Fremdengesetz Familiennachzug Kinder und Jugendliche
Und wieder prüft der VfGH...
Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2000 hatte der VfGH jenen § 21 Abs. 3 des Fremdengesetzes aufgehoben, der den Nachzug von Verwandten in Österreich legal aufhältiger Personen ohne EU-Staatsbürgerschaft auf Eheleute sowie Kinder unter 14 Jahren beschränkte. Diese Beschränkung, so der VfGH damals, sei aus Gründen der Gleichbehandlung von Fremden geboten. Außerdem sei die Bestimmung "sachfremd", da etwa die Schulpflicht nicht automatisch mit Vollendung des 14. Lebensjahr ende, sondern erst nach Abschluss von neun Schulstufen. Weiters könne nicht davon ausgegangen werden, dass nach Vollendung des 14. Lebensjahres kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und Kindern bestehe.
ÖVP und FPÖ einigten sich im Herbst 2000, § 21 Abs. 3 FrG zu ändern, indem sie die Altersgrenze einfach um ein Jahr hinaufsetzten. Unsinnig zwar, da das Gesetz somit nicht die geforderte Überprüfung eines möglicherweise bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses berücksichtigte, aber dennoch: auch die SPÖ-ÖVP-Koalition hatte immer wieder derart halbseidene Lösungen aus dem Hut gezaubert.
Nun hat der VfGH in seiner letzten Sitzung des Jahres 2001 eine neuerliche Prüfung besagten Paragrafens beschlossen und ausgeführt, dass "gegen die in Prüfung gezogene Vorschrift ... grundsätzlich die gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden wie jene, die den Gerichtshof zur Aufhebung der auf die Vollendung des 14. Lebensjahres abstellenden Vorgängerbestimmung bewogen haben."
Und weiter: "Bereits im Erk. G 16/00 wurde in bezug auf dieses Alter dargetan, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung und gebotener Durchschnittsbetrachtung zwischen Eltern und Kindern auch nach Vollendung des 14. Lebensjahres durchaus ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen kann; sie bedürfen vielfach - vor allem, wenn sie nicht wesentlich älter als 14 Jahre alt sind - des elterlichen Beistandes und sind im Regelfall nicht selbsterhaltungsfähig. Diese Erwägungen dürften auch für Minderjährige zutreffen, die das 15. Lebensjahr zwar vollendet, aber nicht wesentlich überschritten haben."
Im Prüfungsbeschluss, der trotz seines "Sprengstoffes" angesichts der Haiderschen Versuche, den VfGH abzumontieren, weitgehend untergegangen ist, wird eher kryptisch auf die allgemeine beschäftigungrechtliche Situation Bezug genommen, die zu beachten sei. Gut möglich daher, dass dieses neuerliche Prüfungsverfahren weit schlimmere Folgen für die Ausgrenzungspolitik der Bundesregierung (und auch jener der vorherigen Bundesregierung; das nur der Vollständigkeit halber) nach sich ziehen könnte als das letzte. Denn eines ist klar: Kinder, die älter als fünfzehn sind, aber auf Grund ihres Status als Nicht-EU-AusländerInnen nicht arbeiten DÜRFEN, stehen mit Sicherheit in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern MIT Beschäftigungsbewilligung. In diesem Sinne ist wohl auch der neuerliche Vorstoß von Innenminister Strasser zu verstehen, eine Harmonisierung von Aufenthaltsbewilligung und Beschäftigungsbewilligung durchzuführen.
aus TATblatt Nr. +180 vom 18. Jänner 2002
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