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Letzten September stellte, wie erst jetzt bekannt wurde, die Staatsanwaltschaft Klagenfurt ein Verfahren gegen drei Polizisten ein, die einen chinesischen Schubhäftling bei seiner Abschiebung geknebelt haben sollen. Die Beamten bestreiten die Knebelung, was aber für die Staatsanwalt nicht einmal nötig gewesen wäre, weil "selbst wenn (...) der Betroffene eine Klebebandfessel über den Mund erhielt, wäre vorsätzliches Quälen oder Misshandeln in diesem Zusammenhang keinesfalls erweislich, wobei den Beamten nicht einmal eine wissentliche Überschreitung ihrer Befugnisse nachzuweisen wäre". In einem Urteil des OGH aus dem Jahr 1989 (Geschäftszahl 140s20/89) wird eine Knebelung als "gewaltsame Einschränkung im Bereich der Atmungsorgane" bezeichnet. Dieses Urteil ist in der Rechtsinformationsdatenbank des Bundeskanzleramtes (RIS) veröffentlicht und muss daher auch der Klagenfurter Staatsanwaltschaft bekannt sein. Der Unabhängige Verwaltungssenat Graz hat in einem ähnlichen Fall die Verklebung des Mundes des Beschwerdeführers für rechtswidrig erklärt und auch der Oberste Gerichtshof hat festgestellt, dass das Anbringen eines Knebels strafwürdig ist. Ganz abgesehen davon, dass die Knebelung ganz klar dem Paragrafen 3 der EMRK widerspricht.
 


Die Jagd auf Flüchtlinge und MigrantInnen wird derzeit mit einer ungeheuren Intensität betrieben. Kein Tag vergeht, ohne dass von Aufgriffen und Festnahmen berichtet wird. Besonders hoch ist derzeit die Zahl der Flüchtlinge aus Afghanistan. Insgesamt wurden im ersten Quartal 2001 7488 Asylanträge gestellt, 3900 davon stammten von afghanischen Flüchtlingen. An eine mögliche Gruppenasylanerkennung sei laut Wolfgang Taucher, Leiter des Bundesasylamtes, derzeit nicht gedacht, weil dies kein "europäischer Weg" sei und außerdem Einzelfallprüfungen "gerechter und fairer" seien. Um den Flüchtlingen gar nicht erst die Möglichkeit zu geben, einen Asylantrag zu stellen, versuchen die "Grenzschützer" seit einigen Wochen, diese gar nicht erst österreichischen Staatsboden betreten zu lassen. In diesem Fall ist es nämlich möglich die Flüchtlinge mittels eines einfachen "Halt" abzuweisen und die z.B. slowakischen Behörden einzuschalten. (Standard)
 

aus TATblatt Nr. +166 vom 24. Mai 2001
 
 
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