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In Österreich wegen Drogenvergehen verurteilten NigerianerInnen droht bei ihrer Abschiebung nach Nigeria eine neuerliche Inhaftierung. Ein Dekret des nigerianischen Rechts besagt, dass sich Personen nigerianischer Herkunft einer Straftat schuldig machen, wenn sie in einem anderen Land für eine Straftat im Zusammenhang mit narkotischen Drogen oder psychotropen Substanzen verurteilt worden sind. So wurde ein in Folge der "Operation Spring" zu 18 Monaten Haft verurteilter Nigerianer nach dem Ende seiner Haftstrafe nach Nigeria abgeschoben und dort sofort von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) abgeführt. Um nicht verhaftet zu werden, musste er eine Kaution hinterlegen. Ein ähnlicher Fall ist auch aus dem Jahr 1997 bekannt. Der Strafrahmen beträgt im Falle einer Verurteilung bis zu fünf Jahren Haft. Zu einer Anrechnung der bereits verbüßten Haftstrafe kommt es nicht. Die Haftbedingungen in Nigeria wurden 1999 vom deutschen Auswärtigen Amt mit Hinweis auf Berichte vom US-State Department und AI als "lebensbedrohlich" bezeichnet. Österreichische Behörden haben diese Umstände bisher ignoriert und schieben weiterhin nach Nigeria ab. (GEMMI) Bereits im Dezember letzten Jahres sollte Anthony O. abgeschoben werden. Damals konnte er sich erfolgreich gegen seine Abschiebung zur Wehr setzen, was ihm allerdings sofort eine Anklage wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt einbrachte. Anthony wurde im Rahmen der "Operation Spring" verhaftet und nach 13-monatiger Untersuchungshaft von allen Vorwürfen freigesprochen. (Details siehe TATblatt +155/156 und +157). Eine Haftentschädigung, die rund ATS 500.000.- ausmachen würde, erhielt Anthony nie. Nun soll er noch in diesem Monat nach Nigeria abgeschoben werden.. In Nigeria droht ihm eine erneute Verhaftung (siehe Kurzmeldung über Doppelbestrafung). Weiter Infos >>>http://united.action.at (Gemeinsam gegen Rassismus) In einem Interview in der Wiener Zeitschrift Augustin berichtet der Wirtschaftsbereichssekretär der GPA über mündliche Weisungen an muttersprachlich serbokroatisch oder türkisch sprechendes Personal von Handelsketten mit KundInnen ausschließlich Deutsch zu sprechen. Einerseits hätten die Vorgesetzten Angst vor einem Kontrollverlust über ihre MitarbeiterInnen, weil sie ja dann nicht alle Gespräche verstehen könnten, andererseits handelt es sich um einen Kniefall vor dem Alltagsrassismus der österreichischen KundInnen. (Augustin) Das komplette (Ober-)Gutachten zur Frage nach der Todesursache von Marcus Omofuma ist jetzt im Internet nachzulesen: >>>http://www.8ung.at/gutachten. Der deutsche Gutachter bestätigt die Gutachten aus Sofia und korrigiert diejenigen aus Wien. In der Zusammenfassung heißt es: "Der Tod des Markus Omofuma am 01.05.1999 in Sofia war die Folge eines Erstickungsvorganges, bei dem eine restriktive Komponente (Brustkorbkompression)und eine obstruktive Komponente (partieller Verschluß der Atemöffnungen durch Klebeband) zusammenwirkten. Der Vorgang ist als protrahierter Prozeß zu verstehen, der mit einem über zumindest 20 bis vielleicht 60 Minuten bestehenden Sauerstoffmangel verbunden war. Der Erstickungsvorgang wurde durch einen gesteigerten Sauerstoffbedarf infolge Erregungszustand und körperlicher Aktivität begünstigt.
Die vorbestehende Herzschädigung kann auch bei Nachweis einzelner Lymphozytenhäufchen nicht als floride Herzmuskelentzündung bewertet werden. Ein Einfluss des leicht vorgeschädigten Herzens auf die Sterbephase im Sinne eines begünstigenden Faktors ist bei der Qualität und Quantität dieses Befundes nicht plausibel. Ein primäres, plötzliches Herzversagen als Todesursache kann aufgrund der ausgedehnten Schocksymptomatik und der Beweise für eine langzeitig bestehende "Vis a tergo" ausgeschlossen werden. Der im Vorgutachten beschriebenen Lungenfettembolie kann aufgrund ihrer Quantität und ihres Entstehungsmechanismus keine eigenständige pathophysiologische Bedeutung beigemessen werden."
 

aus TATblatt Nr. +169 vom 29. Juni 2001
 
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