Andre Heller: Haider und Co
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Das österreichische Medienrecht verhindert Berichterstattung
über Kritik an der FPÖ
Das Landesgericht St. Pölten hat die Zeitschrift NEWS wegen seiner Berichterstattung über das kürzlich eingestellte Verfahren von fünf FPÖ-PolitikerInnen gegen Andre Heller verurteilt und auf Einziehung der NEWS-Ausgabe vom 7. September 2000 entschieden. Vier Seiten brauchte das Gericht, um die Verurteilung zu erläutern. Auf weiteren vier Seiten klagte es an: Der Paragraph 33 des Mediengesetzes macht "eine Prozessberichterstattung über bestimmte Verfahren geradezu unmöglich". Es zeige "sich ganz deutlich, dass Art. 10 EMRK hier verletzt" werde.
TATblatt
Die Zeitschrift NEWS, selbst Ziel einer ganzen Reihe von Klagen seitens verschiedener FPÖ-PolitikerInnen, berichtete in seiner Ausgabe vom 7. September 2000 über ein Verfahren, dass verschiedene FPÖ-PolitikerInnen gegen Andre Heller führten. Heller hatte Haider, Westenthaler, Böhmdorfer, Riess-Passer und Mölzer in einem Leserbrief an den Kurier mit wenig freundlichen Worten bedacht. Ende September ließ die FPÖ das Verfahren einstellen: Heller sei ihr zu unwichtig.
Nicht eingestellt hat sie jedoch die Verfahren gegen jene Zeitungen, die über den Heller-Leserbrief berichtet hatten. Sie hätten, so der Klagstext, mit der Weiterverbreitung des inkriminierten Zitats ebenfalls eine beleidigende Handlung gesetzt. Die Zeitschriften seien einzuziehen (zu beschlagnehmen). NEWS kam daher in die wenig glückliche Situation, entweder den Wahrheitsbeweis für eine Behauptung Hellers antreten zu müssen, über die es selbst lediglich berichtet hatte, oder aber die Beschlagnahme zu akzeotieren.
Kein Einzelfall in Zeiten wie diesen: Auch im Fall Haider vs. Voggenhuber
drohen fünf Zeitungen sowie der ORF, nur für die Tatsache, dass
sie über eine Pressekonferenz berichtet haben, vor Gericht gezogen
zu werden. Diese Vorgehensweise ist tatsächlich geeignet, Berichterstattung
über HaiderkritikerInnen zu unterbinden (bemerke den Unterschied:
nicht kritische Berichterstattung, sondern Berichterstattung über
Kritik). Schuld daran ist Paragraph 33 Mediengesetz. In ihm ist geregelt,
was zu geschehen hat, wenn ein medienrechtliches Verfahren gegen einen
Beschuldigten nicht stattfinden kann (weil er etwa der parlamentarischen
Immunität unterliegt). In diesem Fall kann auf Antrag der KlägerInnen
das Verfahren gegen jene Medien geführt werden, in denen die verfahrensgegenständliche
Äußerung verbreitet wurde.
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