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    Zur falschen Zeit am falschen Ort:
Von Polizei erschossen.
     
   

no-racism.net, TATblatt.

     
Imre B. war am 19. Mai 2000 im Zuge einer "Drogenrazzia" von einem Polizisten in Wien-Penzing erschossen worden. Der Polizist war Mitglied der berüchtigten Polizeitruppe SEK (Sondereinsatzgruppe Kriminaldienst), die nach einer Testphase als Zentrale Kommandierung (ZK) institutionalisiert wurde. Während offiziell keineR schuld ist am Tod Imre B's, sollen nun die Hinterbliebenen die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) bezahlen.  

Imre B. hatte sein Auto vor einem Lokal geparkt, das die Polizei für einen Drogen-Umschlagplatz hielt. Zwei Polizisten, so gaben diese an, wollten das Auto untersuchen. Imre B. soll plötzlich die Tür aufgerissen haben, als ein Polizist mit seiner gezückten Privatwaffe in der Hand die Autotür gerade öffnen wollte. Dabei soll sich der tödliche Schuss gelöst haben.
Im Juni 2002 wurde der Beamte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Er hatte beteuert, dass sich der Schuss ohne Absicht gelöst habe: Als er den in einem Auto sitzenden Imre B. verhaften wollte, habe dieser plötzlich die Wagentür aufgedrückt, was wiederum einen "Greifreflex" in der bewaffneten Polizistenhand ausgelöst haben soll - ein Finger rutschte in den Abzug. Der Staatsanwalt zog seine Berufung zurück, damit wurde im August 2002 das Urteil rechtskräftig. Die Oberstaatsanwaltschaft Wien stützte die Entscheidung des zuständigen Staatsanwalts. Der Polizist sei von zwei Sachverständigen-Gutachten entlastet worden, die Berufung wäre daher von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg gewesen, hieß es im August 2002 von Seiten der Oberstaatsanwaltschaft. Die zahlreichen Ungereimtheiten, die sich in diesem Fall auftaten, werden unaufgeklärt bleiben.

Hinterbliebene sollen zahlen.

41 Euro "Vorlageaufwand", 203 Euro "Schriftsatzaufwand" und 254 Euro "Verhandlungsaufwand" sollen die Hinterbliebenen (Kinder und Ehefrau) jetzt bezahlen. Der UVS Wien wies eine Beschwerde ab, mit der die betroffene Familie darauf plädiert hatte, dass der Todesschuss rechtswidrig erfolgt sei. Quintessenz: Imre B. hatte einfach nur Pech. Er sei nicht der Dealer gewesen, den die Polizei eigentlich gesucht hatte, er sei nur zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen.
Der neue UVS-Bescheid hält fest: "Das Einschreiten der Kriminalbeamten erfolgte auf eine den Gesetzen entsprechende und absolut korrekte Art und Weise." Und weiter: "Das Verfahren hat keinerlei Hinweis dafür erkennen lassen, dass das Verwenden der Waffe überschießend gewesen wäre", führt UVS-Mitglied Peter Fenzl aus.
Der Wiener Rechtsanwalt Thomas Prader, der die Hinterbliebenen - B.s Witwe und zwei minderjährige Kinder - vertritt, hat gegen den UVS-Spruch beim Verfassungsgerichtshof eine Amtshaftungsbeschwerde gegen die Republik Österreich eingelegt. Der UVS hatte sich ursprünglich überhaupt für nicht zuständig erklärt - laut Gesetzeslage könnten nur direkt Betroffene Beschwerde erheben, so die damalige zynische Argumentation. Nach einem Spruch des Höchstgerichts musste sich der UVS dann aber doch mit dem heiklen Fall beschäftigen.

     

 

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