16. Mai 2016
Zur ErÖffnung des §129-Verfahrens gegen Ahmet Çelik:
Mein Name ist HeMÊ Xelef
Am 12. Mai begann vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in Anwesenheit zahlreicher Besucher*innen das §129b-Verfahren gegen Ahmet Çelik. Auf die Frage der Vorsitzenden Richterin Dr. Hohoff nach den persönlichen Daten des Angeklagten, machte dieser zunächst deutlich, dass sein ursprünglich kurdischer Name Hemê Xelef im Zuge der Assimilierungspolitik des Staates in Ahmet Çelik türkisiert worden sei. Er lege auch Wert darauf, 1964 nicht in Bozok, sondern in Meșkina geboren zu sein und nicht als türkischer Staatsangehöriger, sondern als Staatsangehöriger der Türkei bezeichnet zu werden.
Die Anwältin der Bundesanwaltschaft (BAW) verlas die Anklageschrift, wonach der kurdische Politiker unter dem Decknamen „Kerim“ von Anfang Juni 2013 bis Anfang Juli 2014 Leiter des PKK-Sektors „Mitte“ (u.a. Düsseldorf, Bonn, Bielefeld) gewesen sei und sich damit als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt zu haben, „deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet“ sei, „Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen“. Schwerpunkte seiner Aufgaben hätten darin bestanden, von den Gebietsleitern „regelmäßig zu erstellende Berichte“ über Aktivitäten angefordert und selbst die Europaführung über „Ergebnisse und Vorgänge“ informiert, Unterschriftensammlungen überwacht oder dafür gesorgt zu haben, dass möglichst viele Personen an Veranstaltungen, Kundgebungen und Demonstrationen teilnehmen. Eine individuelle Straftat wird ihm nicht vorgeworfen. Ahmet Çelik war außerdem von Mai 2008 bis April 2011 Vorsitzender der Föderation kurdischer Vereine in Deutschland, YEK-KOM (heute: NAV-DEM).
Textbausteine
Die BAW verwendet in allen §129b-Verfahren gegen kurdische Aktivisten einen Textbaustein, der lautet, dass die PKK einen „staatsähnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der Türkei, Syrien, Iran und Irak“ anstrebe. Sie verfüge über „militärisch strukturierte Guerillaeinheiten, die Anschläge auf Einrichtungen türkischer Sicherheitsbehörden“ begehen. Dabei seien „seit 2004 bei zahlreichen Anschlägen Soldaten und Polizisten, auch Zivilisten, getötet oder verletzt“ worden. In Deutschland und anderen westeuropäischen Ländern hätten die Mitglieder insbesondere die Aufgabe, „Finanzmittel für die Organisation zu beschaffen“ sowie „Nachwuchs für den Guerillakampf“ zu rekrutieren.
Ahmet Çelik wie andere beschuldigte kurdische Politiker werden grundsätzlich für alle Aktivitäten und militärischen Auseinandersetzungen der PKK-Guerilla in Türkei/Kurdistan in Haftung genommen, für die nach deutscher juristischer Lesart einzig die PKK verantwortlich sei. In den zumeist über 100 Seiten langen Anklageschriften ist von politischen Entwicklungen in der Türkei und anderen von Kurd*innen bewohnten Regionen nichts zu lesen. Dafür finden sich als „Beweismittel“ ellenlange Listen über abgehörte Telefonate und Kurzmitteilungen, inklusive Standortdaten durch IMSI-Catcher. Es geht in den Verfahren einzig darum, ob das Handeln der angeklagten Person als Mitgliedschaft in oder Unterstützung der PKK anzusehen ist, die von der deutschen und türkischen Justiz als terroristisch stigmatisiert wird.
Verteidigung beantragt Einstellung des Verfahrens
Türkei hat Geburtshilfe bei Aufbau der Terrormiliz IS geleistet
Wegen dieser eindimensionalen Sichtweise und des Fehlens jeglicher politisch aktuellen Zusammenhänge in dem türkisch-kurdischen Konflikt, haben die beiden Verteidiger, Berthold Fresenius und Dr. Björn Elberling, in einer ausführlichen Begründung die Einstellung des Verfahrens beantragt.
