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6. Januar 2006
Urteil des OLG DÜsseldorf im Verfahren
gegen Hasan Ay und Vehbi Azak
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verurteilte am 3. Februar 2006 die kurdischen Politiker Hasan Ay und Vehbi Azak wegen Mitgliedschaft in einer „kriminellen Vereinigung“ (§129 Strafgesetzbuch) zu Freiheitsstrafen von 2 Jahren und 9 Monaten bzw. 2 Jahren und 4 Monaten. Der Haftbefehl von Vehbi Azak wurde nach Urteilsverkündung aufgehoben. Ihm hatte die Bundesanwaltschaft (BAW) in ihrer Anklageschrift ferner vorgeworfen, am 10. Februar 2004 an einer gemeinschaftlich in Bremen begangenen gefährlichen Körperverletzung beteiligt gewesen zu sein. Auch die Nebenklage hatte versucht, diesen Vorwurf durch zeugenschaftliche Vernehmungen, u.a. von Angehörigen der in Bremen ansässigen Familie Cürükkaya, zu erhärten. Doch sah das Gericht eine Beteiligung von Vehbi Azak an dieser von der Anklage als „Bestrafung“ klassifizierte Aktion als nicht erwiesen an. Den beiden Kurden konnte ferner nicht zur Last gelegt werden, selbst Straftaten im Rahmen von so genannten „heimatgerichteten Aktivitäten“ wie das Schleusen von Kadern oder Fälschen von Dokumenten begangen zu haben. Doch im Rahmen einer Anklage nach §129 StGB genügt es, Kenntnis hiervon zu haben. Die Bundesanwaltschaft (BAW) hatte für Hasan Ay eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und für Vehbi Azak 2 Jahre und 9 Monate beantragt.
In einer persönlichen Erklärung vom 12. bzw. 13. Januar 2006 räumten die beiden Politiker ein, als Funktionäre für den KONGRA-GEL politisch verantwortlich tätig gewesen zu sein, weil sich dieser „die Demokratisierung von Staat und Gesellschaft zum Ziel“ gesetzt habe, „gegen Nationalismus und religiösen Fanatismus“.
Hasan Ay war am 2. Mai 2004 in Düsseldorf und Vehbi Azak am 25. Mai 2004 in Unna festgenommen worden. Der Prozess gegen Beide wurde am 9. Mai 2005 eröffnet.
Zu begrüßen ist das Urteil insoweit, als die Richter den Versuchen der Bundesanwaltschaft und der Nebenklage nicht gefolgt sind, einen der Angeklagten in eine Straftat zu verwickeln.
Doch die Grundlage derartiger Prozesse, das Verbot der politischen Betätigung von PKK/KONGRA-GEL, muss endlich beseitigt werden. Auch dieses Verfahren hat gezeigt, dass politische Konflikte nicht von Gerichten und Staatsanwälten gelöst werden können. Hier ist eine aufmerksame demokratische Öffentlichkeit gefragt und ein ernsthaftes, lösungsorientiertes Handeln der politisch Verantwortlichen. Beides lässt allerdings zu wünschen übrig.
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