Verteidiger der Erklärung der Menschenrechte
In einer Erklärung des iranischen Vereins der Verteidiger der Menschrechte wurde die Ablehnung der Bewerber für das Staatspräsidentenamt als rechtswidrig bezeichnet.
Sie beziehen sich auf die Paragraphen 19, 20, 22, 23, 36, 37, 62, 99 der iranischen Verfassung und die Paragraphen 1, 2, 7, 18 und 21 der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte.
Demnach hat jeder Mensch das unveräußerliche Recht sich zur Wahl anzumelden und als Kandidat zugelassen zu werden. Der Bescheid des Wächterrats verletze sowohl die iranische Verfassung als auch die Allgemeine Erklärung für Menschenrechte.