Bedingte Haftstrafe wegen Verleumdung für "Checkpoint Graz"-Aktivisten
von MayDay 2000 Graz (gekürzt)
Mit einem Schuldspruch und einer Verurteilung wegen "Verleumdung im schweren
Fall" ging am 3. Mai eine Verhandlung am Grazer Landesgericht für
Strafsachen zu Ende. Ein Aktivist von "Checkpoint Austria"-Graz wurde
zu drei Monaten bedingter Haft verurteilt.
Er hatte am 5. Dezember während der Kundgebungen gegen den Budgetbeschluss
am LKW von "Checkpoint Graz" die Musikanlage bedient. Als Staatspolizisten
auf die Ladefläche stürmten, um den Strom abzudrehen, versuchte er,
die Anlage zu schützen. Kurz nach einem Wortwechsel mit einem Beamten rief
der Aktivist den übrigen DemonstrantInnen zu, dass ihn dieser Polizist
soeben mit den Worten "Pass auf, wenn ich dich allein in einer Gasse treffe,
dann - Kopfschuss!" bedroht habe (Formulierung laut Gerichtsurteil). Dafür
wurde er wegen "Verleumdung" angeklagt.
Obwohl der Staatspolizist sich in zahlreiche Widersprüche verwickelte (aus
denen ihm der Richter teilweise freundlicherweise heraushalf) und sogar Aussagen,
die er bereits als Zeuge vor dem U-Richter getätigt hatte korrigieren musste,
stand für das Gericht fest, dass seine Aussage in jedem Fall glaubwürdig
war. Außerdem, so die Argumentation des Richters, würde ein Staatspolizist
gerade zu einem polizeibekannten Aktivisten so etwas doch nie sagen, der sich
im Übrigen erdreistet hatte, zu einem Thema zu demonstrieren, das ihn -
so der Staatsanwalt - gar nichts anginge (weil er als Nicht-Student gegen Studiengebühren
aufgetreten war). Aber das gehe in einer Demokratie gerade noch durch. Überhaupt
beschäftigte sich der Staatsanwalt wesentlich mehr mit den Umständen
der Kundgebungen, also dass z.T. trotz Untersagung versucht wurde, sie durchzuführen,
als mit dem eigentlichen Anklagepunkt.
Trotzdem: Schuldspruch.
aus: TATblatt Nr. +165 vom 10. Mai 2001
>>TATblatt-Inhaltsverzeichnis |
©TATblatt,
2001
Alle Rechte
vorbehalten
Nachdruck, auch auszugsweise,
nur in linken alternativen Medien ohne weiteres gestattet (Quellenangabe undBelegexemplar
erbeten)!
In allen anderen
Fällen Nachdruck nur mit Genehmigung der Medieninhaberin (siehe Impressum)