfahren gegen OLG Celle
Das schriftliche Urteil
Nach der mündlichen Verhandlung am 19. August, hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 21. Oktober 2004 in dem Revisionsverfahren von Hasan Adir/Ali Kiran entschieden. Danach wird das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG), das die beiden Kurden wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§129 StGB) zu Freiheitsstrafen verurteilt hatte, im Strafausspruch aufgehoben. Ein neuer Senat des OLG muss nunmehr neu verhandeln. Das wird voraussichtlich im Frühjahr nächsten Jahres der Fall sein.
Zur Bewertung „kriminelle Vereinigung”
In seinem Urteil vom 20. Oktober 2003 hatte das OLG Celle behauptet, die PKK würde sich die Möglichkeit einer Rückkehr zu demonstrativen Gewaltstraftaten in Deutschland vorbehalten, sollte sich eine Verschlechterung der Bedingungen für die kurdische Bewegung ergeben, zum Beispiel bezogen auf den in Isolationshaft auf der Insel Imrali gefangen gehaltenen damaligen Vorsitzenden der PKK, Abdullah Öcalan. Diese spekulative Sichtweise, die vor allem von Bundeskriminalamt und Bundesanwaltschaft in jedem § 129-Verfahren vertreten wird, wurde vom BGH ausdrücklich missbilligt. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Revisionsverfahren um den Zeitraum 2000/2002 handelt, in dem die beiden kurdischen Politiker der PKK-Führungsebene angehört haben sollen.
In seinem schriftlichen Urteil führt der BGH aus, dass „die Organisation der Vereinigung auf den Zweck der gemeinschaftlichen Begehung von Straftaten hin konzipiert sein” müsse. Nur dann könne „die Betätigung der Vereinigung die ihre besondere Gefährlichkeit begründende Eigendynamik entfalten”. Der gemeinsame „Wille zur Begehung von Straftaten” müsse „fest gefasst” und dürfe „nicht nur vage” sein. Der BGH mochte nicht an der Auslegung des Wortlautes einer Entscheidung des „Reichsgerichts vom 23. Januar 1920” (!) festhalten, nach der es ausreiche, wenn sich die in einer Vereinigung zusammengefassten Mitglieder dessen bewusst seien, „dass es bei der Verfolgung ihrer Pläne zur Begehung von Straftaten kommen kann”.
Ferner solle sich der Senat des OLG Celle in dem neuen Verfahren damit auseinander setzen, inwieweit der Friedenskurs der PKK als ernst zu nehmende Neuorientierung zu werten oder lediglich taktischer Natur gewesen sei. In dem Urteil von 2003 sei das Thema widersprüchlich bzw. nicht eindeutig behandelt worden.

Zur Kursänderung der PKK
In seinem Urteil stellt der BGH weiter fest, dass sich der „Charakter einer Gruppierung durch die Änderung ihrer Zwecke und Tätigkeit wandeln“ könne. Aus einer Vereinigung, die ursprünglich „legalen Zwecken diente“, könne eine kriminelle Vereinigung werden wie umgekehrt ein Personenzusammenschluss, der seine Ausrichtung ändert und „einen legalen Kurs verfolgt”. Wenn sich allerdings eine Vereinigung „die Rückkehr zu früher begangenen Straftaten vorbehält”, müsse regelmäßig besonders sorgfältig geprüft werden, „ob die bislang in ihren Aktivitäten kriminelle Organisation nunmehr ernsthaft einen straftatenfreien Kurs verfolgt oder nur vorübergehend ihre strafbaren Aktivitäten unterbricht.“
Nach Auffassung der Richter habe „die Führungsebene der PKK in Deutschland” nach dem Kurswechsel 1999 jedenfalls „keine demonstrativen Gewaltstraftaten auf den Weg gebracht”, die „noch im Tatzeitraum auf die Begehung solcher Delikte ausgerichtet war”.
Im Urteil des OLG Celle seien hierzu „widersprüchliche Feststellungen” getroffen worden, „die eine Verletzung des Zweifelssatzes besorgen lassen (im Zweifel für den Angeklagten, Anm.) sowie einer unzureichenden und deswegen rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.”
Zur Gewaltoption
Das OLG habe nicht klären können, „ob die Führungsebene der PKK in Deutschland diese Änderung in der ernst gemeinten – wenn auch nicht vorbehaltlosen – Absicht einer künftig friedlichen Verfolgung ihrer Ziele eingeleitet” habe oder diese Wandlung lediglich aus taktischen Gründen „mit Rücksicht auf ihren bedrohten Führer Öcalan” erfolgt sei. Eine solche spekulative Bewertung sei im Rahmen einer Beweisführung nicht vereinbar.
