AZADI  RECHTSHILFEFONDS
für Kurdinnen und Kurden in Deutschland e.V.

Pressemitteilung

 

 

8. Juni 2009

BGH verfÜgt Haftfortdauer von Muzaffer Ayata

Der Verteidiger von Muzaffer Ayata, Rechtsanwalt Wolfgang Kronauer, hatte am 12. Mai erneut die Freilassung seines Mandanten beantragt. Als Begründung führte er insbesondere an, dass Ayata nur noch eine Haftstrafe von etwas mehr als 5 Monaten zu verbüßen habe und die Aufrechterhaltung des Haftbefehls unverhältnismäßig sei. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) sah das anders. Er verwarf die Beschwerde und entschied am 19. Mai, dass der kurdische Politiker bis zur Endstrafe – voraussichtlich 8. Oktober dieses Jahres – in Haft bleiben müsse. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit einer „Fluchtgefahr“ unabhängig von der Höhe der Reststrafe und verwiesen hierbei auf Äußerungen Ayatas, wonach dieser nach Haftverbüßung weiterhin im Rahmen seiner politischen Arbeit für die Rechte des kurdischen Volkes auch einen Aufenthalt im westeuropäischen Ausland in Betracht ziehe.
Im Falle von Muzaffer Ayata wird offenbar ein Exempel statuiert. Der Politiker hat sich von Anfang an weder kooperativ und unterwürfig verhalten noch abschwörende Bekenntnisse abgegeben. Besonders übel genommen haben ihm Richter und Bundesanwaltschaft, dass er „zu Beginn der Hauptverhandlung im Rahmen seiner Einlassung über mehrere Sitzungstage politische Erklärungen zur kurdischen Fragen verlesen“ habe – so das OLG Frankfurt/M. u. a. in seiner Begründung vom 29.12.2008 zur Ablehnung einer vorzeitigen Freilassung von Muzaffer Ayata.

Nachfolgend die Chronologie der Verfolgung Muzaffer Ayatas in Deutschland (In der Türkei war der Politiker wegen seines politischen Engagements vor dem September-Putsch 1980 verhaftet und zum Tode verurteilt worden. Diese Strafe ist 1991 in eine 40-jährige Haft umgewandelt worden. Nach mehr als 20 Jahren Gefängnis wurde er im Jahre 2000 aus der Haft entlassen und musste wegen Verfolgung aufgrund seiner Aktivitäten bei der prokurdischen Partei HADEP flüchten. Anfang 2002 kam er nach Deutschland):

8. August 2006                    Festnahme in Mannheim
9. August                              Verhaftung
24. Mai 2007                        Prozesseröffnung vor dem Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt/M. 7. Dezember 2007                   In der Tageszeitung Milliyet wird berichtet, dass die Türkei eine Auslieferung von Ayata beantragt hat
18. März 2008                     Verlesung der Anordnung zur Auslieferung von Muzaffer Ayata an die Türkei
10. April 2008                       Urteil nach § 129 StGB: 3 Jahre und 6 Monate
 Wegen der Höhe des Strafmaßes wird Revision gegen das Urteil eingelegt.
 10. November 2008            Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) beschließt die Aufhebung des OLG-Urteils „im Strafausspruch“ und verweist die Sache zur Neuverhandlung zurück an einen anderen Senat des OLG Frankfurt/M.
11. Dezember 2008             Verteidigung beantragt die Aufhebung des Haftbefehls.
17. Dezember 2008             Der Generalbundesanwalt weist den Antrag als „unbegründet“ zurück und beantragt die Fortdauer der U-Haft.
29. Dezember 2008            Der 4. Strafsenat des OLG Frankfurt/M. weist den Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls ebenfalls zurück und ordnet die Fortdauer der U-Haft an. Begründung in der Hauptsache: Fluchtgefahr/fehlende Distanzierung zur PKK/Prozesserklärung Ayatas „zur kurdischen Frage“ über mehrere Sitzungstage.

2. März 2009                         Beginn der Neuverhandlung nach Revisionsentscheidung vor dem 4.Strafsenat des OLG Frankfurt/M.
9. März 2009                        Urteil: 3 Jahre und 2 Monate (Reduzierung des Strafmaßes um 4 Monate.
 Auch gegen dieses Urteil hat die Verteidigung Revision eingelegt.
12. Mai 2009                        Ayatas Verteidiger Wolfgang Kronauer beantragt erneut die Aufhebung des Haftbefehls insbesondere vor dem Hintergrund der Reststrafe von weniger als 5 Monaten.
19. Mai 2009                        Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) verwirft die Beschwerde des Angeklagten und beschließt die Fort dauer der U-Haft. Begründung: Fluchtgefahr und Verweis auf Äußerungen Ayatas, er wolle nach der Haft weiterhinpolitisch für die Rechte des kurdischen Volkes arbeiten und ziehe einen Aufenthalt im westeuropäischen Ausland in Betracht.

8. Oktober 2009                    ist Endstrafe.

 Ungewisser Zeitpunkt der Entscheidung über den Auslieferungsantrag der Türkei.

 


 
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