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EuGH-Judikatur: Anleitung zum politischen Diskurs?

Im Erkenntnis des EGMR zum Verfahren Oberschlick vs. Österreich, welches (neben dem Urteil Lingens vs. Österreich aus 1983) als wegweisende Judikatur in Sachen Meinungsfreiheit und politische Berichterstattung bzw. Kommentierung gilt, führten die RichterInnen aus, dass es quasi die faktische Basierung ist, die eine Beleidigung zu einer Meinungsäußerung macht. Im gegenständlichen Fall hatte Oberschlick das Wort Trottel in einem Beitrag mit Hinweis auf Haiders Rede bei der Ulrichsbergfeier 1990 begründet und diesen neben den Text der Haiderrede ins Heft gestellt. Das Gericht führte dazu aus:
"Bezüglich des Artikels von Herrn Oberschlick ist festzustellen, dass er gemeinsam mit der betreffenden Rede Haiders und einem weiteren Artikel publiziert wurde, mit dem der Autor auf Haiders Rede reagierte. In diesem Artikel erklärte der Beschwerdeführer in aller Kürze, warum Haiders Rede ihn dazu bewegt hatte, Haider eher als Trottel denn als Nazi zu bezeichnen. (...)
Nach Ansicht des Gerichts mögen der Artikel des Beschwerdeführers, insbesondere das Wort Trottel, durchaus als polemisch erscheinen, stellen aber keine strafwürdigen persönlichen Angriffe dar, als sie der Autor ausgehend von Haiders Rede, welche selbst provokant war, in einer eindeutig nachvollziehbar Erklärung begründete. Als solche waren sie Teil einer politischen Debatte hervorgerufen durch die Rede Haiders und Bestandteil einer Meinungsäußerung, die einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich ist. Eine solche Meinungsäußerung mag unter Umständen exzessiv sein, insbesondere wenn eine Faktenbasis fehlt, was aber im gegenständlichen Verfahren in Anbetracht der vorgestellten Überlegungen nicht der Fall ist.
Es ist wahr, dass die öffentliche Bezeichnung eines Politikers als Trottel diesen verletzen mag. Im gegenständlichen Fall jedoch erscheint das Wort nicht als unangebracht angesichts der Betroffenheit, die von Herrn Haider verursacht worden war."

Tipps:
>>>http://www.sbg.ac.at/oim/docs/95_3/95_3_03.htm (Erkenntnis im Fall Oberschlick vs. Österreich)
>>>http://www.ad.or.at/text/42.htm (Lingens vs. Österreich)
 

aus TATblatt Nr. +165 vom 10. Mai 2001
 
 
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