Es habe – so der BGH – „an der erforderlichen festen Ausrichtung der Zwecke der Führungsebene der PKK in Deutschland auf die Begehung von demonstrativen Gewalttaten“ gefehlt.
Kritik an einseitiger Interpretation
Darüber hinaus habe das OLG zum Beweis seiner Auffassung Verlautbarungen (zum Beispiel „in einem Artikel der Zeitschrift Serxwebun”, Anm.) angeführt, die lediglich „allgemeine politisch-programmatische Erklärungen” beinhalten, „bei denen teilweise die Urheberschaft ebenso unklar wie ihre Aussagekraft für den Willen gerade der Mitglieder der in Frage stehenden kriminellen Vereinigung” sei. Außerdem stehe bei ihnen „ersichtlich die Situation der PKK in Kurdistan im Vordergrund”, bei dem ein konkreter Bezug zum Verhalten in Deutschland nicht zu erkennen sei. Hierzu der BGH: „Denn selbst wenn die PKK im kurdischen Kampfgebiet zur Anwendung von Gewalt zurückkehren würde, wäre dies nicht gleichbedeutend mit einer Wiederaufnahme der Begehung demonstrativer Gewalttaten in Deutschland.”
Es wäre geboten gewesen, „diese Erklärungen nicht einseitig im Sinne einer Gewaltoption zu interpretieren, ohne erkennbar andere Erklärungsmöglichkeiten zu erörtern.”
Zur Identitätskampagne
Der in allen §129-Prozessen erhobene Vorwurf der Anklage, die PKK strebe weiterhin eine „Mobilisierung der Massen” an, besagt nach Auffassung des BGH „für eine Gewaltorientiertheit wenig, da auch ein friedlicher Kurs es erfordern mag, die ‚Masse’ der Anhänger für politische Aktionen wie Demonstrationen u.ä. zu gewinnen.” Nichts anderes gelte für die im Frühsommer 2001 gestartete Identitätskampagne („Auch ich bin PKK’ler”). Es sei nicht erkennbar, dass diese Aktion der Vorbereitung von demonstrativen Gewalttaten gedient habe.
Erklärungen für Kurdistan
Dass das OLG auch Erklärungen der kurdischen Bewegung aus dem Jahre 2003, also nach dem in Frage kommenden Tatzeitraum, zur Bewertung herangezogen und interpretiert habe, um die Auffassung vom Charakter der kriminellen Vereinigung zu stützen, ist nach Auffassung des BGH „nicht frei von Bedenken“. Zum einen, weil sich diese Verlautbarungen auf das „Vorgehen in Kurdistan“ beziehen und zum anderen, weil aus ihnen „nicht hinreichend deutlich” werde, „dass der Friedenskurs tatsächlich endgültig aufgegeben worden” sei. In besagter Erklärung vom Juli 2003 sei die Rede davon gewesen, dass man sich „weiterhin” an die Feuerpause halten wolle, wenn der (einseitig von der kurdischen Bewegung vollzogene, Anm.) Waffenstillstand auch von der Gegenseite eingehalten werde, und in der die Rückkehr zum Guerillakampf „lediglich angedroht wird”.
Rückläufig, aber nicht nebensächlich
Geringere Strafen wären möglich gewesen
Bestätigt hat der BGH allerdings die in dem OLG-Urteil getroffenen „rechtsfehlerfrei” festgestellten Straftaten in den Bereichen „Heimatbüro” und „Strafsystem” (s. hierzu AZADI-infodienst Nr. 22/23). Zwar wiesen diese in Zahl und Schwere „eine rückläufige Tendenz”, doch könnten sie „nicht als nebensächlich bewertet” werden.
Schlussendlich entschieden die Karlsruher Richter, dass der „Strafausspruch keinen Bestand” habe. Es sei nicht auszuschließen gewesen, „dass das Oberlandesgericht bei einem geringeren Schuldumfang auch zu einer niedrigeren Strafe” gegen Hasan Adir und Ali Kiran hätte gelangen können.
Die vom OLG Celle vorgenommene Einstufung der kurdischen Bewegung als „über die allgemeine Gefährlichkeit hinaus besonders gefährliche kriminelle Vereinigung”, sei „bedenklich. Die Angeklagten hätten nicht mit Vorkommnissen aus der Vergangenheit belastet werden dürfen. Vielmehr hätte für die Strafzumessung einzig eine Bewertung für den Zeitraum ausschlaggebend sein müssen, in dem die beiden Kurden für die PKK aktiv gewesen seien.
(Urteil des BGH vom 21. Oktober 2004 – Aktenzeichen: 3 StR 94/04)