Hierbei haben sie insbesondere auf die Frage fokussiert, welche Rolle die Türkei in den Jahren 2011 bis 2014 hinsichtlich ihrer aktiven Unterstützung von ISIS bzw. des „Islamischer Staats“ (IS) gespielt hat und bis heute fortgesetzt wird. Mit Verweis auf zahlreiche Quellen zeigen sie auf, dass die Terrororganisation umfangreich Waffen und technisches Gerät erhalten habe, verletzte IS-Kämpfer in der Türkei unentgeltlich behandelt worden seien, dem IS von türkischem Staatsgebiet aus Angriffe auf die kurdischen Gebiete Syriens ermöglicht wurden und Geschäftsbeziehungen bis heute andauerten. In ihren Ausführungen belegen sie, wie tief der türkische Geheimdienst MIT in diese Unterstützungshandlungen involviert war und mit welchen Folgen, Staatsanwälte, Journalisten oder Lkw-Fahrer rechnen mussten, die versucht haben, die Lieferung von unter Zwiebeln versteckten Waffen zu verhindern, öffentlich zu machen bzw. sie zu kritisieren.
Türkei verstößt gegen Völkerrecht:
Wer ist hier der Terrorist ?
Nach Auffassung der Verteidiger stellt diese Unterstützung einen Verstoß gegen das Völkerrecht sowie alle völkerrechtlichen Verpflichtungen und Resolutionen des Sicherheitsrates unter Kapitel VII der UN-Charta dar.
Aus diesem Grunde lägen Verfahrenshindernisse vor, „die so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen“ abhänge, „und zwar nicht nur im Interesse des Angeklagten, sondern auch im öffentlichen Interesse.“
Immerhin existiere eine Reihe völkerrechtlicher Normen, die eine – auch mittelbare – Unterstützung des IS verbieten und Staaten konkrete Verpflichtungen zu deren Verhinderung auferlegen – so z.B. durch die am 28.6.2002 auch von der Türkei ratifizierte „International Convention for the Suppression of the Financing of Terrorism. Schon mit der Resolution 1267 vom 15.10.1999 sei ein umfassendes UN-Sanktionsregime gegen die Terrororganisation Al Qaida sowie mit ihr assoziierte Gruppen und Personen installiert worden; bis 2013/2014 habe sich der IS als Teil von Al Qaida
identifiziert. Mit einer Reihe weiterer Resolutionen des Sicherheitsrats sind die Verpflichtungen zur Verhinderung einer Unterstützung des IS ausdifferenziert worden. Doch hat die Türkei durch die mannigfaltige Unterstützung des IS gegen alle hieraus resultierenden Pflichten verstoßen.
Hierbei zitieren die Verteidiger aus veröffentlichten Durchsuchungsprotokollen von mit Waffen beladenen LKWs, die sich auf dem Weg nach Syrien befanden, aus Berichten der türkischen, deutschen und internationalen Presse sowie aus Interviews mit Nahost-Experten sowie Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen und Wissenschaftlern.
Die Tatsache, dass der IS von der Türkei unterstützt wird, stellt laut Verteidigung auch die Generalbundesanwaltschaft offenbar nicht in Frage. So habe Oberstaatsanwalt Meiners am 18. Juni 2015 in einer Hauptverhandlung beim OLG Stuttgart den Beweisantrag der Verteidigung zur Türkei abgelehnt mit der Begründung, dass die Fakten allgemein bekannt seien und von ihnen nicht angezweifelt würden, dass der türkische Staat den IS unterstütze.
Ähnlich hatte sich das Hanseatische OLG Hamburg geäußert. In einem Urteil vom 28. August 2015 heißt es u.a., dass der Senat zugunsten des Angeklagten unterstelle, dass die türkische Regierung in den Jahren 2011 bis 2014 den IS und Al Qaida – „insbesondere über den Geheimdienst MIT“ – unterstützt habe, „indem sie für diese Waffen und Kämpfer von der Türkei nach Syrien einschleuste und Kämpfer des IS in der Türkei unentgeltlich in Krankenhäusern behandeln ließ.“
§129b-Verfahren stärken türkische Politik der IS-Unterstützung
Den Verteidigern Fresenius und Dr. Elberling zufolge wirken sich diese schweren völkerrechtlichen Verstöße der Türkei auch auf das gegen Ahmet Çelik geführte Verfahren aus, dessen Zulässigkeit in Frage zu stellen sei. Die Türkei handele gegen alle durch das Anti-Terrorregime des Sicherheitsrates festgelegten Verpflichtungen, die seit den Anschlägen des 11. September 2001 gegen den islamistischen Terrorismus beschlossen wurden und letztlich auch Grundlage für die Einführung des § 129b StGB gewesen sei.
