| 10. März 2005 Verfahren gegen Kurden muss nach BGH-Entscheidung neu verhandelt werden  Eröffnung der Neuverhandlung vor dem OLG Celle am 11. März
 Weil die kurdischen Politiker Hasan A. und Ali K. im Zeitraum von Mai
                2000 bis März 2002 als Gebietsverantwortliche der PKK tätig gewesen
                sind, waren sie im Oktober 2003 vom Oberlandesgericht (OLG) Celle wegen              „Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung“ (§129 StGB) zu je
                mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Gegen dieses Urteil
            hatten die Betroffenen Revision eingelegt.  In einer Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH)
                wurde das Celler Urteil zwar dahingehend bestätigt, dass die
                Führungsebene der PKK (die seit April 2002 nicht mehr existiert)
                weiterhin als „kriminelle Vereinigung“ einzustufen sei. Die Gründe
                hierfür seien die anhaltenden systematischen Schleusungen von
                Funktionären mit falschen Papieren sowie die Anwendung eines internen
            Strafsystems.  Doch wurde von den Richtern des Staatsschutzsenats die Behauptung des
                OLG Celle missbilligt, die PKK habe sich trotz ihres Kurswechsels die
                Möglichkeit einer Rückkehr zu demonstrativen Gewaltstraftaten in
                Deutschland vorbehalten, sollte sich die Lage für die Organisation
                verschlechtern oder die ihres früheren Vorsitzenden Abdullah Öcalan, der
                seit sechs Jahren als einziger Gefangener auf der Insel Imrali
                inhaftiert ist. Diese mögliche Anwendung von Gewalt erfülle laut
                OLG-Urteil den Tatbestand der kriminellen Vereinigung. 
                Dieser Auslegung des §129 Abs. 1 StGB mochten die Richter des BGH jedoch
                nicht folgen. Ihrer Auffassung nach könne eine Vereinigung nur dann als              „kriminell“ eingestuft werden, wenn sie „auf die Begehung von
                Gewalttaten gerichtet“ und „dies ihr verbindlich festgelegtes Ziel“ sei.
                Ein Zusammenschluss, der seine Ziele mit friedlichen und politischen
                Mitteln verfolgt und „sich die Begehung von Straftaten nur unter
                bestimmten Bedingungen vorbehält, von denen nicht abzusehen ist, ob und
                wann sie eintreten“, werde laut BGH von diesem Tatbestand nicht erfasst.             In diesem Punkt wurde der Strafausspruch gegen die beiden kurdischen
                Politiker aufgehoben und das Verfahren an einen anderen Senat des OLG
                Celle zurückverwiesen. Die Karlsruher Richter empfehlen zudem, in einer
                neuen Verhandlung Feststellungen dahingehend zu treffen, „ob die Absage
                der PKK an demonstrative Gewalttaten im Rahmen des Friedenskurses ernst
                gemeint oder nur taktisch motiviert“ gewesen ist. Dies sei in dem Celler
            Urteil nicht hinreichend bewertet worden.  Die Neuverhandlung vor dem 2. Strafsenat des OLG Celle beginnt am Freitag, den 11. März 2005, um 10.00 Uhr, Saal 94, Kanzleistraße 4 Das Verfahren ist vorerst bis zum 29. April terminiert. |