AZADI  RECHTSHILFEFONDS
für Kurdinnen und Kurden in Deutschland e.V.

Pressemitteilung

 

18. März: Tag der politischen Gefangenen:


PKK braucht international
anerkannten Status


Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im Herbst 2010 entschieden hatte, den § 129b StGB (Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland) auch auf die PKK anzuwenden, wurden vonseiten des Bundesjustizministeriums personenbezogene Ermächtigungen zur Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaften erteilt. Wenige Monate später erfolgten die ersten Verhaftungen kurdischer Aktivisten, deren Verfahren 2013 mit der Verurteilung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen endeten, gegen die Revision eingelegt wurden.
Vonseiten der Verteidigung wurde in den Prozessen ausführlich dargelegt, dass es sich beim Kampf der PKK nicht um Terrorismus handelt, sondern um einen bewaffneten Konflikt gemäß dem Völkerrecht, dessen rechtliche Bedingungen im Ersten und Zweiten Zusatzprotokoll der Genfer Konvention geregelt sind. Danach hat ein Volk das Recht, sich auch gewaltsam gegen Kolonialismus, rassistische Unterdrückung und militärische Besatzung zur Wehr zu setzen.
Ein weiterer Revisionspunkt war die Festlegung der Oberlandesgerichte (OLG), wonach Anschläge der 2004 gegründeten „Freiheitsfalken Kurdistans“ (TAK) in der Türkei auch der PKK zuzuordnen seien, obwohl die Verteidigung zahlreiche Dokumente mit gegenseitigen Distanzierungen in die Prozesse eingebracht hatte.
Ferner hatte die Verteidigung die Verfassungsmäßigkeit der Verfolgungsermächtigung durch das Bundesjustizministerium bei Ermittlungen nach § 129b in Zweifel gezogen.
Im Frühjahr 2014 entschied der BGH gegen die Revisionen und bestätigte die Sichtweise der Oberlandesgerichte. Hinsichtlich des § 129b-Beschlusses wurde Beschwerde eingelegt, aber vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit sind sämtliche Urteile rechtskräftig. Das kann sich auf künftige Verfahren derart auswirken, dass die Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte mit Verweis auf die höchstrichterlichen Entscheidungen geneigt sein könnten und darauf verzichten, sich ernsthaft mit den komplexen außenpolitischen Zusammenhängen des türkisch-kurdischen Konflikts auseinanderzusetzen.
Weil aber gerade der § 129b von der in- auf die ausländische Ebene ausgeweitet wurde, werden die Gerichte nicht umhin können, sich mit neuen Realitäten auseinandersetzen, insbesondere angesichts der dramatischen politischen Veränderungen im Mittleren Osten und der Entwicklungen in der Türkei, in der die PKK mit ihrem Vorsitzenden Abdullah Öcalan eine zentrale Rolle spielen.
Vor diesem Hintergrund halten wir einen Wandel der bundesdeutschen bzw. europäischen Politik gegenüber der kurdischen Bewegung für unerlässlich .
Deshalb bleiben die Forderungen nach Aufhebung des PKK-Betätigungsverbots und ihre Streichung von der EU-Terrorliste alternativlos.

 

§ 129b-Verfahren seit 2011 gegen kurdische Aktivisten:
Mehmet A.: 3 Jahre, 6 Monate
Metin A.: 4 Jahre, 6 Monate
Ali Ihsan K.: 2 Jahre, 6 Monate
Sedat K.: 2 Jahre, 3 Monate
Ridvan Ö.: 3 Jahre, 6 Monate
Abdullah S.: 6 Jahre
Vezir T.: 3 Jahre

In Haft befinden sich derzeit:

Metin A. (Strafhaft); er wurde im Februar 2014 vom OLG Stuttgart zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Mehmet D. (U-Haft); er wurde im August 2014 verhaftet; Eröffnung des Hauptverfahrens voraussichtlich Mitte Mai dieses Jahres vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg.
Düzgün Ç. (U-Haft); er wurde im Dezember 2014 verhaftet.
Ali Ö. (U-Haft); er wurde im Februar 2015 verhaftet.
Abdullah S. (U-Haft); er wurde am 5. März 2015 vom OLG Düsseldorf zu 6 Jahren verurteilt; Revision wird eingelegt.

 


 
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