Ferner könne man die Bekämpfung der PKK durch die Politik der Türkei nicht von der Politik der Türkei, den IS zu unterstützen, trennen. Das türkische Regime benutze den IS nicht nur gegen die Assad-Regierung, sondern insbesondere gegen die Kräfte der kurdischen Guerilla HPG sowie der YPG/YPJ.
Eine Unterstützung des Anti-PKK-Kurses – zum Beispiel durch das vorliegende Verfahren gegen Ahmet Çelik - müsse als eine den IS unterstützende Politik der Türkei gewertet werden.
Schließlich verweisen die Verteidiger darauf, dass es die HPG-Guerilla gewesen sei, die die Terrororganisation IS bekämpft habe und dies weiterhin tue. So seien in der Türkei 15 Dschihadisten des IS durch die PKK festgenommen worden, was eigentlich Aufgabe der türkischen Behörden hätte sein müssen. Hervorgehoben wird auch die Rettung Zehntausender Jesidinnen und Jesiden durch Angehörige der YPG und HPG, die ihnen im Sommer 2014 einen Fluchtkorridor von den Sengal-Bergen bis zur syrischen Grenze freigekämpft und das Selbstverwaltungsgebiet Rojava/Nordsyrien erfolgreich gegen IS-Angriffe verteidigt haben.
Aus alledem folgert die Verteidigung, dass ein Staat, der eine terroristische die gesamte Region des Mittleren Ostens gefährdende Organisation unterstützt und im eigenen Land zunehmend staatsterroristisch handelt, kein Schutzobjekt für ein §129b-Verfahren sein könne. Die strafrechtliche Verfolgung der PKK durch die deutsche Justiz und das Verfahren gegen Ahmet Çelik wegen PKK-Mitgliedschaft sei eine Bestätigung der den IS unterstützenden Türkei. Deshalb sei das Verfahren einzustellen.
Dieser Antrag wurde mit lang anhaltendem Applaus der Prozessbesucher*innen gewürdigt.
Verteidigung rügt Besetzung des OLG-Senats
In einem zweiten Antrag wenden sich die Anwälte Fresenius und Dr. Elberling gegen die Besetzung des 7. Strafsenats des OLG. Im Gegensatz zum Gericht sind die Verteidiger der Auffassung, dass der Senat angesichts des Verfahrensumfangs statt mit drei Richter*innen – einschließlich der Vorsitzenden - mit zwei weiteren besetzt sein müsste. Dies sei „rechtsfehlerhaft“. Die der Anklage zugrundeliegenden Sach- und Rechtsfragen seien schwierig, komplex und umfangreich. Sowohl im Anklagezeitraum und danach hätten sich eine Reihe von verfahrensrelevanten Entwicklungen vollzogen, die zu berücksichtigen und zu bewerten seien. Deshalb müsse mit der Einholung umfangreicher Sachverständigengutachten gerechnet werden.
Dies treffe auch auf die im September 2011 erteilte Verfolgungsermächtigung nach § 129b durch das Bundesjustizministerium zu. Fraglich sei, ob diese auch im Jahre 2016 noch aufrechterhalten werden könne oder zurückzunehmen ist.
Verteidigung lehnt Selbstleseverfahren ab
Zum Schluss ordnete die Vorsitzende Richterin das sog. Selbstleseverfahren an und ließ an alle Prozessbeteiligten jeweils 5 Aktenordner mit Dokumenten und Urkunden verteilen, die später in das Verfahren eingeführt, aber nicht mehr öffentlich verlesen werden. Die Verteidiger widersprachen dieser Anordnung, weil damit ihrer Auffassung nach eine Qualitätseinbuße verbunden sei und die Öffentlichkeit ausgeschlossen werde.
Damit endete der erste Verhandlungstag, die nächsten Termine wurden festgelegt auf
Mittwoch, 18. Mai und Montag, 30. Mai – jeweils 9.30 Uhr
Oberlandesgericht, Nebenstelle in Düsseldorf-Hamm, Kapellweg 36
AZADÎ e.V., Rechtshilfefonds für
Kurdinnen und Kurden in Deutschland, Köln
Mai 2016