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Doppelbestrafung für NigerianerInnen
In Österreich wegen Drogenvergehen verurteilten NigerianerInnen droht
bei ihrer Abschiebung nach Nigeria eine neuerliche Inhaftierung. Ein Dekret
des nigerianischen Rechts besagt, dass sich Personen nigerianischer Herkunft
einer Straftat schuldig machen, wenn sie in einem anderen Land für
eine Straftat im Zusammenhang mit narkotischen Drogen oder psychotropen
Substanzen verurteilt worden sind. So wurde ein in Folge der "Operation
Spring" zu 18 Monaten Haft verurteilter Nigerianer nach dem Ende seiner
Haftstrafe nach Nigeria abgeschoben und dort sofort von der NDLEA (National
Drug Law Enforcement Agency) abgeführt. Um nicht verhaftet zu werden,
musste er eine Kaution hinterlegen. Ein ähnlicher Fall ist auch aus
dem Jahr 1997 bekannt. Der Strafrahmen beträgt im Falle einer Verurteilung
bis zu fünf Jahren Haft. Zu einer Anrechnung der bereits verbüßten
Haftstrafe kommt es nicht. Die Haftbedingungen in Nigeria wurden 1999 vom
deutschen Auswärtigen Amt mit Hinweis auf Berichte vom US-State Department
und AI als "lebensbedrohlich" bezeichnet. Österreichische Behörden
haben diese Umstände bisher ignoriert und schieben weiterhin nach
Nigeria ab. (GEMMI)
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Anthony O. droht neuerlich Abschiebung
Bereits im Dezember letzten Jahres sollte Anthony O. abgeschoben werden.
Damals konnte er sich erfolgreich gegen seine Abschiebung zur Wehr setzen,
was ihm allerdings sofort eine Anklage wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt
einbrachte. Anthony wurde im Rahmen der "Operation Spring" verhaftet und
nach 13-monatiger Untersuchungshaft von allen Vorwürfen freigesprochen.
(Details siehe TATblatt +155/156 und +157). Eine Haftentschädigung,
die rund ATS 500.000.- ausmachen würde, erhielt Anthony nie. Nun soll
er noch in diesem Monat nach Nigeria abgeschoben werden.. In Nigeria droht
ihm eine erneute Verhaftung (siehe Kurzmeldung über Doppelbestrafung).
Weiter Infos >>>http://united.action.at
(Gemeinsam gegen Rassismus)
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"Deutschgebot" für Supermarktangestellte
In einem Interview in der Wiener Zeitschrift Augustin berichtet der Wirtschaftsbereichssekretär
der GPA über mündliche Weisungen an muttersprachlich serbokroatisch
oder türkisch sprechendes Personal von Handelsketten mit KundInnen
ausschließlich Deutsch zu sprechen. Einerseits hätten die Vorgesetzten
Angst vor einem Kontrollverlust über ihre MitarbeiterInnen, weil sie
ja dann nicht alle Gespräche verstehen könnten, andererseits
handelt es sich um einen Kniefall vor dem Alltagsrassismus der österreichischen
KundInnen. (Augustin)
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Omofuma Gutachten im Internet
Das komplette (Ober-)Gutachten zur Frage nach der Todesursache von Marcus
Omofuma ist jetzt im Internet nachzulesen: >>>http://www.8ung.at/gutachten.
Der deutsche Gutachter bestätigt die Gutachten aus Sofia und korrigiert
diejenigen aus Wien. In der Zusammenfassung heißt es: "Der Tod des
Markus Omofuma am 01.05.1999 in Sofia war die Folge eines Erstickungsvorganges,
bei dem eine restriktive Komponente (Brustkorbkompression)und eine obstruktive
Komponente (partieller Verschluß der Atemöffnungen durch Klebeband)
zusammenwirkten. Der Vorgang ist als protrahierter Prozeß zu verstehen,
der mit einem über zumindest 20 bis vielleicht 60 Minuten bestehenden
Sauerstoffmangel verbunden war. Der Erstickungsvorgang wurde durch einen
gesteigerten Sauerstoffbedarf infolge Erregungszustand und körperlicher
Aktivität begünstigt.
Die vorbestehende Herzschädigung kann auch bei Nachweis einzelner
Lymphozytenhäufchen nicht als floride Herzmuskelentzündung bewertet
werden. Ein Einfluss des leicht vorgeschädigten Herzens auf die Sterbephase
im Sinne eines begünstigenden Faktors ist bei der Qualität und
Quantität dieses Befundes nicht plausibel. Ein primäres, plötzliches
Herzversagen als Todesursache kann aufgrund der ausgedehnten Schocksymptomatik
und der Beweise für eine langzeitig bestehende "Vis a tergo" ausgeschlossen
werden. Der im Vorgutachten beschriebenen Lungenfettembolie kann aufgrund
ihrer Quantität und ihres Entstehungsmechanismus keine eigenständige
pathophysiologische Bedeutung beigemessen werden."
aus TATblatt Nr. +169 vom 29. Juni 2001
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