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Polizei-Ausbildung: Schubhäftlinge medikamentös "ruhiggestellen"

Für Innenminister Strasser schien alles klar zu sein: "Eine gesundheitlich nicht indizierte Verabreichung von Medikamenten ist im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 3 EMRK und der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des VfGH unzulässig", ließ er die Grünen in Beantwortung einer Anfrage zum Thema "Problemabschiebungen" am 20. April 2001 wissen. Und: "Darauf wurden die Begleitbeamten sowohl in den genannten Richtlinien als auch in den Schulungen hingewiesen." Glaubt mensch dem Minister, werden also Psychopharmaka, Beruhigungsmittel oder Neuroleptika bei Widerstand der Betroffenen im Rahmen sogenannter "Problemabschiebungen" nicht angewandt!
Doch dem Minister sollte mensch möglicherweise nicht allzuviel Glauben schenken! Nicht einmal ein Monat nach Beantwortung der Anfrage konnten sich ORF-SeherInnen in der ZiB 2 vom 15. Mai 2001 davon überzeugen, in welcher Form "Begleitbeamte ... in den Schulungen hingewiesen" werden. Dr. Wilfried Saurma, stv. Chefarzt der Bundespolizeidirektion Wien im O-Ton: "Manchmal kommt dazu, dass man vielleicht sagt, dass der also ziemlich erregt ist und zu erwarten ist, dass der aggressiv wird, dann kriegt er in der Früh halt ein Lexotamil oder ein Valium."
Sachverhalt: Der stv. Chefarzt der Bundespolizeidirektion Wien unterweist BeamtInnen in einer Schulung in der Mißachtung nicht nur der ministeriellen Rechtsansicht, sondern geradewegs in der Mißachtung des Art. 3 EMRK sowie der ständigen Judikatur des VfGH.
Eine Reaktion des von seinen eigenen BeamtInnen desavouierten Ministers liegt bisher nicht vor. Die Grünen haben jedoch angekündigt, eine neuerliche Anfrage in dieser Sache einzubringen.

Die erste Anfrage der Grünen (die angeblich Gegenstand eines eigenen Beitrags in diesem TATblatt ist) sowie deren Beantwortung ist zu finden unter:
>>>http://www.parlament.gv.at/pd/pm/XXI/J/his/019/J01952_.html
oder etwas übersichtlicher und mit Zusammenfassung unter:
>>>www.no-Racism.net/deportatiNO/dc_index.htm
 

aus TATblatt Nr. +166 vom 24. Mai 2001
 
 
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