Aussageverweigerung
Wenn die Sache irre wird - werden die Irren zu Profis (Teil III)

Infos und Texte zur Aussageverweigerung und Beugehaft

Inhaltsverzeichnis

Hätten Sie's gewußt? - Die BAW fragt
Zur Verhörsituation bei der Bundesanwaltschaft

Allgemein ist zu sagen, daß die einzige Person, die auf deiner Seite dem Verhör beiwohnen kann, dein Rechtsbeistand, d.h. eine Anwältln ist. Bei den Vorladungen am 16.3. und 3.4.89 saßen den Verhörten jeweils 1 Staatsanwalt, 2 Typen vom BKA und eine protokollierende Schreibkraft gegenüber.
Die erste Hälfte der Befragung erfolgte durch den Staatsanwalt. Der zweite Teil der Fragen wurde von einem BKA`Ier gestellt. Es wurde immer nur eine Frage gestellt und nach ihrer Beantwortung die nächste. Es war also nicht möglich den Fragenkatalog vorher einzusehen.
Die Verhördauer lag jeweils zwischen 1 - 3 Stunden.
Alle Fragen, die sich auf dritte Personen bezogen und ein Teil der Fragen,die sich auf die Befragten selbst bezogen, wurden, soweit es uns bekannt ist, mit Hinweis auf den §55 nicht beantwortet. Die Verweigerung der Aussage wurde dabei nicht in allen Fällen vom Staatsanwalt anerkannt. Trotzdem blieben die Befragten in diesen Fällen bei der Aussageverweigerung. Soweit wir wissen, betrug der Anteil der so verweigerten Auskünfte im Verhältnis zum gesamten Fragenkatalog zwischen 1/4 und 1/5. Im Laufe der Verhöre ist über nachhakende Fragen ab und zu versucht worden, eine Gespächsebene herzustellen.

In welche Richtung gingen die Fragen?

Bei den Vernehmungen durch die BAW am 16.3. und am 3.4. sowie sonstigen, uns bekannten Verhören variierte die Zahl der Fragen zwischen 5 und 50. Dabei zählen wir jede Nachfrage, jedes Nachhaken oder Konkretisieren als gesonderte Frage. Inhaltlich handelte es sich um


Im Großen und Ganzen wurden bei den Verhören also Fragen nach persönlichen Verhältnissen gestellt. Bei den beiden Verhörterminen am 16.3..und 3.4. war unseres Wissens die einzige, direkt auf politische Zusammenhänge zielende Frage, die folgende:
"Ist Ihnen konspiratives Verhalten derjenigen Teile der Frauenbewegung bekannt, die gegen Gen- und Reproduktionstechnologien kämpfen?"
Auf die Nachfrage, was denn "konspirativ" sei, erwiderte der Staatsanwalt, daß hierzu z.B. das Abschütteln observierender Personen zähle. Desweiteren gehörte nach Auffassung der BAW dazu, wenn eine Person einen Ort angibt, wo sie sich während ihrer Abwesenheit von zu Hause aufhalten will, sich diese Person aber dann an einem anderen Ort aufhält. Außerdem sei es konspirativ, wenn jemand eine zweite Wohnung hat, ohne anderen davon zuerzählen.

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kombo(p) | kombo@riffraff.ohz.north.de | 27.6.1997