EuGH-Judikatur: Anleitung zum politischen Diskurs?
Im Erkenntnis des EGMR zum Verfahren Oberschlick vs. Österreich,
welches (neben dem Urteil Lingens vs. Österreich aus 1983) als wegweisende
Judikatur in Sachen Meinungsfreiheit und politische Berichterstattung bzw.
Kommentierung gilt, führten die RichterInnen aus, dass es quasi die
faktische Basierung ist, die eine Beleidigung zu einer Meinungsäußerung
macht. Im gegenständlichen Fall hatte Oberschlick das Wort Trottel
in einem Beitrag mit Hinweis auf Haiders Rede bei der Ulrichsbergfeier
1990 begründet und diesen neben den Text der Haiderrede ins Heft gestellt.
Das Gericht führte dazu aus:
"Bezüglich des Artikels von Herrn Oberschlick ist festzustellen,
dass er gemeinsam mit der betreffenden Rede Haiders und einem weiteren
Artikel publiziert wurde, mit dem der Autor auf Haiders Rede reagierte.
In diesem Artikel erklärte der Beschwerdeführer in aller Kürze,
warum Haiders Rede ihn dazu bewegt hatte, Haider eher als Trottel denn
als Nazi zu bezeichnen. (...)
Nach Ansicht des Gerichts mögen der Artikel des Beschwerdeführers,
insbesondere das Wort Trottel, durchaus als polemisch erscheinen, stellen
aber keine strafwürdigen persönlichen Angriffe dar, als sie der
Autor ausgehend von Haiders Rede, welche selbst provokant war, in einer
eindeutig nachvollziehbar Erklärung begründete. Als solche waren
sie Teil einer politischen Debatte hervorgerufen durch die Rede Haiders
und Bestandteil einer Meinungsäußerung, die einem Wahrheitsbeweis
nicht zugänglich ist. Eine solche Meinungsäußerung mag
unter Umständen exzessiv sein, insbesondere wenn eine Faktenbasis
fehlt, was aber im gegenständlichen Verfahren in Anbetracht der vorgestellten
Überlegungen nicht der Fall ist.
Es ist wahr, dass die öffentliche Bezeichnung eines Politikers
als Trottel diesen verletzen mag. Im gegenständlichen Fall jedoch
erscheint das Wort nicht als unangebracht angesichts der Betroffenheit,
die von Herrn Haider verursacht worden war."
Tipps:
>>>http://www.sbg.ac.at/oim/docs/95_3/95_3_03.htm
(Erkenntnis im Fall Oberschlick vs. Österreich)
>>>http://www.ad.or.at/text/42.htm
(Lingens vs. Österreich)
aus TATblatt Nr. +165 vom 10. Mai 2001
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